Personal und Innere Dienste

Informationen für Beschäftigte

von A bis Z

Von A wie Arbeitszeit bis Z wie Zentrum für Datenverarbeitung: Hier haben wir Informationen zusammengetragen, die für neue Beschäftigte relevant sind.

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z

A

Arbeitsvertrag/Ernennung

In Ihrem Arbeitsvertrag, den Sie mit dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Universität Tübingen, abschließen, sind wesentliche Inhalte zum Einstellungszeitpunkt, Beschäftigungsumfang, der Arbeitszeit und zum anzuwendenden Tarifvertrag geregelt. Ferner können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen, wie lange eine etwa bestehende Probezeit andauert und welcher Entgeltgruppe die Tätigkeiten entsprechen, die Ihnen übertragen werden. Üblicherweise ist noch eine Abtretungsklausel enthalten und der Hinweis, dass Nebenabreden schriftlich vereinbart werden müssen. Auch Angaben, ob das Arbeitsverhältnis befristet ist oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, sind dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Der Arbeitsvertrag verweist auf den Tarifvertrag der Länder (TV-L), der weitere für Ihr Beschäftigungsverhältnis relevante Inhalte enthält. Hauptpflicht der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ist die Leistung der vereinbarten Arbeit. Durch den Arbeitsvertrag unterstellt sich diese bzw. dieser dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Der/Die Arbeitgeber/in verpflichtet sich als Hauptpflicht, das vereinbarte Arbeitsentgelt zu entrichten.

Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es einer Ernennung. Diese erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, in der die Art des Beamtenverhältnisses (auf Probe; auf Lebenszeit; auf Zeit) und das Amt mit der Amtsbezeichnung enthalten ist, das der Beamtin bzw. dem Beamten verliehen wird. Die wesentlichen Inhalte des Beamtenverhältnisses ergeben sich aus dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg.

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeitspanne, während der ein/e Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitskraft dem/der Arbeitgeber/in zur Verfügung stellen muss. Die Wegezeit, die benötigt wird, um den Arbeitsplatz zu erreichen, ist regelmäßig keine Arbeitszeit.

Die regelmäßige Arbeitszeit von Arbeitnehmer/inne/n, die in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist gem. § 6 Abs. 1 Ziffer a TV-L in Baden-Württemberg auf 39,5 Stunden pro Woche festgelegt worden. Für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche. Sonderformen der Arbeit, wie Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit oder Schichtarbeit, sind in § 7 TV-L definiert. Wesentliche, sowohl von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber als auch von den Angestellten, einzuhaltende Vorgaben zur Arbeitszeit, wie die Ruhepausen oder die Ruhezeit, sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Für die Beamt/inn/en des Landes Baden-Württemberg sind die die Arbeitszeit betreffenden Regelungen in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) geregelt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamt/inn/en beträgt im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Regelungen zu Pausen und zur Ruhezeit sind in § 11 AzUVO enthalten.

Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeit an der Universität Tübingen ist in der Rahmendienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit und in den diese Rahmendienstvereinbarung ergänzenden Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit in verschiedenen Einrichtungen der Universität Tübingen geregelt.

B

Beschaffung

Beschaffung und Einkauf

Die Abteilung Einkauf der Universität ist zuständig für die Organisation des Beschaffungswesens sowie für allgemeine und grundsätzliche Beschaffungsangelegenheiten, die u. a. in Verbindung mit der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln stehen.

Durch die Abteilung Einkauf werden unter anderem folgenden Aufgabenschwerpunkte wahrgenommen:

  • Grundsatzangelegenheiten/-fragen des Vergaberechts und des Beschaffungswesens,
  • Durchführung von formellen Vergabeverfahren,
  • Beschaffung ab bestimmten Wertgrenzen oder bestimmter Produktkategorien,
  • Abschluss und Pflege von Rahmenverträgen,
  • Beratung von dezentralen Mittelbewirtschafter/inne/n.

Die Abteilung Einkauf versteht sich als interne Service-Dienstleistung für Beschaffungsangelegenheiten und stellt die für die Abwicklung von Beschaffungen notwendigen Unterlagen und Informationen bereit.

Dabei stehen vor allem die Sicherstellung der Einhaltung der zahlreichen Vorschriften des Vergaberechts sowie die Verpflichtung, Aufträge der öffentlichen Hand nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Anbieter/innen zu angemessenen Preisen in einem transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb zu vergeben, im Vordergrund.

Mehr Informationen und Ansprechpersonen finden Sie in den Beschaffungsrichtlinien der Universität (https://uni-tuebingen.de/de/135220) sowie auf der Homepage der Abteilung Einkauf, Dez. VII Abt. 3

Bildungszeit

Bildungszeit

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg die Möglichkeit, sich zur Weiterbildung von ihrem/r Arbeitgeber/in an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungszeit.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit mit dem Antragsformular (Downloadbereich Personalabteilung) bei der Personalabteilung mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum/r Anbieter/in (insbesondere, ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden. Der Antrag kann aus dringenden dienstlichen Belangen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen abgelehnt werden.

C

D

Datenschutzbeauftragte/r

Der/die Datenschutzbeauftragte der Universität ist auch Ansprechperson für Betroffene. So haben Betroffene das Recht, sich in allen Belangen, die mit „der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte“ gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehen (Art. 38 Abs. 4 DSGVO), an den/die Datenschutzbeauftragte/n zu wenden. Weitere wichtige Aufgabe ist die Überwachung, ob Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Beschäftigtendaten eingehalten werden. Hinzu kommen die Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitenden, die mit personenbezogenen Daten arbeiten.  

Mehr Informationen erhalten Sie unter:  

E-Mail: datenschutzspam prevention@uni-tuebingen.de

Datenschutzbeauftragter

Datenschutzerklärung der Universität Tübingen

Dienstreise, Dienstgang, Reisekosten

Dienstreise

Um eine Dienstreise handelt es sich, wenn ein Dienstgeschäft außerhalb des Dienstortes erledigt werden muss. Für eine Dienstreise ist im Voraus von der/dem Vorgesetzten auf dem dafür vorgesehenen „Antrag auf Genehmigung einer vorgesehenen Dienstreise“ eine Genehmigung einzuholen. Die für eine Dienstreise aufgewendete Zeit wird nach den Vorgaben des § 6 Abs. 11 TV-L oder entsprechend der Regelungen der Beamten VwV zu § 67 LBG auf die Arbeitszeit angerechnet. Das Sachgebiet Dienstreisen, Reisekosten, Exkursionen, Zentrale Fahrbereitschaft, angesiedelt in der Abteilung VI 1 (Innere Dienste und Organisation), unterstützt Sie bei der Planung und Durchführung von Dienstreisen und Exkursionen und steht für alle Fragen rund um die Abrechnung von Dienstreisen und Exkursionen zur Verfügung.

 

Dienstgang

Ein Dienstgang ist ein Gang oder eine Fahrt zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienstort (also in der Regel in Tübingen). Es handelt sich hierbei um Arbeitszeit.

Reisekosten

Das Sachgebiet Dienstreisen, Reisekosten, Exkursionen, Zentrale Fahrbereitschaft der Zentralen Verwaltung unterstützt bei der Planung und Durchführung von Dienstreisen und Exkursionen. Auch für alle Fragen rund um die Abrechnung von Dienstreisen und Exkursionen ist es zuständig.

Mehr Informationen zu den zuständigen Ansprechpersonen, zur Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen sowie die erforderlichen Formulare erhalten Sie unter: https://uni-tuebingen.de/de/670

Dienst- und Geschäftsordnung der Zentralen Verwaltung

Die Dienst- und Geschäftsordnung regelt die Organisation und den Geschäftsablauf innerhalb der Zentralen Universitätsverwaltung (ZV). Sie gibt Auskünfte zum Aufbau der Zentralen Verwaltung, beschreibt den Dienstleistungsgedanken der Verwaltung näher und informiert über verschiedene Belange und Verfahrensabläufe des Arbeitsalltags. Sie ist auf dem Y-Laufwerk>Allgemein>Organisation>intern für Beschäftigte der Zentralen Verwaltung einsehbar.

 

E

Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

FAQ Arbeitszeit

Erholungsurlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Arbeitnehmer/innen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch in § 26 TV-L. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Weitere Regelungen können § 26 TV-L und dem Bundesurlaubsgesetz entnommen werden.

Für die Beamt/inn/en des Landes Baden-Württemberg ist die Dauer des Jahresurlaubs in § 21 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) geregelt. Der Jahresurlaub für Beamtinnen und Beamte beträgt ebenfalls 30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche.

Sonderurlaub

Sonderurlaub gibt dem/der Beschäftigten die Möglichkeit, sich auf Antrag aus einem persönlichen Anlass von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreien zu lassen. Je nach Situation und Wunsch des/der Beschäftigten kann der Sonderurlaub für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Für die Angestellten ist der Sonderurlaub in § 28 TV-L geregelt. Danach können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Beamt/inn/en können gem. § 31 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) Urlaub aus sonstigen Gründen bewilligt bekommen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In der Regel erfolgt eine solche Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge.

Arbeitsbefreiung

Ist ein/e Arbeitnehmer/in vorübergehend aus persönlichen Gründen und ohne sein/ihr Verschulden an der Erbringung seiner/ihrer Arbeitsleistung gehindert, so ist in besonderen Fällen, wie z. B. Geburt, Sterbefall oder Begräbnis im engsten Familienkreis, eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts möglich. In § 29 TV-L sind die Voraussetzungen für eine solche Freistellung geregelt.

Für Beamtinnen und Beamte ist die Arbeitsbefreiung in § 29 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) geregelt und wird hier als „Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen“ bezeichnet.

Die Beantragung von Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen erfolgt formlos bei dem/der zuständigen Personalsachbearbeiter/in über den/die jeweilige/n Vorgesetzte/n.

F

Familienbedingte Teilzeit und familiengerechte Gestaltung der Arbeitszeit

Nach §11 TV-L kann mit Beschäftigten auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit (familienbedingte Teilzeit) vereinbart werden, wenn Sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Bitte stellen Sie hierfür einen formlosen Antrag und richten diesen an die Personalabteilung. Legen Sie bitte die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder die Kopie der Pflegebescheinigung mit der gewünschten Dauer dem Antrag bei. 

Darüber hinaus können Dienststellen auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Siehe dazu §29 Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG), vom Februar 2016. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

Bitte stellen Sie hierfür einen formlosen Antrag mit der Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder der Kopie der Pflegebescheinigung mit der gewünschten Dauer bei der Personalabteilung.

Flexibilisierung der Arbeit: Teilzeit, Telearbeit

Downloadbereich Formulare Telearbeit und Teilzeit

Teilzeit

Bei Fragen zu Teilzeitbeschäftigungen wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in der Personalabteilung.

Telearbeit

Seit 2011 gibt es die Möglichkeit an der Universität durch Telearbeit eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation zu erreichen. Der Anteil der Arbeit am Arbeitsplatz in der Universität soll mindestens 50% der jeweils wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Die Entscheidung über die Anträge trifft die Personalabteilung, nach erfolgter Stellungnahme der/des jeweiligen Vorgesetzten. Die Dienstvereinbarung Telearbeit (2011) finden Sie auf den Internetseiten des Personalrats (https://uni-tuebingen.de/de/84375), den zu stellenden Antrag im Downloadbereich der Personalabteilung.

Freistellungsjahr

Downloadbereich Formulare Personalabteilung

Das Wissenschaftsministerium hat mit der Verwaltungsvorschrift vom 09.08.2017 (VwV Freistellungsjahr) von der gesetzlichen Ermächtigung in § 69 Abs. 5 Landesbeamtengesetz Gebrauch gemacht und für Beamtinnen und Beamte das Freistellungsjahr in seinen Geschäftsbereich eingeführt. Mit Beschäftigten können in Anlehnung hieran entsprechende Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden. Für die Dauer der Freistellungszeiträume können die jeweiligen Stellen für Vertretungen genutzt werden. Mögliche Kombinationen von Ansparphasen und Freistellungszeiträumen und die weiteren Regularien zum Freistellungsjahr können der Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Anträge können formlos bei der Personalabteilung gestellt werden. Ruhegehalts- oder rentenerhebliche Auswirkungen können Sie vorab bei den zuständigen Stellen klären. Diese sind für die Beamt/inn/en das Landesamt für Besoldung und Versorgung, Baden-Württemberg und für die tariflich Beschäftigten der jeweilige Rentenversicherungsträger (Rentenberater/in). Im Downloadbereich der Personalabteilung ist die Verwaltungsvorschrift einsehbar.

Forschungssemester für Professor*innen

Der Rektor kann Professor/inn/en auf Antrag von den Dienstaufgaben in der Lehre und gegebenenfalls in der Selbstverwaltung freistellen, wenn ein konkretes Forschungsprojekt vorliegt und ein/e Vertreter/in seine Dienstaufgaben (Lehre, Prüfungen etc.) übernimmt.  

In § 49, Abs. 7 des Landeshochschulgesetz (LHG) sind die gesetzlichen Regelungen nachzulesen: 

„Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Professorin oder der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden.“ 

Der Antrag auf Bewilligung des Forschungssemesters kann im Downloadbereich der Personalabteilung heruntergeladen werden: 

https://uni-tuebingen.de/de/136909 

Forschungsförderung

Die Universität Tübingen informiert, berät und unterstützt ihre Forschenden mit einem umfangreichen Service-Angebot. Die Abteilung Forschungsförderung arbeitet in allen Fragen der Forschungsförderung eng mit dem Rektorat der Universität zusammen, bildet eine Schnittstelle zwischen den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und der Hochschulleitung und trägt zur Umsetzung der universitären Forschungsstrategie bei. Die Forschungsreferentinnen und -referenten informieren gezielt über aktuelle Förderprogramme und Forschungspreisausschreibungen auf nationaler und europäischer Ebene und koordinieren die dazugehörigen Abstimmungsverfahren zwischen der Hochschulleitung, den Förderinstitutionen und den Antragstellenden. Das Team der Forschungsförderung berät zu den verschiedenen Förderformaten und unterstützt bei der Antragstellung.

Mehr Informationen erhalten Sie unter:  

Kontakt: forschungsfoerderungspam prevention@zv.uni-tuebingen.de

Downloadbereich Formulare

H

Hochschuldidaktik

Die Arbeitsstelle Hochschuldidaktik (AHD) bietet vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten für Lehrende an der Universität Tübingen. Ziel ist es, die Qualität der Lehre an der Universität kontinuierlich weiterzuentwickeln und Lehrende in ihrer Arbeit zu begleiten und zu unterstützen. Im Programm der AHD finden sich zielgruppenspezifische Angebote für Professor/inn/en (Programm Linie 1), für den akademischen Mittelbau/Postdocs (Programmlinie METRO) und für Promovierende (Programm Teaching is an Adventure). Zum Angebot gehören auch individuelle Beratung, Gruppenberatungen und Supervision. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt ist die Ausbildung studentischer Tutor/inn/en. Dieses Angebot wird im Zuge des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Programms „Erfolgreich studieren in Tübingen: Erfolgreich lehren lernen – Förderung besserer Lehre“ (ESIT) weiterentwickelt und ausgebaut. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit für alle Lehrenden, sich im Rahmen des Hochschuldidaktikzentrums Baden-Württemberg weiter zu qualifizieren und das Baden-Württemberg-Zertifikat für Hochschuldidaktik zu erwerben.

Mehr Informationen erhalten Sie unter:

E-Mail: hochschuldidaktikspam prevention@uni-tuebingen.de

 Hochschuldidaktik

K

Kompetenzzentrum für Nachhaltige Entwicklung

Kompetenzzentrum für Nachhaltige Entwicklung

Die Universität Tübingen orientiert sich in ihrem Leitbild an der Maxime einer Nachhaltigen Entwicklung, also einer zukunftsfähigen und global gerechten Entwicklung für alle Menschen. Nachhaltigkeit wird als integraler Bestandteil von Forschung, Lehre und Management der Universität Tübingen verstanden. Um diese Zielsetzung zu stärken und strukturell weiter zu verankern, wurde das Kompetenzzentrum für Nachhaltige Entwicklung (KNE) aufgebaut. Informationen über das KNE, die Nachhaltigkeitsaktivitäten der Universität Tübingen und Möglichkeiten zum Engagement finden sich unter:
​​​​​​​www.uni-tuebingen.de/nachhaltig​​​​​​​.

Krankheit/Arztbesuche

Personalverwaltung thematische Übersicht

Im Krankheitsfall hat jede/r Beschäftigte der Universität die Verpflichtung, sich am ersten Fehltag zum Dienstbeginn, am besten telefonisch, krank zu melden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Wenn der Vorgesetzte oder eine andere im Vorfeld benannte Person aus irgendwelchen Gründen nicht zu erreichen ist, kann die Krankmeldung notfalls auch direkt in der Personalabteilung erfolgen. In manchen Abteilungen genügt auch eine E-Mail, das sollte aber vorher sicher abgeklärt sein. Am vierten Fehltag muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Dienststelle vorgelegt werden. Das Wochenende zählt hier mit. Wer am Freitag wegen Krankheit zuhause bleibt, muss am Montag zur Arbeit erscheinen oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten wird die Entgeltfortzahlung insgesamt für max. 6 Wochen gezahlt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht tariflich Beschäftigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu. Unerheblich ist, ob für dieselbe Krankheit bei einem/einer anderen Arbeitgeber/in bereits Leistungen erbracht worden sind. Bei außertariflich Beschäftigten (z. B. Hiwis und EU-Forschungsassistent/inn/en) tritt die Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen der Beschäftigung ein. Nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhält der/die Beschäftigte Krankengeld von seiner Krankenkasse. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich seiner Krankenkasse nachgewiesen hat.

Arztbesuche sind grundsätzlich außerhalb der Arbeits-/Funktionszeit zu tätigen.

Mehr Informationen über die Regelung der Arbeitszeit erhalten Sie in der Rahmendienstvereinbarung 07/2018 unter:

https://uni-tuebingen.de/de/84375

Mehr Informationen zur Entgeltfortzahlung unter:

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

L

LBV: Information zur Gehaltsabrechnung

Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge von Universitätsbediensteten erfolgt über das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Angestellte erhalten ihr Entgelt am letzten Tag eines Monats, Beamtinnen und Beamte ihre Bezüge am ersten Tag eines Monats. Über deren Zusammensetzung werden Sie durch eine Gehaltsmitteilung („Mitteilung über die Zusammensetzung der Bezüge“) informiert. Wenn Sie Ihre Post elektronisch über das Kundenportal (https://lbv.landbw.de/kundenportal) erhalten, können Sie die Gehaltsmitteilung dort abrufen. Eine Gehaltsmitteilung erhalten Sie nur, wenn sich eine Änderung der Brutto- oder Nettobezüge ergibt. Bitte überprüfen Sie die Angaben in der Gehaltsmitteilung auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Mehr Informationen erhalten Sie unter:

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Philipp-Reis-Straße 2, 70736 Fellbach, +49 711 3426-0, https://lbv.landbw.de/ 

Leben in Tübingen

Wohnraum, der gefällt und zum Wohlfühlen vor und nach den Arbeitsstunden einlädt, ist ein wichtiger Faktor im Berufs- und Privatleben. Auf der Homepage der Stadt Tübingen finden Sie Informationen u. a. zur aktuellen Wohnungssituation und der Höhe der durchschnittlichen Mieten. Auch die gängigen Zeitungen und Portale, in denen Wohnobjekte zur Miete und zum Kauf angeboten werden, werden aufgeführt

Wohnen in Tübingen

Neue Beschäftigte der Universität berichten vermehrt von Erfolgen bei der Wohnungssuche mithilfe von Gesuchen in der Lokalzeitung „Schwäbisches Tagblatt“ in den dafür vorgesehenen Mittwochs- und Samstagsausgaben. Die überregionalen Suchportale im Internet werden ebenfalls von Vermieter/inne/n und Suchenden genutzt. Weitere digitale Information hält der Tübinger Research Campus

Tübinger Research Campus für Sie, in erster Linie jedoch für ausländische Gäste, bereit.  ( Dear colleagues, for further helpful information about life in Tübingen please have a look at this page.)

Denken Sie daran, sich spätestens zwei Wochen nach Bezug Ihrer Wohnung bei der Meldebehörde der Stadt Tübingen anzumelden.  Bürgerbüros der Stadt Tübingen

Bürgerbüros Stadt Tübingen

Lehre und Fortbildung im Ausland - ERASMUS+

Das Programm ERASMUS+ bietet dem wissenschaftlichen Hochschulpersonal die Möglichkeit, an den Partnerhochschulen eigene Lehrveranstaltungen durchzuführen und somit Lehrerfahrung im Ausland zu erwerben (Fortbildungsprogramm STA). Darüber hinaus kann sowohl wissenschaftliches als auch nicht-wissenschaftliches Hochschulpersonal an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an den Partnerhochschulen teilnehmen. Hierzu zählen spezifische Staff Training Programme (STT), Work Shadowing, Hospitationen und Sprachkurse. Zielgruppen sind u. a. Beschäftigte der Zentralen Verwaltung, der Zentralen Einrichtungen und der Institutsverwaltungen sowie Lehrpersonal. Das persönliche Kennenlernen fördert das gegenseitige Verständnis und bildet die Grundlage dafür, dass Kooperationen mit den Partnerhochschulen weiter ausgebaut und gepflegt werden können. Die Bewerbung ist ganzjährig möglich.  

Mehr Informationen erhalten Sie unter: 

Austauschprogramme

Lehrverpflichtung

Als Lehrdeputat bezeichnet man die Lehrverpflichtung von Hochschullehrer/inne/n oder wissenschaftlichen Mitarbeiter/inne/n. Sie wird in Semesterwochenstunden (SWS) gemessen und beinhaltet die Präsenzzeit in den Lehrveranstaltungen ohne vorbereitende oder nachbereitende Tätigkeiten. Maßgebliche gesetzliche Vorgaben sind in den §§ 44 ff. LHG sowie in der ministeriellen Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) zu finden. Die semesterweise erbrachten Lehrleistungen sind mit einem entsprechenden Formular zu dokumentieren und werden von der Fakultätsleitung überwacht. Welche Tätigkeiten auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, entscheidet in Zweifelsfällen der/die Dekan/in. Für besondere Zusatzaufgaben (bspw. SFB-Sprecher/in, Studiendekan/in) müssen Deputatsreduzierungen im Voraus über das Dekanat beim Rektorat beantragt werden - eine nachträgliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Die jeweiligen Inhalte des eigenen Lehrangebotes sind im Vorfeld rechtzeitig mit den für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Professor/inn/en abzustimmen. 

M

Mobilität an der Universität Tübingen

Mobilität an der Universität Tübingen (Dienstpedelecs für Beschäftigte)

Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld

Mutterschutz

Mutterschutz ist ein gesetzlicher Anspruch und muss unabhängig von Art und Umfang der Arbeit, dem Arbeitsvertrag, der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstand gewährt werden. Auch als Teilzeitbeschäftigte oder Aushilfskraft haben Sie einen Anspruch auf Mutterschutz. Bitte teilen Sie Ihre Schwangerschaft Ihrem/Ihrer Vorgesetzten mit. Erst dann können die nötigen Schutzvorkehrungen für Sie getroffen werden. Ein Beschäftigungsverbot zum Schutze von Mutter und Kind besteht sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen danach. Nach der Mitteilung einer Schwangerschaft ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, den Arbeitsplatz zu prüfen und eine Gefährdungsbeurteilung – sofern nicht schon vorhanden – schriftlich zu verfassen. Alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Schwangeren und ihres Kindes sind zu treffen. Für die Stillzeit gilt Entsprechendes.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Familienbüros:

Familienbüro

und des Dezernats VIII Abteilung 2, Arbeitssicherheit und Umweltschutz:

Arbeitssicherheit und Umweltschutz

Elternzeit

Elternzeit können grundsätzlich alle Mütter und Väter nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Während der gesetzlich möglichen Elternzeit von insgesamt drei Jahren, können sich Eltern auch gleichzeitig, ohne Bezüge von der Arbeit freistellen lassen und sich der Kinderbetreuung widmen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes. Von der möglichen gesetzlichen Elternzeit können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Auf einen entsprechenden an die Personalabteilung zu richtenden Antrag hin, können Eltern innerhalb der Elternzeit grundsätzlich in Teilzeit arbeiten.

Bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss die Elternzeit bei der Personalabteilung sieben Wochen vor Antritt beantragt werden. Danach beträgt die Antragsfrist 13 Wochen.

Den Antrag auf Elternzeit finden Sie auf den Seiten der Personalabteilung im Download ABC:

Downloadbereich Personalabteilung

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Familienbüros:

Familienbüro

oder der Homepage des BMFSFJ:

BMFSFJ

 

Elterngeld

Mit der Geburt Ihres Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, das für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt wird. Das Elterngeld ist eine dynamische Entgeltersatzleistung und orientiert sich am vorherigen Einkommen. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeldzahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden (Elterngeld Plus). Das Elterngeld muss rechtzeitig, schriftlich nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats der Antragsstellung bewilligt. Das Elterngeld ist bei der L-Bank zu beantragen. 

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Familienbüros:

Familienbüro

 

N

Nebentätigkeit

Ansprechperson Nebentätigkeit

Möchten Sie neben Ihrer Tätigkeit an der Universität eine weitere Tätigkeit ausüben, müssen Sie dies der Personalabteilung (Sachgebiet 3: Stellen- und Mittelbewirtschaftung im Personalbereich) mitteilen. Die Mitteilung muss vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen, damit geprüft werden kann, ob die Nebentätigkeit lediglich anzeigepflichtig ist oder genehmigt/untersagt werden muss.

Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeit/en darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten (inkl. ggf. erforderlichen Reise-/ Vorbereitungszeiten). Bei Professor/inn/en darf die zeitliche Inanspruchnahme einen individuellen Arbeitstag nicht überschreiten.

Wurde in einem Jahr eine Nebentätigkeit ausgeübt, so muss zum 1. Juli des Folgejahres eine Aufstellung der ausgeübten Nebentätigkeiten erstellt und der Personalabteilung vorgelegt werden.

Die rechtlichen Grundlagen zu Nebentätigkeiten von Beamt/inn/en finden Sie in den §§ 60-66 im Landesbeamtengesetz (LBG BW) und der Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) des Landes Baden-Württemberg. Für Angestellte ist der § 3 Abs. 4 TV-L anzuwenden.

Die Formulare zur Meldung einer Nebentätigkeit und zur regelmäßigen jährlichen Meldung finden Sie im Downloadbereich der Personalabteilung unter:

Downloadbereich Personalabteilung

O

Ombudsperson in Promotionsangelegenheiten

Das Landeshochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg sieht seit 2014 die Einsetzung von speziellen Ombudspersonen als Ansprechpersonen für Promovierende vor (§ 38 Abs. 4 LHG). An der Universität Tübingen sind diese Ombudspersonen auf Fakultätsebene angesiedelt. Sie sind Anlaufstelle für Promovierende bei Konflikten, die sich im Rahmen der Promotion ergeben, z. B. zwischen Promovierenden und Betreuer/inne/n. 

Mehr Informationen erhalten Sie unter:  

Informationen zu Ombudsperson

P

Post

Die Abfertigung von Postein- und -ausgang sowie die Postzustellung erfolgt über die Hausmeisterdienstleistungszentren Neue Aula und Morgenstelle sowie über Postfahrdienste. Die zentrale Poststelle befindet sich im Gebäude Neue Aula, Geschwister-Scholl-Platz. Hier wird die universitäre Ausgangspost frankiert und versandt. Aufgrund vereinbarter Rabattsätze ist die eigenhändige Frankierung von Postsendungen in den Einrichtungen unwirtschaftlich und daher zu vermeiden.

Mehr Informationen zu den zuständigen Ansprechpersonen erhalten Sie unter:

Hausverwaltung

Q

S

Startup Center

Das Startup Center unterstützt Forschende, Studierende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Tübingen, ihre innovativen Ideen und Projekte aus Wissenschaft und Forschung in die Anwendung zu bringen. Das Angebot adressiert alle Phasen eines Startups: Ideenfindung, Konzeption und Validierung eines Geschäftsmodells, Prototypentwicklung, Gründung und erste Finanzierungsrunde.

Startup Center

Suchtgefährdete

Der Umgang mit suchtgefährdeten und suchtabhängigen Beschäftigten an der Universität ist durch eine Dienstvereinbarung geregelt. Sie dient als Grundlage für Vorgesetzte, im Rahmen eines Stufenplans, die Behandlungsbereitschaft betroffener Mitarbeiter/innen zu fördern und sie zu motivieren, professionelle Unterstützung anzunehmen. Die Dienstvereinbarung ist im Intranet einsehbar: 

https://uni-tuebingen.de/de/11

Ansprechpersonen bei Fragen zur Umsetzung der Dienstvereinbarung sind die Beschäftigten der Psycho-Sozialen Beratungsstelle für Beschäftigte (https://uni-tuebingen.de/de/2176), der betriebsärztliche Dienst (https://uni-tuebingen.de/de/3940), die Personalabteilung und der Personalrat (https://uni-tuebingen.de/de/6313). 

U

Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld für Professor*innen

Voraussetzungen für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz (LUKG) ist die vorherige schriftliche Zusage. Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs auf Antrag gewährt und umfasst die Erstattung der Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen, Maklergebühren, Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Auslagen für Umzugsvorbereitungen. Bei Umzügen, die mit einem Spediteur durchgeführt werden, sind zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen mindestens drei selbständige Spediteure mit der Abgabe von Kostenvoranschlägen zu beauftragen. Solange wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und in dessen Einzugsgebiet ein Umzug nicht möglich ist und uneingeschränkte Umzugswilligkeit besteht, steht in Fällen, in denen die Umzugskosten schriftlich zugesagt worden sind, ggf. ein Trennungsgeld zu. 

Personalangelegenheiten

Universitätsbibliothek

Die Universitätsbibliothek erklärt auf ihrer Webseite „neue Beschäftigte“ alles Wissenswerte zur Benutzung und zu ihren Dienstleistungen. Die Bibliothek kümmert sich nicht nur um die Literaturversorgung, sondern bietet auch kostenlose Führungen, Beratungen und Schulungen speziell für Beschäftigte an: 

Videoführung der Universitätsbibliothek

Webseite "neue Beschäftigte" Universitätsbibliothek

Schulungsangebote der Universitätsbibliothek

V

VBL: Betriebliche Altersversorgung

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bietet Tarif-Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Wer eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst antritt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird vom ersten Tag an in der VBLklassik angemeldet. Diese vertraglich geregelte Pflichtversicherung ist die Basisversicherung für eine lebenslange Betriebsrente. Sie sorgt dafür, dass Sie neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente erhalten. Informationen zur Basisversicherung (VBLklassik) sowie zu freiwilligen Zusatzleistungen (VBLextra) erhalten Sie bei der VBL unter:

https://www.vbl.de/

Für tariflich Beschäftigte mit einer befristeten wissenschaftlichen Tätigkeit von unter 36 Monaten, die noch nie bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes versichert waren,  bietet die VBL eine Sonderregelung. Dieser Personenkreis kann sich unter bestimmten Umständen von der VBLklassik befreien lassen. Beschäftigte, die unter diese Regelung fallen, werden von der Personalabteilung bei der Einstellung gesondert informiert.

Veranstaltungsangebote

Die Einrichtungen der Universität Tübingen bieten neben den regulären Lehrveranstaltungen auch viele interessante Vorträge und Themenabende an, zu denen Universitätsbeschäftigte und die Öffentlichkeit herzlich eingeladen sind. Regelmäßige Veranstaltungsreihen, Podiumsdiskussionen zu aktuellen Themen und Ausstellungseröffnungen sorgen für ein vielfältiges Veranstaltungsangebot, das Wissenschaft für alle Interessierten auf verschiedene Weise erlebbar macht. Ein Veranstaltungskalender sowie einen Überblick über regelmäßig stattfindende, zentrale Veranstaltungen sind auf der Internetseite der Universität Tübingen abrufbar: 

Veranstaltungskalender

Vermögenswirksame Leistungen für Angestellte

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat jede/r Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg, wenn er/sie einen Arbeitsvertrag mit mindestens sechs Monaten Laufzeit hat.

Der/Die Arbeitgeber/in beteiligt sich an einer Anlage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz mit einem Zuschuss in Höhe von 6,65 € bei Vollbeschäftigten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Zuschuss anteilig der Arbeitszeit. Vermögenswirksame Leistungen können maximal zwei Monate rückwirkend ab Antragseingang beim LBV und nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.

Anlageformen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz sind:

  • Vermögensbeteiligungen, z. B. Wertpapiersparvertrag,
  • Bausparverträge,
  • Lebensversicherungen,
  • Sparverträge.

Sonderregelung im  Beamt/inn/enbereich: Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin bzw. des Dienstherren werden nur an Beamtinnen bzw. Beamte des mittleren Dienstes gezahlt.

Das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich der Personalabteilung unter: https://uni-tuebingen.de/de/136909#c696185

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Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV), IT, PC-Betreuung

Das Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) ist der zentrale IT-Dienstleister der Universität Tübingen. Wir versorgen bedarfsgerecht Studierende, Fakultäten und zentrale Einrichtungen mit einer IT-Infrastruktur und mit IT-Dienstleistungen, die Basis erfolgreichen Arbeitens, Lernens, Lehrens und Forschens an der Universität Tübingen sind. Direkt mit der Einstellung erhalten Mitarbeitende einen Account und damit die Zugangsdaten zu den IT-Diensten der gesamten Universität sowie zu einem Hochleistungsnetzwerk, an das über 14.000 Rechner angeschlossen sind.

Die wichtigsten Informationen zu E-Mail, Netzzugang (WLAN/LAN), Software und Speicherplatz für Ihre Arbeit erhalten Sie unter:

Oft gefragt ZDV

Info-Video des ZDV (über das Intranet verfügbar): Video ZDV