Der seit 1. Januar 2015 geltende Mindestlohn hat auf allen Seiten zu Unsicherheiten beim Umgang mit Praktikanten gesorgt. Das Bundesarbeitsministerium hat eine Broschüre dazu veröffentlicht: <link http: www.bundesregierung.de content infomaterial bmas external-link-new-window externen link in neuem>Der Mindestlohn. Fakten & Hintergründe Danach heißt es, dass Praktikanten ebenfalls grundsätzlich unter die Mindestlohnregelung fallen. Es gibt zwei Ausnahmen:
Das studienbegleitende Praktikum ist in der Prüfungsordnung als Pflichtpraktikum ausgewiesen.
Das studienbegleitende Praktikum ist in der Prüfungsordnung zwar als freiwilliges Praktikum ausgewiesen, dauert aber nicht länger als drei Monate.