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Hausordnung vom 29.06.2022

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Zur Gewährleistung eines geordneten Universitätsbetriebs wird auf Grundlage des § 17 Abs. 8 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) folgende Hausordnung als Rektoratsbeschluss erlassen. 

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Hausordnung gilt für alle durch die Universität Tübingen genutzten und bewirtschafteten Gebäude, Gebäudeteile und Liegenschaften einschließlich der von der Medizinischen Fakultät genutzten universitären Gebäude.
  2. Die Hausordnung dient der Sicherheit und Ordnung an der Universität und soll dazu beitragen, dass diese die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erfüllen kann.

§2 Hausrecht

  1. Der Rektor/die Rektorin übt das Hausrecht aus. Bei Abwesenheit des Rektors/der Rektorin wird das Hausrecht vom Kanzler/der Kanzlerin oder dessen Stellvertreter/Stellvertreterin ausgeübt.
  2. Der Rektor/die Rektorin überträgt die Ausübung des Hausrechts allgemein auf folgende Universitätsmitglieder:
    1. die Dekane/die Dekaninnen für diejenigen Gebäude und Räume ihrer Fakultät, die dieser zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind,
    2. die geschäftsführenden Direktoren/Direktorinnen von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen, von Betriebseinrichtungen oder zentralen Einrichtungen nach § 15 Absatz 7 LHG, sowie die Leiter/Leiterinnen von fachübergreifenden Einrichtungen und Projekten für diejenigen Räume, die diesen zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind,
    3. der Leitung der Hausmeister-Dienstleistungszentren,
    4. der Leitung der Abteilung Innere Dienste und Organisation,
    5. der Leitung des Dezernats Personal und Innere Dienste,
    6. der Leitung des Dezernats Bau, Sicherheit und Umwelt,
    7. die Sitzungsleiter/Sitzungsleiterinnen während der Sitzung von Organen der Universität und ihrer Gremien,
    8. den Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen,
    9. dem Veranstaltungsleiter/der Veranstaltungsleiterin in ihren Veranstaltungen.
  3. Der Rektor/die Rektorin behält sich die Übertragung der Ausübung des Hausrechts an weitere Personen (Hausvögte, Schlossvogt) im Einzelfall vor.
  4. Die in Ausübung des Hausrechts vom Rektor/von der Rektorin oder von seinem/seiner Vertreter/Vertreterin getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen denen der mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Personen gem. Abs. 2 und Abs. 3 in jedem Fall vor.

§3 Sicherheit und Ordnung

  1. Gebäude, Einrichtungen, Geräte und Anlagen dürfen in erster Linie nur zu Dienst- und Unterrichtszwecken sowie sonstigen Zwecken, die im Interesse der Universität sind, betreten oder genutzt werden. Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Rektor/der Rektorin. Die Durchführung baulicher Maßnahmen darf nur von der Landesbauverwaltung Baden-Württemberg beauftragt werden.
  2. Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten. Die Universitätsmitglieder sind verpflichtet, auf einen sorgsamen und sparsamen Umgang mit Energie zu achten und darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Sachbeschädigung verhütet und die technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden. Das gilt auch für die Außenanlagen. Aufgetretene Schäden sind unverzüglich der zuständigen Hausverwaltung oder der Leitwarte des Technischen Betriebsamtes zu melden.
  3. Allen Anordnungen der mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Personen, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung einschließlich der Sauberkeit, der Ruhe und Sicherheit treffen, ist zu folgen.
  4. Für das Abschließen aller Räume, der Schränke und Schreibtische sind die jeweiligen Nutzer/Nutzerinnen verantwortlich. Schlüssel und wertvolle Maschinen und Geräte müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden.
  5. Diebstähle und Einbrüche, Personen- und Sachschäden sind unverzüglich der zuständigen Hausverwaltung zu melden. Die Universität übernimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich keine Haftung bei Verlust von Privateigentum in Diensträumen.
  6. Einrichtungen zur Unfallverhütung und zum Brandschutz müssen ständig gebrauchsfähig sein und dürfen nur zweckgemäß verwendet werden. Das Fehlen von Schutzvorrichtungen, erkennbare Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten müssen unverzüglich dem Hausrechtsbeauftragten oder der zuständigen Hausverwaltung gemeldet werden. Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten.
  7. Bei Brandalarm sind die Gebäude über die Flucht- und Rettungswege unverzüglich zu verlassen. Aufzüge dürfen im Brandfall nicht genutzt werden! Die Gebäude dürfen erst nach Freigabe durch die Feuerwehr wieder betreten werden. Bei Gebäuden mit Brandmeldeanlage wird die Gebäuderäumung durch Evakuierungssignal ausgelöst. Vorhandene Beschilderungen für den Brandfall und Rettungswegepläne sind zu beachten.
  8. Den Veranstaltungsleitern/den Veranstaltungsleiterinnnen sowie dem Lehrpersonal obliegt die Verantwortung dafür, dass die Räume nur bis zur maximalen Sitzplatzzahl belegt werden und Treppen, Flure und Wegabschnitte zu Fluchttüren frei bleiben.
  9. Die Universität Tübingen ist rauchfrei. Das Rauchen ist innerhalb der Universitätsgebäude und Gebäudeteile verboten.

§4 Öffnungs- und Schließzeiten, Schlüsselverwaltung

  1. Öffnungs- und Schließzeiten der Universitätsgebäude werden im Eingangsbereich durch Aushang bekannt gemacht. Außerhalb der Öffnungszeiten sind die Gebäude grundsätzlich verschlossen zu halten.
  2. Personen, die sich außerhalb der Öffnungszeiten unberechtigt in Universitätsgebäuden aufhalten, müssen zum sofortigen Verlassen des Gebäudes aufgefordert werden.
  3. Die Schlüsselverwaltung erfolgt grundsätzlich zentral. Zuständig sind die Hausmeisterdienstleistungszentren Neue Aula und Morgenstelle. Schlüssel sollen nur ausgegeben werden, wenn ein dienstlicher Bedarf besteht.

§5 Genehmigungspflichtige Betätigungen

Auf den durch die Universität Tübingen genutzten und bewirtschafteten Gebäuden, Gebäudeteilen und Liegenschaften müssen insbesondere nachfolgende Betätigungen, die nicht mit dem Dienstbetrieb zusammenhängen, von dem für die Hausverwaltung zuständigen Personal genehmigt werden:

  1. das Aushängen von Plakaten, Transparenten, Spruchbändern, Wandzeitungen, Anschläge, usw. (außer an den dafür ausgewiesenen Wandflächen oder Anschlagtafeln),
  2. das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern; unberührt bleibt das personalvertretungsrechtliche und koalitionsrechtliche (gewerkschaftliche) Zugangsrecht (Recht zur Informationsverteilung, zur Wahlwerbung in der Dienststelle vor Personalratswahlen und zur Mitglieder und Mitgliederinnenwerbung).
  3. das Durchführen von Sammlungen,
  4. der Ausschank von Getränken und die Ausgabe von Speisen,
  5. die Durchführung von Befragungen, ausgenommen zu Zwecken für Lehre und Forschung,
  6. das Veranstalten von Festen und ähnlichen Veranstaltungen,
  7. das Aufstellen von Tischen, Stühlen und sonstigen Gegenständen zu Informations- und Ausstellungszwecken.

§6 Unzulässige Betätigungen

Folgende Betätigungen sind auf und in den von der Universität Tübingen genutzten und bewirtschafteten Gebäuden, Gebäudeteilen und Liegenschaften untersagt: 

  1. das Fahren mit Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards u. ä.,
  2. das Betteln und Hausieren,
  3. die Verunreinigung jeglicher Art,
  4. die Nutzung sanitärer Anlagen in Universitätsgebäuden durch Personen, die weder Mitglieder oder Angehörige der Universität sind, noch als Nutzer, Gäste oder Beschäftigte von Fremdfirmen das Universitätsgelände rechtmäßig betreten,
  5. das Übernachten in Diensträumen oder sonstigen Liegenschaften der Universität (außer zu dienstlichen Zwecken),
  6. jegliche Art von Lärmbelästigung (z. B. durch Musikanlagen),
  7. parteipolitische Betätigung in den Gebäuden und auf den von der Universität verwalteten Grundstücken,
  8. das Blockieren von Zugängen, insbesondere für Schwerbehinderte und Rettungsdienste;
  9. das Mitführen und Verwenden von Gefahrstoffen, außer zu dienstlichen Zwecken oder zur Verwendung in Forschung und Lehre.

§7 Haustiere/Blindenhunde/Assistenzhunde

  1. Das Mitbringen von Haustieren in die Dienstgebäude und Diensträume ist untersagt.
  2. Das Mitbringen von Blindenhunden ist gestattet.
  3. Für das Mitbringen von Assistenzhunden ist eine Genehmigung der Zentralen Verwaltung – bei Studierenden durch das Dezernat Studierende – erforderlich, die auf Antrag nach Einzelfallprüfung auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen erteilt wird und mitzuführen ist; als Auflage zur Genehmigung wird für den Hund ein einfacher Hinweis (Kennzeichen an Leine oder Halsband) vorgesehen, der geeignet und sichtbar zu befestigen ist.

§8 Kraftfahrzeuge und Fahrräder

  1. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen aller Art ist nur auf den dafür gekennzeichneten Plätzen zulässig. Fahrräder dürfen in Gebäuden nur auf dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.
  2. Auf allen Universitätsparkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung.
  3. Die Universität übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen jeder Art, die im Zuge der Nutzung universitärer Grundstücke entstehen. Das gilt auch für Beschädigungen, die durch das Entfernen entstehen.
  4. Ergänzend gelten die für die jeweiligen Parkplätze erlassenen Benutzungsordnungen und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

§9 Fundsachen

  1. Fundsachen sollen bei den zuständigen Hausverwaltungen abgegeben werden.
  2. Fundsachen, die nicht spätestens 6 Monate nach Einlieferung abgeholt werden, werden entsorgt oder verwertet.

§10 Verstöße gegen die Hausordnung

Die mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Personen haben bei Störungen das Recht, ein Hausverbot auszusprechen, das mit Ablauf des Tages endet, an dem es ausgesprochen wird. Ein Hausverbot über einen Tag hinaus, darf nur vom Rektor/der Rektorin ausgesprochen werden. Ein Antrag auf strafrechtliche Verfolgung bleibt dem Rektor/der Rektorin vorbehalten.

§11 Andere Bestimmungen und Vereinbarungen

Bestehende ergänzende Bestimmungen und Vereinbarungen für Einrichtungen, Räume, Parkplätze und Außenanlagen der Universität Tübingen in der jeweils geltenden Fassung gelten weiterhin und sind zu beachten.

§12 Inkrafttreten

Diese Hausordnung wurde vom Rektorat am 29.06.2022 beschlossen. 

Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität veröffentlicht und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Ein Aushang soll in allen Universitätsgebäuden erfolgen. 

Tübingen, den 15.08.2022 

gez. Professor Dr. Bernd Engler Rektor