Juristische Fakultät

13.06.2024

Forum Junge Rechtswissenschaft: "Gegenwärtige Pflichten gegenüber künftigen Menschen?"

Am Donnerstag, dem 13. Juni 2024, begrüßte das Forum Junge Rechtswissenschaft gemeinsam mit Prof. Svenja Behrendt (Universität Mannheim) zum ersten Vortrag des Semesters viele interessierte Zuhörer und Zuhörerinnen.

Prof. Svenja Behrendt

Die Juniorprofessorin trug in diesem Rahmen zum Thema „Gegenwärtige Pflichten gegenüber künftigen Menschen? – Fragen Probleme und Ansätze hinsichtlich der Begründbarkeit verfassungsrechtlicher Pflichten gegenüber künftigen Grundrechtsträgern“ vor.

Ein gegenwärtig besonders relevantes Beispiel, anhand dessen sich die Bedeutung der Thematik zeigt, sind laut Behrendt die durch den Klimawandel hervorgebrachten Gefahren, deren Realisierung künftige Generationen besonders betreffen dürfte. Unter anderem in diesem Kontext stelle sich die Frage, ob und inwiefern die gegenwärtig lebenden Menschen zum Schutz der Interessen künftig lebender Menschen rechtlich verpflichtet sind, Gefahren und Risiken für deren Interessen zu unterbinden, abzuwenden oder/und Vorkehrungen für ein stabiles Risikomanagement zu treffen.

Dabei gehe es längst nicht nur um die Frage, was gegenwärtig konkret getan werden müsse, um dafür zu sorgen, dass nachfolgende Generationen Umweltbedingungen im weiten Sinne vorfinden, die ihnen ermöglichen, zu überleben und sich als Personen zu entfalten. Es gehe auch um die logisch vorrangige Frage, ob es überhaupt möglich ist, dass bereits gegenwärtig rechtliche Pflichten zugunsten von gegenwärtig nicht existenten Menschen entstehen.  Dieser Frage ging Behrendt im Rahmen ihres Vortrags nach.

Zunächst stellte die Referentin kontrovers diskutierte verfassungsrechtliche Ansatzpunkte zur Begründung von Pflichten gegenüber künftigen Grundrechtsträgern dar. Unter anderem zu denken sei als Anknüpfungspunkt an das in Art. 20a GG niedergelegte Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Den vom Staat selbst auferlegten Zielen die Verankerung tatsächlicher Pflichten gegenüber künftigen Menschen zu entnehmen, stehe allerdings nach Ansicht Behrendts das grundsätzliche Verständnis von Staatszielen bzw. -aufgaben entgegen. Schließlich könne man Staatszielen, wenn man das etablierte Verständnis zugrunde lege, gerade keinen substantiell gehaltvollen normativen Maßstab entnehmen und sie seien lediglich eine Selbstverpflichtung des Staates ohne etwaige Rechenschaftspflichten gegenüber künftigen Generationen. Gleiches hielt die Referentin auch der aus Art. 109 GG abgeleiteten „Schuldenbremse“ entgegen. Diese diene zwar den Interessen künftiger Menschen, indem einer ausufernden Lastenverteilung in die Zukunft vorgebeugt werde. Dennoch handele es sich lediglich um eine Selbstverpflichtung aus eigenem, freiem Entschluss gegenwärtig Lebender und gerade nicht um eine relational begründete Pflicht gegenüber künftigen Menschen. Auch ein prospektiver Schutz demokratischer Selbstbestimmung ließe sich, so Behrendt, nicht als Anknüpfungspunkt für Pflichten gegenüber künftigen Menschen verstehen.

Des Weiteren legte die Referentin verschiedene Überlegungen zu grundrechtlichen Ansätzen der Begründbarkeit von Pflichten gegenüber künftigen Menschen dar. Dabei ging sie unter anderem auf die bestehende objektiv-rechtliche Dimension der aus Art. 2 II 1 GG abgeleiteten Pflicht gegenüber zukünftigen Menschen ein, die auch vom Bundesverfassungsgericht bejaht wurde. Eine subjektive Rechtsposition der künftigen Menschen bestehe jedoch hingegen nicht. Eine „Prozessstandschaft“, durch die gegenwärtig lebende Menschen etwaige später entstehende rechtliche Positionen von künftigen Menschen stellvertretend geltend machen könnten, wird vom Bundesverfassungsgericht wohl implizit abgelehnt. Die Referentin gab allerdings zu bedenken, dass etwaige objektiv-rechtliche Pflichten stets eines ontologischen Bezugspunktes bedürften, konkret also beispielsweise eines Menschen, dessen Leben geschützt werden müsse. Etwaige objektiv-rechtlich begründete Pflichten gegenüber künftigen Menschen müssten deshalb, so Behrendt, ebenfalls die Frage beantworten, inwiefern bereits heute rechtliche Pflichten zum Schutz künftiger Menschen entstehen könnten. Der bloße Verweis auf die Grundrechte als objektive Werte oder objektives Recht genüge nicht.

Anschließend ging die Referentin noch auf die im Klimabeschluss entwickelte Figur des intertemporalen Freiheitsschutzes und auf die konzeptionellen Schwächen des Ansatzes ein.

Schlussendlich legte Behrendt den von ihr vertretenen, relationalen Begründungsansatz dar. Grundsätzlich sei ein Grundrecht ein Recht, das dem Träger um seiner selbst willen zugestanden wird. Daraus ergeben sich horizontale Rechtsverhältnisse zwischen allen Grundrechtsträgern. Gibt es mehr als einen Akteur, der die Kriterien für die Grundrechtsträgerschaft erfüllt, so entstehe ein grundrechtliches Rechtsverhältnis. Unter den Grundrechtsträgern entstünde so eine Art Geflecht aus horizontalen Grundrechtsbeziehungen zwischen allen Grundrechtsträgern mit allen Grundrechtsträgern. Der Staat komme methodisch erst in einem zweiten gedanklichen Schritt ins Spiel, weil die gegenseitigen grundrechtlichen horizontalen Ansprüche über den Staat mediatisiert werden. Insofern entstünden wegen der horizontalen Ansprüche vertikale Ansprüche und vertikale Grundrechtsbeziehungen zum Staat. Im Ergebnis entstünde also ein komplexes Modell aus horizontalen und vertikalen Rechtsverhältnissen zwischen Grundrechtsträgern und dem Staat. Dabei müsse man aber auch die zeitliche Dimension berücksichtigen. Dies sei auch der Gesichtspunkt, über den rechtliche Beziehungen von heutigen mit zukünftigen Menschen konzeptionell fassbar würden. Zwar seien die Pflichten korrelativ, weil eine Pflicht das Korrelat zu einem Anspruch sei und ein Anspruch nur besteht, wenn der Rechtsträger des Anspruches selbst auch existiert. Durch die kontinuierlichen Vorgänge der Zeugung und des Versterbens von Menschen verändere sich aber auch der Bestand der Rechtsbeziehungen. Dadurch werden auf einer normativen Ebene gegenwärtige Pflichten als Vorwirkung von künftigen Pflichten konzipierbar, gerade weil die Zeit nie stillsteht; die temporale Dimension lässt sich nicht „hinweg retuschieren“. Insofern entstünden dann relational begründete rechtliche Pflichten gegenüber künftigen Menschen unabhängig von den stets bestehenden epistemischen Problemen (da man die Zukunft mit den gegenwärtigen Mitteln der Erkenntnis nur prognostizieren kann). In der Praxis müsse man zwar mit dem Problem begrenzter Einsicht umgehen. Gerade weil man aber prognostizieren muss, dass man künftig in neue grundrechtliche Rechtsbeziehungen zu neu gezeugten Menschen eintreten wird, müsse man von dem Bestehen gegenwärtiger rechtlicher Pflichten gegenüber künftigen Menschen ausgehen.

Abschließend legte sie die mit relationalen Begründungsansätzen generell einhergehenden Probleme dar, vermochte diese allerdings in Bezug auf ihr Modell auszuräumen: So werde relationalen Ansätzen beispielsweise entgegengehalten, dass bereits das ,,Nichtgezeugtwerden“ eines Menschen eine Rechtsverletzung darstellen könnte. Dem entgegnete Behrendt allerdings, dass der non-existente Grundrechtsträger gerade keine Rechtsposition innehabe, welche verletzt werden könnte. Er wird nicht existieren, daher wird es auch nie eine Rechtsposition geben. Wenn eine solche in der Zukunft nicht entstehen wird, dann kann auch keine gegenwärtige rechtliche Pflicht als Vorwirkung einer zukünftigen Pflicht entstehen.

Im Anschluss an ihre Ausführungen diskutierten Zuhörerschaft und Referentin ihre Thesen.

Der nächste Vortrag des Forum Junge Rechtswissenschaft wird am 16.7. im Hörsaal 9 zum Thema „Krisenhafte Kriminalpolitik“ stattfinden.

 

Victoria Schwarzer 

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