Assistentensprecher: Philipp Stauffer (Lehrstuhl Seiler) und Florian Meixner (Lehrstuhl Seiler)
Wer versucht, im Hochschulrahmengesetz, dem Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg oder einer der Satzungen der Universität Tübingen Regelungen über die "Sprecher der Hilfskräfte und Assistenten" und ihre Funktion zu finden, wird zwangsläufig scheitern. Denn bei dieser Institution handelt es sich - anders als bei den Vertretern des wissenschaftlichen Dienstes im Fakultätsrat - um das Ergebnis der Selbstorganisation der wissenschaftlichen Hilfskräfte, Angestellten und Assistent(inn)en. Sie werden für jeweils ein Jahr von der Versammlung der Hilfskräfte und Assistenten als deren Sprecher gewählt. Aufgabe der Sprecher der Hilfskräfte und Assistenten ist es, die Interessen des "Mittelbaus" gegenüber der Fakultät zu vertreten, bei Problemen zu vermitteln und gemeinsame Aktionen zu koordinieren. Insbesondere führen sie die Beschlüsse der Versammlung der Hilfskräfte und Assistenten aus und geben dieser Rechenschaft. Die Sprecher sollen die Hilfskräfte und Assistent(inn)en über Tagungen, Stellenangebote, Weiterbildungsmöglichkeiten etc. informieren. Im Übrigen ist ihre Amtsführung letztendlich das Ergebnis ihres eigenen Selbstverständnisses.
Mitglieder der Assistentenversammlung sind alle an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen tätigen Akademischen Räte, Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Assistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter, geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte. Sie soll Ihren Mitgliedern ein Forum geben, in dem die Belange des "Mittelbaus" zum Zwecke der effizienten Vertretung gegenüber der Fakultät und Dritten erörtert und koordiniert werden. Die Einzelheiten ihres Verfahren können der Geschäftsordnung entnommen werden.
1988-1991: Karl Frick und Thomas Geiger
1991-1992: Karl Frick und Sigrid Höchst
1992-1993: Thomas Geiger und Caroline Hinds
1993-1994: Wolfgang Gundel und Thomas Geiger
1994-1995: Stephan Wilske und Pascale Cancik
1995-1996: Joachim Renzikowski
1996-1998: Johannes Rux und Susanne Förster
1998-1999: Johannes Rux
1999-2000: Sirko Harder und Frank Raue
2000-2001: Sirko Harder und Alexander Schäfer
2001-2003: Robert Häcker und Tobias Tröger
2003-2005: Stefan Geibel und Alexander Proelß
2005-2006: Johanna Bätge und Ulrich Zeller
2006-2007: Johanna Bätge und Daniel Couzinet
2007-2008: Johanna Bätge und Dominik Brodowski
2008-2009: Dominik Brodowski und Christian Friedrich Majer
2009-2009: Dominik Brodowski und Daniel Couzinet
2009-2011: Alexander Baur und Pascal M. Ludwig
2011-2012: Pascal M. Ludwig und Benedikt Quarthal
2012-2013: Anna Krueger und Benedikt Quarthal
2013-2014: Anna Krueger und Anh Ha Tran
04/2014-09/2014: Georg Seitz und Anh Ha Tran
2014-2015: Georg Seitz und Dorothee Lang
10/2015-09/2018: Sarah Göltenbott und Dorothee Pfohl
10/2018-05/2022 bzw. 10/2022: Julius-Vincent Ritz und Valentin Heimerl
06/2022-06/2023 bzw. 11/2022: Franziska Hipp und Florian Meixner
11/2022 bzw. 06/2023: Florian Meixner und Philipp Stauffer
(1) Mitglieder der Assistentenversammlung sind alle an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen tätigen Akademischen Räte, Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Assistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter, geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte.
(2) Ungeprüfte wissenschaftliche Hilfskräfte sind nicht stimmberechtigt, soweit ihre allgemeinen Belange als Studenten betroffen sind. Im Streitfall entscheidet über das Stimmrecht die Mehrheit der Anwesenden unter Ausschluss der ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte.
(1) Die Assistentensprecher laden zur Versammlung ein. Die Einladung ist unter Angabe der bis dahin anstehenden Anträge zur Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher mittels des E-Mail-Verteilers abzusenden und in schriftlicher Form mindestens 5 Tage vorher in die hausinterne Post zu geben. In der vorlesungsfreien Zeit ist die Einladung mindestens drei Wochen vorher in die hausinterne Post zu geben. Die Assistentensprecher können in besonders dringenden Fällen eine Versammlung auch kurzfristig einberufen.
(2) Eine Assistentenversammlung muss mindestens alle sechs Monate zu Beginn der Vorlesungszeit stattfinden.
(3) Auf schriftlichen Antrag, der von mindestens zwanzig der Mitglieder unterzeichnet sein muss, haben die Assistentensprecher ordnungsgemäß zu einer Assistentenversammlung einzuladen, die innerhalb von drei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit innerhalb von vier Wochen stattfinden muss. Im Falle einer Weigerung der Assistentensprecher kann die Assistentenversammlung von mindestens zwanzig Mitgliedern einberufen werden.
(1) Die Leitung der Assistentenversammlung obliegt den Assistentensprechern. Sie können sie einem Anwesenden übertragen.
(2) Die Versammlung ist mit der Verlesung der Tagesordnungspunkte und deren endgültiger Festlegung durch die Assistentenversammlung zu beginnen.
(3) Eine Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Beschlussunfähigkeit wird nur auf Rüge festgestellt. Soweit diese Geschäftsordnung nichts anders bestimmt, ist die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten maßgeblich.
(4) Auf Antrag eines Viertels der Stimmberechtigten ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
Die Assistentenversammlung schlägt Vertreter und deren Stellvertreter für den Fakultätsrat sowie für sonstige Gremien und Kommissionen an der Juristischen Fakultät vor.
(1) Die Assistentenversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecher oder einen Sprecher und einen Stellvertreter, die nicht ungeprüfte Hilfskräfte sein dürfen.
(2) Wahl und Abwahl erfolgen geheim in getrennten Wahlgängen.
(3) Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
(4) Eine vorzeitige Abwahl der Sprecher bedarf der Aufnahme in die Tagesordnung gemäss § 2 Abs. 1 Satz 2 GeschO. Die Abwahl bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es sind anschließend Neuwahlen abzuhalten. Eine vorzeitige Abwahl ist nur möglich, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind.
(1) Aufgabe der Assistentensprecher ist die Vertretung der Mitglieder der Assistentenversammlung. Sie führen insbesondere die Beschlüsse der Assistentenversammlung aus und geben ihr Rechenschaft.
(2) Öffentliche und fakultätsexterne Stellungnahmen sollen sie nur abgehen, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Assistentenversammlung ergangen ist.
(1) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur nach entsprechender Ankündigung der zu ändernden Bestimmungen in der Einladung zur Assistentenversammlung möglich und bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.
(2) Bei einer Abstimmung über eine Änderung der §§ 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 GeschO sind ungeprüfte wissenschaftliche Hilfskräfte nicht stimmberechtigt.,
(3) Die Änderungen treten erst nach Ende der Versammlung in Kraft.
Die Geschäftsordnung wurde auf der Assistentenversammlung am 23. November 1988 beschlossen und trat nach Ende dieser Versammlung in Kraft.
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Hinweise:
Laut Beschluss der Assistentenversammlung vom 4.5.2000 heißen Assistentensprecher und -versammlung seitdem "Sprecher der Hilfskräfte und Assistenten" bzw. "Versammlung der Hilfskräfte und Assistenten".
Durch Beschluss der Versammlung vom 16.12.2003 wurde die bis dahin geltende Fassung des § 5 Abs. 1, wonach die Versammlung aus ihrer Mitte "zwei Sprecher" wählt, geändert in die geltende Fassung, wonach die Versammlung alternativ auch "einen Sprecher und einen Stellvertreter" wählen kann.
Durch Beschluss der Versammlung vom 23.11.2023 wurde die bis dahin geltende Fassung des § 2 Abs. 1, wonach die Assistentensprecher zur Veranstaltung einladen, geändert. Die elektronische Ladung wurde hinzugefügt.
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