Juristische Fakultät

Praktische Studienzeit

Was hat es mit der praktischen Studienzeit auf sich?

Bei der praktischen Studienzeit handelt es sich um ein Pflichtpraktikum. Die Zulassung zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung setzt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JAPrO 2019 voraus, dass der/die AntragstellerIn an der praktischen Studienzeit gem. § 5 JAPrO 2019 teilgenommen hat.

Die praktische Studienzeit beträgt mindestens drei Monate und ist vollständig in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren, § 5 Abs. 1 JAPrO 2019, sodass Praktika in der Vorlesungszeit, selbst im Falle einer Beurlaubung, oder Praktika, die vor der Aufnahme des Studiums absolviert worden sind, nicht genügen. Einzelne Teilabschnitte der praktischen Studienzeit müssen mindestens einen Monat lang sein.

Näheres zur praktischen Studienzeit finden Sie im entsprechenden Hinweisblatt "Allgemeine Hinweise zur praktischen Studienzeit" des Landesjustizprüfungsamts, das Sie hier finden.

Sog. Pflichtpraktikumsbescheinigungen, etwa für die Praktikumsstelle, erhalten Sie bei der Studienfachberatung.

Gibt es organisierte Praktikumsprogramme oder muss ich mir meine Praktikumsstelle selbst suchen?

Grundsätzliches

An sich müssen Studierende sich selbst bei Kanzleien, Gerichten, Behörden usw. um Praktikumsplätze bewerben.

Praktikumsstellen in der Verwaltung

Eine Liste des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration des Landes Baden-Württemberg, das die Ausbildungsstellen im Bereich der Verwaltung in Baden-Württemberg listet, bei denen Sie sich bewerben können, finden Sie auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts (dort unter "Praktische Studienzeit").

Gruppenpraktikum in der Justiz

Auch die Justiz des Bundeslandes Baden-Württemberg bietet regelmäßig Gruppenpraktika an. Näheres hierzu finden Sie auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts (dort unter "Praktische Studienzeit"). Die Ausschreibung für das Gruppenpraktikum im Sommer 2025 finden Sie hier

 

 

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