Die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene oder an dem Seminar oder an der Grundlagenveranstaltung (§ 9 Abs. 2 Nrn. 1-3 JAPrO 2002) kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer von der Juristischen Fakultät als gleichwertig anerkannten Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden. Voraussetzungen hierfür sind:
Anders als im Zusammenhang mit der Freiversuchs- und Notenverbesserungsregelung muss es sich um eine Lehrveranstaltung einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät handeln. Die Teilnahme kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Immatrikulation, aber auch im Rahmen eines Konföderationsabkommens ohne Immatrikulation im Ausland (z.B. Europäische Konföderation der oberrheinischen Universitäten EUCOR) erfolgen.
Nicht erforderlich ist, dass die Übung, das Seminar oder die Grundlagenveranstaltung deutsches Recht zum Gegenstand haben. In der Regel wird Gleichwertigkeit unter folgenden Voraussetzungen angenommen:
a) Übung für Fortgeschrittene
Das Rechtsgebiet der ausländischen Lehrveranstaltung muss entsprechend dem zu ersetzenden Übungsschein dem Zivilrecht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet werden können. Dabei kommen nur solche Veranstaltungen in Betracht, die den Kern des Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Rechts berühren. Eine rein völkerrechtliche Veranstaltung kann beispielsweise nicht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, eine solche allein des Internationalen Privatrechts nicht diejenige im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Eine rein europarechtliche Veranstaltung kann allenfalls bei Kombination mit einer weiteren im Verwaltungsrecht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Außerdem muss es sich um eine übungsähnliche Lehrveranstaltung handeln, in der je mit Erfolg eine umfangreichere schriftliche Arbeit (Klausur, Hausarbeit [in Großbritannien ersatzweise zwei Essays oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat [nicht nur Kurzreferat]) erstellt und außerdem eine weitere schriftliche Prüfung abgelegt worden ist.
Die weitere Prüfung muss in derselben oder einer anderen, demselben Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) zuzuordnenden Lehrveranstaltung absolviert werden. Eine mündliche Prüfung reicht als weitere Prüfungsleistung nicht aus.
Achtung: Es kann nur ein Übungsschein für Fortgeschrittene durch einen Leistungsnachweis aus dem Ausland ersetzt werden! Ein an den Universitäten Genf oder Lausanne erworbener Übungsschein wird hierbei nicht mitgezählt.
b) Seminar
Es muss mit Erfolg ein schriftlich ausgearbeitetes Referat (nicht nur ein Kurzreferat) erstattet worden sein. In Einzelfällen können auch andere Studienleistungen im Ausland das Zulassungserfordernis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar erfüllen, so bei Teilnahme an "moot courts" oder "concours", allerdings nur, wenn ein wissenschaftliches, schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet und mündlich vorgetragen wurde und diese Leistung dem einzelnen Studierenden als individualisierbare Prüfungsleistung zugeordnet werden kann.
c) Grundlagenveranstaltung
Die Veranstaltung muss einem der in § 3 Abs. 1 Satz 2 JAPrO genannten Grundlagenfächer zugeordnet werden können. Nicht erforderlich ist, dass dasso bei Teilnahme an "moot courts" oder "concours", allerdings nur, wenn ein wissenschaftliches, schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet und mündlich vorgetragen wurde und diese Leistung dem einzelnen Studierenden als individualisierbare Prüfungsleistung zugeordnet werden kann. Grundlagenfach aus deutscher Sicht behandelt wird. Es muss mit Erfolg eine Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit gefertigt oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet worden sein.
Nachweis: durch Bescheinigung der ausländischen Universität, aus er sich ergeben müssen:
Fremdsprachigen Bescheinigungen: außer englisch- und französischsprachigen ist ein Übersetzung beizufügen, die vom Studenten oder der Studentin selbst angefertigt werden kann; die Anforderungen einer amtlich beglaubigten Übersetzung bleibt vorbehalten.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Juristische Fakultät zwar mehrere im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen anerkennen kann, dass Sie aber in jedem Fall nur eine der nach § 9 Abs.2 Nrn. 1-3 JAPrO 2002 erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Staatprüfung ersetzen können, § 9 Abs. 5 S. 1 JAPrO 2002. Siehe dazu das Hinweisblatt "Hinweise zur Staatprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg - Auslandsstudium" des zuständigen Landesjustizprüfungsamtes ad B.
Für die Anerkennung ist die Juristische Fakultät der Universität des Ortes zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand, § 9 Abs. 5 S. 2 JAPrO 2002. Im eigenen Interesse sollte die Anerkennung unmittelbar nach Beendigung des Auslandssemesters beantragt werden.
- Zur Nichtanrechnung auf den Freiversuch und den Verbesserungsversuch sowie zum Immatrikulationserfordernis siehe das Hinweisblatt "Hinweise zur Staatprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg - Auslandsstudium" des zuständigen Landesjustizprüfungsamtes ad A. sowie ergänzend hier unter B. 4. d).
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