Juristische Fakultät

06.06.2026

Grundlinien des Diskriminierungsrechts – JG lud zu Vortrag von Professor Christian Picker

Am 27. April 2026 veranstaltete die Juristische Gesellschaft mit Professor Christian Picker einen Vortragsabend unter dem Titel „Grundlinien des Diskriminierungsrechts – eine Analyse anhand von Fällen aus dem Zivil- und Arbeitsrecht“. Damit führte die Juristische Gesellschaft ein neues interaktives Format fort, das sie im vergangenen Jahr begründet hat und das sich vor allem an Studierende richtet und auf deren aktive Teilnahme abzielt.

Der Vorsitzende der Juristischen Gesellschaft, Professor Stefan Huber, erläuterte bei der Begrüßung der zahlreichen Zuhörerinnen und Zuhörer, dass das neue Format der Juristischen Gesellschaft den Studierenden ermöglichen solle, hin und wieder mit „kleinen Schmankerln“ abseits des Pflichtfachstoffs ihren juristischen Horizont zu erweitern und dabei nicht nur mit der Rechtswissenschaft, sondern auch mit der Rechtspraxis in einen Austausch einzutreten.

Nach einer Einführung zur allgemeinen Bedeutung des Wortes „Diskriminierung“ beleuchtete Picker die Zusammenhänge zwischen Privatautonomie und Diskriminierungsschutz. Die Privatautonomie zeichne sich dadurch aus, dass die Bürger grundsätzlich frei darin sind, ob und inwiefern sie die von der Rechtsordnung geschaffenen Rechtsgeschäfte nutzen, um ihre Lebensverhältnisse selbstbestimmt zu gestalten. Regelungen, die dem Bürger in dieser Freiheit Grenzen setzen, seien rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen. Jedoch sei es auch Aufgabe des Staates, die Benachteiligung von Bürgern im Rahmen der privaten Rechtsverhältnisse aus bestimmten Gründen zu verhindern. Dementsprechend bedürfe es eines wirksamen Diskriminierungsschutzes, der das Spannungsverhältnis zwischen Privatautonomie und Diskriminierungsschutz austariere. Da die allgemeinen Gleichheitssätze des Grundgesetzes im Privatrechtsverkehr grundsätzlich keine Wirkung entfalteten und ihnen nur in besonderen Konstellationen mittelbare Wirkung zukomme (BVerfG NJW 2018, 1667; NJW 2019, 1935), bedürfe es zur Verwirklichung eines Diskriminierungsschutzes zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher Regelungen, die der Referent im Folgenden beleuchtete. 

Zunächst ging Picker im Rahmen des zivilrechtlichen Diskriminierungsschutzes auf das Benachteiligungsverbot gem. § 19 AGG und die bei Verstößen aus § 21 I, II AGG resultierenden Rechtsfolgen ein, die nach herrschender Meinung auch einen Kontrahierungszwang umfassen. Die Norm verbiete die Benachteiligung aus enumerativ und damit abschließend genannten Gründen im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse. Da sie lediglich für Massengeschäfte gelte, sah der Referent trotz der deutlichen Einschränkung der Abschlussfreiheit einen hinreichenden Schutz der Privatautonomie als gegeben an. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Abschlussfreiheit bilde auch § 826 BGB. Dieser sei Anspruchsgrundlage für einen Kontrahierungszwang, wenn der Anbieter eine Monopol- oder monopolähnliche Stellung innehabe, es um die Versorgung von für die Lebensführung „zentralen“ Gütern oder Dienstleistungen gehe und kein sachlicher Grund für die Verweigerung des Vertragsschlusses vorliege. Picker rundete die Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Instrumenten des Diskriminierungsschutzes mit einem Abschlussfall ab. Dabei ging es um das dem damaligen Bundesvorsitzenden der NPD erteilte Hausverbot eines Hotels und die verweigerte Vertragsdurchführung nach Buchungsbestätigung aufgrund dessen politischer Überzeugung (BGH vom 9.3.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725). Bei der Lösung des Falls beteiligten sich die Studierenden rege und auch Picker nutze begeistert die Möglichkeit zum Dialog mit den Studierenden. 

Im Anschluss beleuchtete der Referent Instrumente des arbeitsrechtlichen Diskriminierungsschutzes. Hierbei ging er zunächst auf Sinn und Zweck des arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbotes nach § 1 i.V.m. § 7 AGG ein. Hierbei beleuchtete er die Problematik von Stellenausschreibungen, die gegen § 11 AGG i.V.m. § 7 AGG verstoßen. Diese könnten nach § 15 I, II AGG einen Anspruch auf Schadensersatz sowie weitergehend auf Entschädigung wegen des immateriellen Schadens begründen. Im Folgenden verdeutlichte Picker anhand zahlreicher eingängiger Beispiele die Rechtsprechung zu Stellenausschreibungen, bei denen ein Verstoß gegen § 7 AGG bejaht wurde. Die Rechtsprechung wurde dabei intensiv diskutiert, und auch die Studierenden debattierten für und wider eines Verstoßes gegen § 7 AGG. Auf die aus fehlerhaften Stellenausschreibungen resultierende Problematik des „AGG-Hoppings“, das das Verhalten bezeichnet, bei dem sich Bewerber auf eine fehlerhaft ausgeschriebene Stelle bewerben, um einen Schadensersatzanspruch zu erlangen, ging der Referent ebenfalls näher ein. Beleuchtet wurde dabei auch eine aktuelle Entscheidung des LAG Hamm und (diesem nachfolgend) des BAG (LAG Hamm 5.12.2023 – 6 Sa 896/23, NZA-RR 2024, 180; bestätigt durch BAG 19.9.2024 – 8 AZR 21/24, NJW 2025, 468). Beide Gerichte bewerteten das „AGG-Hopping“ eines Jurastudenten, der sich auf eine Stelle als „Sekretärin“ beworben hatte, als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), da eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls ergebe, dass der Bewerber sich nur beworben habe, um als Bewerber auf die Stelle zu gelten und damit Ansprüche auf Entschädigung geltend machen zu können.

Im Folgenden beleuchtete Picker das Benachteiligungsverbot und ging auf die Merkmale nach § 1 AGG und den Begriff der Benachteiligung gem. § 3 AGG ein, wobei zwischen unmittelbarer (§ 3 I AGG) und mittelbarer (§ 3 II AGG) Benachteiligung zu unterscheiden sei. 

Beim anschließenden Empfang im Kleinen Senat nutzten die Studierenden begeistert die Möglichkeit, mit der Professorenschaft sowie Vertreterinnen und Vertreten der Rechtspraxis, u.a. dem Präsidenten des LG Tübingen, der Direktorin des AG Tübingen, der Direktorin des Arbeitsgerichts Reutlingen und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Tübingen, unmittelbar in Austausch zu treten und den für Diskussionen geschaffenen Raum zu nutzen.

 

 

Victoria Schwarzer