Juristische Fakultät

10.05.2023

,,Lieferkette oder Wertschöpfungskette? Zur Reichweite unternehmerischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit"

Am vergangenen Donnerstagabend, dem 27. April 2023, lud das Forum Junge Rechtswissenschaften der Universität Tübingen mit der Referentin Frau Dr. Fernanda Bremenkamp (Humboldt European Law School, Berlin) zum Auftakt der Vortragsreihe des Semesters ein. Frau Dr. Bremenkamp hielt einen Vortrag zum Thema ,,Lieferkette oder Wertschöpfungskette? Zur Reichweite der unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit“.

Daran, dass für nachhaltigeres Konsum- und Wirtschaftsverhalten auch und gerade Unternehmen gefordert sind, besteht schon lange kein Zweifel mehr. In Bezug auf konkrete Ausgestaltung und Reichweite notwendiger unternehmerischer Sorgfaltspflichten hingegen gibt es unterschiedlichste Ansätze, die Bremenkamp am Vergleich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) mit dem Europäischen Richtlinienvorschlag zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDD-E) deutlich machte.

Bereits die verwendeten Begrifflichkeiten, ,,Lieferkette“ auf der einen, und ,,Wertschöpfungskette“ auf der anderen Seite, ließen laut Bremenkamp keine eindeutige Auslegung zu, vielfach würden sie sogar synonym verwendet. Sowohl das LkSG als auch der Richtlinienentwurf sehen als Instrument zur Verhinderung bzw. Unterbindung von nachhaltigkeitsschädlichem Verhalten Bemühenspflichten und ein Risikomanagemtsystem vor. Die Grenzen dieser Pflichten divergieren jedoch deutlich. So bestehe beim LkSG Uneinigkeit darüber, ob neben der vorgelagerten Lieferkette (,,upstream“: Weg vom Rohstoff zum fertigen Produkt) auch die nachgelagerte Lieferkette (,,downstream“: Lieferkette von der Produktion bis zum Endverbraucher) den Pflichten unterliegt. Für Bremenkamp scheint es im Gesamtkontext des Gesetzes einzig überzeugend, auch den downstream zu erfassen. Der Wortlaut des § 2 V LkSG mache deutlich, dass die Lieferkette bis zur Lieferung an den Endkunden erfasst sei, zudem könne der Begriff des ,,Zulieferers“ sich beispielsweise auch auf die Zulieferung von Marketingdienstleistungen beziehen. Das LkSG sieht zudem Abstufungen vor, die eine ausreichende Einschränkung des Pflichtenkatalogs ermöglichten, sodass der Begriff der Lieferkette weit ausgelegt werden könne. Da nur die Lieferung bis zum Endkunden, nicht aber der Konsum durch diesen selbst erfasst sei, ist jedenfalls eindeutig, dass sich die Sorgfaltspflichten nicht mehr auf eine nachhaltige Verwendung des Produkts beziehen.Der Richtlinienentwurf hingegen normiert die Pflichten für den eigenen Geschäftsbereich von Unternehmen, Tochterunternehmen und Unternehmen, mit denen eine etablierte Geschäftsbeziehung besteht. Somit reicht er bis zur Lagerung, Demontage, Kompostierung oder dem Recycling des Produkts. Damit sei, so Bremenkamp, eine etablierte Geschäftsbeziehung vorausgesetzt, auch der Endkunde von den Sorgfaltspflichten erfasst.Weiter befasste sich Bremenkamp mit der Frage, ob auch sekundäre Aktivitäten, wie die Betriebskantine oder Energielieferanten vom LkSG bzw. dem Richtlinienentwurf erfasst sind. Hierbei muss beim LkSG auf das Kriterium der Erforderlichkeit für Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen, beim Richtlinienentwurf auf das Kriterium der etablierten Geschäftsbeziehungen abgestellt werden. Bei letzterem sei somit das gesamte ,,Wertschöpfungsnetzwerk“ erfasst, einschließlich direkter und indirekter Vertragspartner.Zuletzt stellte Bremenkamp in Bezug auf die inhaltliche Reichweite der Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe die Frage, was genau die Herstellung eines Produktes sei und wer als dessen Hersteller gelten könne. Hierbei grenzte die Referentin den Produktbegriff des LkSG von dem des Produkthaftungsgesetzes ab, da ihrer Ansicht nach aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung auch unbewegliche Gegenstände vom LkSG umfasst sein sollen.

Als Fazit stellte Bremenkamp fest, dass der europäische Begriff der Wertschöpfungskette zwar weiter sei als der der Lieferkette im LkSG, sich der Begriff der Lieferkette aber stetig weiterentwickle. Eine klare Abgrenzung sei somit nicht allein durch die Begrifflichkeiten der Liefer- bzw. Wertschöpfungskette möglich, sondern müsse anhand der konkreten Ausgestaltung der Rechtsakte vorgenommen werden.

Im Anschluss diskutierte das Publikum mit der Referentin über Rechtsfolgen, Justiziabilität der, zum Teil als unscharf empfundenen, Begriffe und die Effektivität der Regelungen im Hinblick auf deren verfolgtes Ziel. Am 6.6.2023 folgt der nächste Vortrag im Rahmen des Forums Junge Rechtswissenschaft. Vortragen wird Herr Dr. Theilen zum Thema „‘Menschenrechtsinflation‘: Gibt es zu viele Menschenrechte?“. Der Vortrag im Strafrecht wird noch zeitnah auf der Webseite des Forums bekanntgegeben.

Victoria Schwarzer 

Zurück