Dazu müssen eingehalten werden: 3G (aktuell in der Warnstufe), FFP2-Maskenpflicht und veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept (Hygienekonzept I Anhang 5).
Zum Thema
Die tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen gilt herkömmlich als Garantie für angemessene Entgelte und soziale Arbeitsbedingungen. Der Anteil von gerade noch ca. 52% Beschäftigter mit Tarifbindung gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob diese Tarifbindung durch Mitglied-schaftoder nicht viel häufiger durch Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag hergestellt wird. Das hat zur Folge, dass der Sozialstaat eingreift und sich z.B. beim Mindestlohn generös zeigt, der die Gewerkschaften aus dem Spiel nimmt. Im Gegenzug erleichtert der Staat die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und räumt den Sozialpartnern deutlich größere Spielräume ein als früher. Zudem fordern die Gewerkschaften zu ihrer Stärkung auch noch die Zulassung von mitglieder-exklusiven Leistungen in Tarifverträgen. Deshalb wird zum Auftakt des 16. Tübinger Arbeitsrechtstags Prof. Clemens Höpfner die strittige Frage behandeln, ob und inwieweit die fortschreitende „Verstaatlichung“ der Tarif-autonomie noch dem Leitbild einer von starken Verbänden geprägten Arbeits- und Wirtschaftsgesellschaft genügen kann. Im Anschluss daran wird Prof. Martin Franzen neue Instrumente zur Stärkung der Tarifautonomie durch Anreize z.B. steuerlicher Art aufzeigen. Beide Referenten gelten als exzellente Fachleute und stellen sich einer Abschluss-diskussion vor der Mittagspause. Danach wird Roman Romanowski, Justitiar der IG Metall, die spannende Frage nach der Tarifablösung kraft Betriebsübergangs vertiefen, die zwischen EuGH und BAG noch nicht klar entschieden ist. Schließlich wird Prof. Sebastian Kolbe zur Praxistauglichkeit des reformierten § 4a TVG Stellung nehmen, der den Streik der GdL im Sommer 2021 offenkundig nicht verhindern konnte.