Abschließend befasste sich Rechtsanwalt Dr. Pascal Ludwig (Greenfort, Frankfurt) mit einer ebenfalls vom BAG entschiedenen Thematik, welche die wesentliche innerbetriebliche Interaktion zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber betrifft: wie wirken sich Form- oder Abstimmungsfehler des Betriebsrats bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung für die Belegschaft aus? Ludwig betonte, dass Ladungs- und Formfehler bei Beschlüssen des Betriebsrats durchaus häufig zu beobachten seien, aber häufig marginalisiert würden. Das BAG hat verdeutlich, dass bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung der Betriebsrat die Nebenpflicht habe, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums ergebe. Ludwig betonte, dass dies aber nicht genüge, um die Ordnungsgemäßheit des Betriebsratsbeschlusses zu belegen. Gerade bei langfristig wirkenden Vereinbarungen wie bei der betrieblichen Altersversorgung oder anderer Entgelte könne die Aufdeckung von Fehlern des Betriebsrats rückwirkend zu sehr schwierigen Konsequenzen führen, so dass jeder Arbeitgeber gut beraten sei, im eigenen Interesse auf ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats hinzuwirken.
Text: Prof. Dr. Hermann Reichold
Bilder: Victoria Schwarzer