Mutterschutz
Mutterschutz ist ein gesetzlicher Anspruch und muss unabhängig von Art und Umfang der Arbeit, dem Arbeitsvertrag, der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstand gewährt werden. Auch als Teilzeitbeschäftigte oder Aushilfskraft haben Sie einen Anspruch auf Mutterschutz. Bitte teilen Sie Ihre Schwangerschaft Ihrem/Ihrer Vorgesetzten mit. Erst dann können die nötigen Schutzvorkehrungen für Sie getroffen werden. Ein Beschäftigungsverbot zum Schutze von Mutter und Kind besteht sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen danach. Nach der Mitteilung einer Schwangerschaft ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, den Arbeitsplatz zu prüfen und eine Gefährdungsbeurteilung – sofern nicht schon vorhanden – schriftlich zu verfassen. Alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Schwangeren und ihres Kindes sind zu treffen. Für die Stillzeit gilt Entsprechendes.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Familienbüros:
Familienbüro
und des Dezernats VIII Abteilung 2, Arbeitssicherheit und Umweltschutz:
Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Elternzeit
Elternzeit können grundsätzlich alle Mütter und Väter nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Während der gesetzlich möglichen Elternzeit von insgesamt drei Jahren, können sich Eltern auch gleichzeitig, ohne Bezüge von der Arbeit freistellen lassen und sich der Kinderbetreuung widmen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes. Von der möglichen gesetzlichen Elternzeit können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Auf einen entsprechenden an die Personalabteilung zu richtenden Antrag hin, können Eltern innerhalb der Elternzeit grundsätzlich in Teilzeit arbeiten.
Bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss die Elternzeit bei der Personalabteilung sieben Wochen vor Antritt beantragt werden. Danach beträgt die Antragsfrist 13 Wochen.
Den Antrag auf Elternzeit finden Sie auf den Seiten der Personalabteilung im Download ABC:
Downloadbereich Personalabteilung
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Familienbüros:
Familienbüro
oder der Homepage des BMFSFJ:
BMFSFJ
Elterngeld
Mit der Geburt Ihres Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, das für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt wird. Das Elterngeld ist eine dynamische Entgeltersatzleistung und orientiert sich am vorherigen Einkommen. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeldzahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden (Elterngeld Plus). Das Elterngeld muss rechtzeitig, schriftlich nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats der Antragsstellung bewilligt. Das Elterngeld ist bei der L-Bank zu beantragen.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Familienbüros:
Familienbüro