Die Auswahl erfolgt gemäß einer Rangliste aller Bewerberinnen und Bewerber nach folgenden Kriterien:
a. Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens ist die Gesamtqualifikation der HZB zu berücksichtigen. Im Falle beruflich Qualifizierter ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nach § 59 LHG ist alternativ die Gesamtnote der Eignungsprüfung oder, falls keine Eignungsprüfung gesetzlich gefordert wird, die Gesamtnote der Meisterprüfung bzw. der gleichwertigen Fortbildungsprüfung oder Fachschulprüfung im Sinne von § 14 Schulgesetz maßgeblich.
Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz in deutsche Noten umzurechnen.
b. Berufsausbildung, berufspraktische Tätigkeit, besondere Vorbildung oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die Aufschluss über die Eignung für den Studiengang geben, insbesondere ein zusammenhängendes dreimonatiges Praktikum im Medienbereich oder eine Berufsausbildung im Medienbereich.
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(Satzung der Universität Tübingen für das hochschuleigene Auswahlverfahren für das Hauptfach Medienwissenschaft mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts)
§ 7
(1) Die Reihung erfolgt nach der Durchschnittsnote der HZB. Im Falle beruflich Qualifizierter ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nach § 59 LHG ist alternativ die Gesamtnote der Eignungsprüfung maßgeblich oder, falls keine Eignungsprüfung gesetzlich gefordert wird, die Gesamtnote der Meisterprüfung bzw. der gleichwertigen Fortbildungsprüfung oder Fachschulprüfung im Sinne von § 14 Schulgesetz.
(2) Für eine Berufsausbildung, berufspraktische Tätigkeit, besondere Vorbildung oder außerschulische Leistungen und Qualifikation, die Aufschluss über die Eignung für den Studiengang geben, wird die Note um bis zu 0,4 verbessert. Hierbei werden insbesondere nachstehende Kriterien folgendermaßen bewertet:
| |
a) abgeschlossene Berufsausbildung | 0,4 |
b) Praktikum mit qualifiziertem Nachweis, das für ein Studium der Medienwissenschaft förderlich ist, mit einer zusammenhängenden Dauer von mindestens 3 Monaten. Dabei kann maximal 1 Praktikum angerechnet werden. | 0,4 |