Hochschulsport

Versicherung von Übungsleiter*innen

Unfallversicherung:

Übungsleiter*innen, die die jährliche Aufwandsentschädigung von 3000,- Euro im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht überschreiten, sind im Falle eines Unfalls über die Unfallkasse Baden-Württemberg versichert. Es ist eine entsprechende Unfallmeldung (siehe Downloadbereich) auszufüllen und dem Servicebüro zuzusenden.

Sofern Übungsleiter*innen selbstständig tätig sind, fallen sie nicht unter den Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Landesverband für Hochschulsport Baden-Württemberg e.V. (hspBW) hat für diese Fälle eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die Entschädigungsleistungen bei Invalidität oder Tod vorsieht. Die Kosten für die Heilbehandlung werden durch die Zusatzversicherung des hspBW nicht übernommen; hier muss die jeweilige Krankenversicherung der Übungsleiter*innen eintreten.

Haftpflichtversicherung: 

Wir empfehlen jedem Übungsleitenden den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Eine Absicherung durch die Universität/den Hochschulsport ist leider nicht möglich.

Rechtsschutzversicherung:

Es besteht eine Rechtsschutzversicherung für Übungsleiter*innen über den Landesverband für Hochschulsport Baden-Württemberg e.V. (hspBW). Nähere Informationen gibt es bei Bedarf im Servicebüro. 

Zusätzliche Informationen

Unfallversicherung + Sachversicherung

Die Unfallversicherung deckt nur Körperschäden ab. Sachschäden sind nicht versichert. Ebenso wenig wird ein Schmerzensgeld durch die Unfallversicherung gewährt. Seitens der Universität besteht keine Versicherung der Teilnehmer am Hochschulsportprogramm gegen Sachschäden.

Studierende

Studierende unterliegen bei der Teilnahme an Hochschulsportveranstaltungen grundsätzlich dem Versicherungsschutz der Unfallversicherungsträger, in unserem Fall der Unfallkasse BadenWürttemberg. Dies gilt auch für externe Hochschulsportveranstaltungen wie Kletter-, Surfkurse im Ausland etc. Ebenfalls versichert ist der Weg von und zur Sportveranstaltung. Dabei ist die Wahl des Verkehrsmittels freigestellt.
Nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist allerdings die freie sportliche Betätigung ohne Übungsleiter auf dem Hochschulsportgelände.

Externe Studierende

Der o.g. Versicherungsschutz für die Studierenden umfasst nur Veranstaltungen ihrer eigenen Hochschule. Die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Hochschulen ist nicht versichert.

Beschäftigte

Angestellte und Arbeiter der Hochschule sind nach den Grundsätzen über den Betriebssport versichert. Als Voraussetzung für einen Versicherungsschutz hat das Bundessozialgericht in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1961 folgende Merkmale festgelegt: Danach muss die sportliche Tätigkeit erstens geeignet sein, die beruflich bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit stehen. Eine abschließende Beurteilung über die Erfüllung der Kriterien im Einzelfall obliegt dem Sozialversicherungsträger.

Beamte

Für Beamte gilt ein Unfall bei der Teilnahme am Hochschulsport nicht als Dienstunfall.

Sonstige

Sonstige Teilnehmer am Hochschulsport (insbesondere Externe) unterliegen nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.