In Gebäuden mit unzureichender Dämmung, Fenstern ohne Wärmeschutzverglasung oder ungedämmten Dächern, sowie in Gebäuden mit großen Glasflächen, hohen inneren Wärmelasten oder in Räumen mit Klimatisierung kann es zu unangemessenen Temperaturen am Arbeitsplatz kommen.
Werden diese Temperaturen an einem Arbeitsplatz über- oder unterschritten, so ist durch die Vorgesetzten eine Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen zur Abhilfe gemäß des TOP-Prinzips, zu erstellen. Für die erhöhten Temperaturen steht neben der Gefährdungsbeurteilung Büro eine ausführliche ergänzende Gefährdungsbeurteilung für erhöhte Temperaturen zur Verfügung:
Handelt es sich um ein technisches Problem mit der Heizung, der Lüftungsanlage oder der Klimatisierung, so ist die Leitwarte des tba zu verständigen. Dies erfolgt unter Nennung Ihres Problems, der Gebäudeadresse und der Raumnummer, entweder online über die Störungsmeldung oder telefonisch:
https://www.tba-ukt.de/meldung/
Telefondienst der Leitwarte des tba: 07071 29-77171
In den meisten Fällen kann eine individuelle Lösung vor Ort gefunden werden. Sollte dies jedoch für Ihren Arbeitsplatz nicht möglich sein, so wenden Sie sich bitte unter Nennung Ihres Problems, der Gebäudeadresse und der Raumnummer an die jeweils zutreffende E-Mail-Adresse:
hitzespam prevention@uni-tuebingen.de
kaeltespam prevention@uni-tuebingen.de
Die an diese Emails versendeten Nachrichten erhält neben der Abteilung Arbeitssicherheit, die Abteilungen Bau und Fläche (VIII-1) und Umwelt, Energie und Klima (VIII-3) sowie der Personalrat. Im halbjährlichen Zyklus werden die Meldungen mit dem Kanzler besprochen.
Beratung zu Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz sowie zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit: arbeitsschutzspam prevention@uni-tuebingen.de.
Gemäß den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 3.5) bestehen bei sommerlicher Hitze folgende Temperaturgrenzen:
Beispielhafte Maßnahmen sind in der obigen Gefährdungsbeurteilung für erhöhte Temperaturen sowie nachfolgend aus der Tabelle 4 der ASR A3.5 aufgelistet:
Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.
Aufgrund von Landesvorgaben können keine Klimageräte beschafft werden.
Im Regelfall ist Leitungswasser zum Trinken geeignet. Weiterführende Informationen werden im Trinkwassermerkblatt UT und unter der Rubrik Trinkwasserqualität UT gegeben. Dort sind auch die Ergebnisse der Trinkwasseranalysen abrufbar und eine gezielte Kontaktaufnahme möglich.
Die Erkennung von „Hitze-Symptomen“ ist nicht nur für die Ersthelfenden, sondern grundsätzlich für Alle wissenswert. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informiert mit der Erste-Hilfe-Karte „Akute Hitzeerkrankungen“ kompakt über das Thema und stellt passende Sofortmaßnahmen vor. Insgesamt 42 Fragen zum Thema “Klima im Büro” behandelt zudem die DGUV Information 215-520.
Infoposter der DGUV:
In der Vereinbarung zu Temperaturen am Arbeitsplatz zwischen der Dienststelle und dem Personalrat sind wesentliche Aspekte geregelt:
Vereinbarung zu Temperaturen am Arbeitsplatz (07/2018)
Verfahrensprotokoll als Anlage 1 zur Dienstvereinbarung Temperaturen am Arbeitsplatz
Fallbeispiele: