Personalmobilitäten sind an alle Erasmus+ weltweit Parnerhochschulen der Universität Tübingen möglich, insofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, noch ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen und Outgoing-Mobilitäten nicht aus Sicherheitsgründen ausgesetzt wurden. Hochschulmitarbeitende, die entsendende und die aufnehmende Organisation müssen vor Beginn der Mobilität eine Mobilitätsvereinbarung – Mobility Agreement – unterzeichnen.
Personalmobilität zu Lehrzwecken (STA2)
Eine Förderung von Personalmobilitäten zu Lehrzwecken über Erasmus+ weltweit ist nur dann möglich, wenn der Lehraufenthalt an einer Partnerhochschule stattfindet und zwischen den Fachbereichen/Instituten fachspezifische Vereinbarungen bestehen oder eine fachübergreifende Vereinbarungen existiert (z.B. im Fall der europäischen Mitgliedsuniversitäten der CIVIS-Allianz). Hier finden Sie eine Übersicht über die Erasmus+ weltweit Partnerhochschulen.
Eine Mobilität zu Lehrzwecken (STA2) erfordert ein Deputat von 8 Unterrichtsstunden je volle Woche (bei 4 Wochen = 4 × 8 Stunden). Bei Mobilitäten, die über eine Woche (5 Arbeitstage bzw. 7 Kalendertage) hinausgehen, wird das notwendige Deputat anteilig berechnet.
Personalmobilität zu Schulungszwecken (STT2)
Personalmobilitäten zu Schulungszwecken müssen einen Bezug zur beruflichen Fortbildung des Personals aufweisen und die Anforderungen hinsichtlich der Lernergebnisse und persönlichen Entwicklung erfüllen. Die Beurteilung des Bezugs zur beruflichen Fortbildung erfolgt über die Genehmigung des Dienstreiseantrags.
Mögliche förderfähige Formen von Schulungszwecken sind z.B. Sprachkurse, Staff Weeks, Workshops, Workshadowing/Hospitationen. Personalmobilitäten zu Schulungszwecken können nur an Hochschuleinrichtungen stattfinden, die zu den Erasmus+ weltweit Partnerhochschulen gehören
Gänzlich passive Aktivitäten wie das Anhören von Vorträgen, Reden oder Massenkonferenzen werden nicht unterstützt.
Personalmobilitäten zu Lehrzwecken und Schulungszwecken (STA2 combined)
Eine Personalmobilität kann in Form einer Lehrphase in Kombination mit einer Schulungsphase erfolgen und dann insgesamt als Lehrphase (STA2) gefördert werden. Eine Mobilität zu Lehr- oder Schulungszwecken kann in mehr als einer aufnehmenden Organisation im gleichen Land stattfinden und dennoch als eine einzelne Lehr- oder Schulungsphase gelten.
Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthalts die Lehrtätigkeit mit einer Schulungsaktivität kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden je volle Woche (oder in einem kürzeren Aufenthaltszeitraum) auf 4 Stunden. Bei Mobilitäten, die über eine Woche (5 Arbeitstage bzw. 7 Kalendertage) hinausgehen, wird das notwendige Deputat anteilig berechnet.