Bei Studierenden können bei schwerwiegenden Verfehlungen weitergehende Maßnahmen durch die Universität umgesetzt und ein Ordnungsverfahren eingeleitet werden. Zuständig ist dabei der Ordnungsausschuss, der vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage hierzu wurde vom Land Baden-Württemberg als Gesetzgeber im § 62a Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren des Landeshochschulgesetzes (LHG) geschaffen, konkret geregelt hat die Universität Tübingen das in der Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG vom 01.02.2024.
Im Falle eine Ordnungsverstoßes wenden Sie sich bitte per Mail an:
Ordnungsausschussspam prevention@uni-tuebingen.de
Die Universität wird sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
Gemäß § 62 a Landeshochschulgesetz (LHG) können bei Studierenden, die einen Ordnungsverstoß begangen haben, regelnde Maßnahmen in Form eines Ordnungsverfahrens eingeleitet werden.
Die Satzung der Universität Tübingen zum Ordnungsverfahren nach § 62 a LHG regelt die Zusammensetzung des Ordnungsausschusses und das weitere Verfahren.
Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er
Für Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 62a LHG wird an der Universität ein durch den Senat bestellter Ordnungsausschuss für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Stimmberechtigte Mitglieder des Ordnungsausschusses sind
Die oder der Vorsitzende des Ordnungsausschusses wird tätig auf formlosen schriftlichen Antrag (E-Mail an Ordnungsausschussspam prevention@uni-tuebingen.de)
oder von Amts wegen, wenn der Ordnungsausschuss auf andere Weise Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten auf einen Ordnungsverstoß im Sinne des § 62a Absatz 1 LHG erhält.
Zunächst wird durch die oder den Vorsitzenden des Ordnungsausschusses überprüft ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Ordnungsverstoß vorliegen.
Ist dies nicht der Fall, dann wird der Antragsteller oder die Antragstellerin und die von den Anschuldigungen betroffene Person entsprechend informiert.
Liegen Anhaltspunkte einer Ordnungswidrigkeit vor, so wird gegen die von den Anschuldigungen betroffene Person ein Ordnungsverfahren eingeleitet. In diesem Fall ermittelt der Ordnungsausschuss den vorgeworfenen Sachverhalt und stellt fest, ob es sich dabei um einen Ordnungsverstoß nach § 62a Abs. 1 LHG handelt.
Die von den Anschuldigungen betroffene Person, wird über die erhobenen Vorwürfe informiert und wird im Rahmen der Ermittlungen angehört. Die Anhörung kann schriftlich oder in einem persönlichen protokollierten Gespräch erfolgen; dabei kann sich die betroffene Person von einer Person ihres Vertrauens unterstützen bzw. begleiten lassen.
Nach Anhörung und ggf. Befragung entscheidet der Ordnungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme.
Die von den Anschuldigungen betroffene Person wird durch schriftlichen Bescheid über das Ergebnis informiert.
Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach § 62 a LHG begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
Der Ordnungsausschuss entscheidet über die Ordnungsmaßnahme.
Die Universität Tübingen verarbeitet personenbezogene Daten zum Zweck und in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Im Rahmen dieser Aufgaben werden folgende Daten der betroffenen Studierenden zum Nachweis dokumentiert:
Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck erforderlich ist. Die Daten werden spätestens drei Jahre nach Datum der Exmatrikulation gelöscht, sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen entgegenstehen.