Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben (§ 12 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz).
Der Verwaltungskostenbeitrag von 80,- € ist zusammen mit dem Beitrag für das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AöR von 107,80 € und dem Studierendenschaftsbeitrag von 7,- € (ab Wintersemester 2026/2027) mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung an der Universität Tübingen fällig (insgesamt in der Regel 194,80 € ab Wintersemester 2026/2027), ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf.
Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit (§ 12 Absatz 3 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz). In der Regel werden Sie automatisch vom Verwaltungskostenbeitrag befreit.