Uni-Tübingen

10.07.2020

Covid-19-Krise: Übergangsregelung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wurde aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation um zwei zeitlich begrenzte Übergangsregelungen ergänzt:

 

Die Höchstbefristungsgrenze für wissenschaftliches Personal in der Qualifizierungsphase, das zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ein nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (Qualifizierung) befristetes Arbeitsverhältnis hatte, verlängert sich aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs um 12 Monate.

 

Die Höchstbefristungsgrenze für wissenschaftliches Personal in der Qualifizierungsphase, das zwischen dem 01.Oktober 2020 und 31.März 2021 neu in ein nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (Qualifizierung) befristetes Arbeitsverhältnis eintritt/eingetreten ist, verlängert sich um 6 Monate.

Achtung: Ein Anspruch auf Verlängerung des bestehenden Arbeitsvertrags oder eine automatische Verlängerung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.  Hierfür ist ein Antrag des/der zuständigen Vorgesetzten notwendig. Weitere Informationen zu den Regelungen und dem Verfahren der Vertragsverlängerung finden Sie in den Rundschreiben Nr.11 und Nr. 16.

Für Verlängerungen der Arbeitsverträge von Beamt*innen auf Zeit gilt;

Mit der Änderung des LHG § 45 Abs 6 am 24.06.2020 wude die Möglichkeit geschaffen, die Zeitbeamt*innenverhältnisse der Juniorprofessor*innen und der akademischen Rät*innen, die vom 01. März 2020 bis zum 30. September 2020 in einem Beamtenverhältnis standen auf Antrag um bis zu sechs Monate zu verlängern. Nähere Informationen vergl. Rundschreiben des Kanzlers Nr. 13 vom 10.07.2020

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