Im Rahmen des Frühstudiums ist es möglich, eine oder mehrere Veranstaltungen an der Universität Tübingen zu besuchen und ggf. auch Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Schülerinnen und Schüler werden dafür nicht an der Universität immatrikuliert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie in der Hauptsache Schülerinnen und Schüler sind und nicht Studierende. Das heißt: Schule geht vor.
Für die Berechtigung zum Frühstudium müssen die Schule und Hochschule zustimmen. Damit Schülerinnen und Schüler an ausgesuchten Veranstaltungen teilnehmen können, kann die Schule sie für bestimmte Veranstaltungen freistellen. Fallen dadurch Schulstunden aus, müssen die Schülerinnen und Schüler den Lernstoff nachholen.
Bei Überbelastung oder anderen Gründen kann das Frühstudium ohne Nachteil jederzeit abgebrochen werden.
Laut § 64 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Baden-Württemberg können besonders begabte Schülerinnen und Schüler im Einvernehmen mit der Schule und Hochschule im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen der Universität teilzunehmen und Studien- und Prüfungsleistungen zu erwerben, die im Falle fachlicher Gleichwertigkeit in einem späteren Studium anerkannt werden können.
Schülerinnen und Schüler können im Rahmen des Frühstudiums auch Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Für absolvierte Prüfungen werden schriftliche Nachweise ausgestellt, die in einem späteren Studiengang angerechnet werden können. Bei Aufnahme des späteren Studiums kann ein Antrag auf Anerkennung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen des regulären Anerkennungsverfahrens gestellt werden.
Nach Auskunft der Württembergischen Unfallkasse sind Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Frühstudiums nach § 64 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg Veranstaltungen an der Universität besuchen, unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich nach § 37 Abs. 1, Nr. 7 der Satzung zum Unfallschutz auf Tätigkeiten auf dem Hochschulgelände. Versichert sind Personenschäden, nicht aber Sachschäden. Tätigkeiten außerhalb des Hochschulgeländes und die mit dem Hochschulbesuch verbundenen Wege sind dagegen nicht unfallversichert.
Zur Nutzung der Universitätsbibliothek kann ein Bibliotheksausweis beantragt werden. Bei Minderjährigen muss das Anmeldeformular auch von einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Zur Beantragung des Bibliotheksausweises müssen folgende Dokumente vorliegen:
Die Ausstellung des Ausweises ist persönlich an der Information im Ausleihzentrum und der Bereichsbibliothek Naturwissenschaften möglich.
Lehrende sind berechtigt, den Schülerinnen und Schülern des Frühstudiums einen Gastzugang zu den Lernplattformen Ilias und moodle zu erstellen.
Die Aufnahme des Frühstudiums ist zum Sommer- und Wintersemester möglich. Sie erfolgt in Absprache mit den Fachverantwortlichen und der Zustimmung der Schule und der Fakultät. Die Bewerbung für ein Frühstudium ist an keine Fristen gebunden.
Die Bewerbung ist an die jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Fächern zu richten. Diese prüfen die Bewerbung und entscheiden, ob die Schülerin oder der Schüler zum Frühstudium berechtigt ist. Mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Fächer werden der konkrete Ablauf des Frühstudiums bzw. die Auswahl von Veranstaltungen und der Veranstaltungsbesuch besprochen. Über konkrete Veranstaltungen können sich Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Vorlesungsverzeichnis der Universität vorab informieren.
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