Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen rund um die Durchführung von Prüfungen an der Universität Tübingen, z.B. Regelungen zur An- und Abmeldung, zum Umgang mit möglichen Komplikationen, sowie zur Anerkennung von Studienleistungen, die in einem anderen Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erbracht wurden.
Für Prüfungen müssen sich Studierende in der Regel aktiv anmelden. Eine automatische Anmeldung zu Prüfungen gibt es normalerweise nicht, d.h. mit der Lehrveranstaltungsanmeldung ist, mit Ausnahme einiger weniger Studiengänge, keine Prüfungsanmeldung verbunden. Nähere Informationen zur Prüfungsanmeldung geben die Lehrpersonen zu Beginn oder im Laufe der jeweiligen Veranstaltungen.
Im Rahmen der Prüfungsanmeldung gibt es auch eine Frist, bis wann es möglich ist, sich von einer Prüfung wieder abzumelden. In einigen Studiengängen mit relativ neuen Prüfungsordnungen ist es möglich, sich noch bis einen Werktag vor dem Prüfungstermin (ohne Samstage) von einer Prüfung abzumelden. Die genauen Regelungen stehen in der jeweiligen Prüfungsordnung.
In den meisten Studiengängen erfolgt die An- und Abmeldung zu/von einer Prüfung über das Campus-Management-System alma (alma-Portal). Allgemeine Hinweise zum alma-Portal finden Sie hier: https://uni-tuebingen.de/de/172164
Bitte beachten Sie: Auch für einige Studienleistungen ist in der Regel eine aktive Anmeldung im alma-Portal erforderlich.
An der Medizinischen Fakultät wird nicht das alma-Portal, sondern das Simed-Portal als Campus-Management-System verwendet.
Bei Anmeldung und Nichterscheinen zur Prüfung gilt die Prüfung bzw. der Prüfungsversuch als nicht bestanden.
Im Krankheitsfall muss daher die zuständige Lehrperson und das zuständige Prüfungsamt per E-Mail benachrichtigt und unverzüglich ein ärztliches Attest eingereicht werden; in diesem Fall handelt es sich um einen Rücktritt von der Prüfung.
Ein Rücktritt liegt dann vor, wenn jemand nach der Abmeldefrist zu der Prüfung nicht antritt bzw. zurücktritt. Ein solcher Rücktritt muss unverzüglich der Lehrperson und dem Prüfungsamt mitgeteilt werden, in der Regel noch am selben Tag.
Ein Rücktritt muss unverzüglich mit einem Attest erfolgen; eine Arbeitsunfähigkeit (gelbe Bescheinigung) reicht nicht aus. Auch wenn dieses nicht direkt eingereicht werden kann, muss der Rücktritt dennoch ohne Verzögerung gegenüber der Lehrperson und dem Prüfungsamt, z.B. per Mail, erklärt werden; in diesem Fall mit der Anmerkung, dass das erforderliche Attest umgehend nachgereicht wird.
In manchen Studiengängen gibt es in den ersten Semestern eine sogenannte Orientierungsprüfung. Diese Prüfung kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden, d.h. es gibt nur zwei Versuche. Für die meisten anderen Prüfungen gibt es jedoch drei Versuche, d.h. zwei Wiederholungsmöglichkeiten. Die Regelungen hierzu stehen in der jeweiligen Prüfungsordnung Ihres Studiengangs (i.d.R. im Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung). Wiederholungsprüfungen finden in der Regel noch am Ende des Semesters der Hauptprüfung oder zu Beginn des neuen Semesters statt. Ist letzteres der Fall, zählt die Prüfung für das Semester, in dem die Prüfung erstmalig angemeldet wurde.
Studierenden muss die Möglichkeit gegeben werden, Einsicht in Prüfungsunterlagen, wie z.B. Klausureinsicht, nehmen zu können. Wann und wie die Einsicht organisatorisch nach der Prüfung bzw. nach Bekanntgabe der Ergebnisse erfolgt, liegt im Ermessen der Fächer bzw. der Lehrperson. Grundlage ist auch hierfür die Prüfungsordnung, in der die Einsicht in die Prüfungsunterlagen rechtlich geregelt ist.
Für das Sommersemester 2025 gibt es an der Universität Tübingen folgende Hitzeschutzmaßnahmen bei Prüfungen:
Im Detail ist folgender Maßnahmenkatalog bei (zentralen) Prüfungen zu beachten:
Der Rücktritt ist persönlich vor Ort und vor Ausgabe der Prüfungsunterlagen/-aufgaben zu erklären. Der Rücktritt gilt nicht als verbrauchter Prüfungsversuch.
Vorschlag zur pauschalen Prüfungszeitverlängerung ab 30°C im Hörsaal:
Hitzebedingte Rücktritte nach vereinfachter Rücktrittregelung sind per E-Mail (noch am selben Tag) an das zuständige Prüfungsamt zu erklären.
Bei Rückfragen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an: prorektorat.lehrespam prevention@zv.uni-tuebingen.de
Studierende, die von einer anderen Hochschule an die Universität Tübingen wechseln möchten oder bereits an die Universität Tübingen gewechselt sind und Fragen zur Anerkennung von Prüfungsleistungen haben, wenden sich bitte zwecks Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an die Studienfachberatung des jeweiligen Studiengangs. Die Studienfachberatung leitet eine Bescheinigung der anerkannten Prüfungsleistungen an das zuständige Prüfungsamt weiter. Anschließend verbucht das Prüfungsamt die anerkannten Leistungen im Campus-Management-System alma.
Auch im Fall eines Studiengang- bzw. Studienfachwechsels innerhalb der Universität Tübingen können ggf. Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn es sich um gleiche oder äquivalente Leistungen handelt. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte ebenfalls an die Studienfachberatung Ihres neuen Studiengangs.
Die Kontaktdaten der Studienfachberatungen finden Sie hier: https://uni-tuebingen.de/de/92
Bei Fragen zum Themenbereich Prüfungen können Sie sich an das Zentrale Prüfungsamt oder an die Zentrale Studienberatung (ZSB) wenden.