Uni-Tübingen

Wie kann ich meine (Teilzeit-) Arbeitszeit erhöhen?

Teilzeitbeschäftigungen sind unverzichtbarer Bestandteil einer modernen Arbeitszeitgestaltung, weil sie die Vereinbarkeit von Familienpflichten und Beruf unterstützen. Aber Familienphasen sind zeitlich begrenzt, und irgendwann müssen die Beschäftigten möglichst wieder Vollzeit arbeiten, damit später die Rente stimmt. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hält fest, dass und wie Teilzeitbeschäftigten die Aufstockung der Arbeitszeit zu ermöglichen ist:

Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung haben Teilzeitbeschäftigte per Gesetz, aber sie müssen ihren Verlängerungswunsch dem Arbeitgeber auch bekannt geben. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen sind bei der Besetzung einer geeigneten freien Stelle gegenüber internen und externen BewerberInnen bevorzugt zu behandeln (§9 TzBfG). Daher sind Teilzeitbeschäftigte durch die Personalverwaltung zu informieren (§7, Abs. 2 TzBfG). So soll die Möglichkeit, die Arbeitszeit wunschgemäß zu verlängern, verbessert werden. Der Anspruch der Beschäftigten kann nur abgelehnt werden, wenn „dringende betriebliche Gründe“ der Aufstockung entgegenstehen. Außerdem muss ein entsprechender Arbeitsplatz mit der gewünschten Arbeitszeit verfügbar sein.

Auf die Praxis übertragen bedeutet dies:

  1. Teilzeitbeschäftigte stellen einen Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit bei der Personalabteilung und setzen den Personalrat hierüber in Kenntnis.
  2. Die Personalabteilung informiert die Interessierten über frei werdende Stellen. Unabhängig davon sollten sich die Teilzeitbeschäftigten auch selbst aktiv über passende Stellenangeboten an der Universität informieren.
  3. Nicht, wer zuerst von einer freien oder frei werdenden, passenden Stelle erfährt, bekommt sie auch, sondern die Person, die eine Aufstockung des Beschäftigungsumfangs beim Arbeitgeber, also bei der Personalabteilung, beantragt hat und sich unter allen Anderen, die eine Arbeitszeiterhöhung beantragt haben, durchsetzen kann.
  4. Beschäftigte, die auf einer zur Aufstockung geeigneten Stelle vorab vertretungsweise tätig waren, sind im Auswahlverfahren naturgemäß im Vorteil, konkurrieren jedoch mit den Kolleginnen und Kollegen, die ihren Antrag auf Aufstockung schon vor ihnen gestellt haben und ggf. gleichqualifiziert sind.
  5. Geringfügig Teilzeit-Beschäftigte haben grundsätzlich keine besseren Bewerbungschancen als vergleichsweise umfangreicher Beschäftigte und daher auch keinen Anspruch auf einen Verzicht auf Ausschreibung. Der Personalentscheidung geht eine interne oder auch externe Ausschreibung voran.
  6. Der Personalrat ist an der Personalmaßnahme beteiligt.

Hier ein Muster, wie ein Antrag auf Aufstockung des Beschäftigungsumfangs aussehen könnte, damit man auf die „Warteliste“ kommt:

An die
Personalabteilung der Universität Tübingen

Verlängerung der Arbeitszeit

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen meinen Wunsch nach Verlängerung meiner Arbeitszeit im Sinne von §9 TzBfG mit. Nach Möglichkeit möchte ich meine vertragliche Arbeitszeit auf xx Prozent erhöhen.
Entsprechend §7 Absatz 2 des TzBfG möchte ich durch die Personalabteilung über geeignete Arbeitsplätze informiert werden.

Mit freundlichen Grüßen
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Stand: 06/20