Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und der Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge basiert auf der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und ist auf die tätigkeitsassoziierten Gefährdungen ausgerichtet. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze hat der Arbeitgeber eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu gewährleisten. Die Einladung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erfolgt schriftlich über die Personalabteilung. Dabei besteht bezüglich des Inhaltes der arbeitsmedizinischen Vorsorge (erhobene Befunde und Daten) die ärztliche Schweigepflicht.
Inhalt der Vorsorge sind ein vertrauliches ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese (einschließlich Tätigkeitsanamnese) sowie in Abhängigkeit von der Gefährdung am Arbeitsplatz und dem Einverständnis des/der Beschäftigten eine körperliche Untersuchung, die Erhebung von Laborwerten und Funktionstests. Aktuelle Befunde (u.a. Laborwerte, Röntgenbefunde der Lunge) sowie Impfausweis und ggf. Allergiepass sollten zu Untersuchung mitgebracht werden. Alle bei der Vorsorge erhobenen Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge voneinander unterschieden. Der Unterschied zwischen diesen Formen der Vorsorge liegt in der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der einzelnen Tätigkeiten.
Bei der Pflichtvorsorge ist eine Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht nur (arbeitsvertragliche) Pflicht, sondern auch Voraussetzung für die Tätigkeit. Ohne eine gültige Vorsorgebescheinigung darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Im Gegensatz zur Pflichtvorsorge ist die Teilnahme an der Angebotsvorsorge freiwillig und es entstehen bei der Nichtteilnahme keine Nachteile für den Beschäftigten/Studierenden.
Eine Wunschvorsorge ergibt sich, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten.
Die Terminvergabe für die arbeitsmedizinische Ambulanz erfolgt online. In der Bestätigungs-E-Mail zum Termin erhalten Sie Informationen, welche Unterlagen Sie zum Termin mitbringen sollen. Termine können für Studierende aller Fakultäten, Beschäftigte der Universität Tübingen sowie für weitere vom IASV betreute Betriebe angeboten werden. Mitarbeitende des UKT wenden sich an den Betriebsärztlichen Dienst des UKT in der Calwerstraße.
Ihre Anfragen richten Sie bitte vorzugsweise per E-Mail an ambulanz.arbeitsmedizinspam prevention@med.uni-tuebingen.de oder an betriebsarztspam prevention@uni-tuebingen.de. Telefonisch sind wir erreichbar unter +49 7071 29-87092.
Das webbasierte Ableitungs- und Anforderungsformular wurde vom Betriebsärztlichen Dienst der Universität Tübingen / Arbeits- und Sozialmedizinische Ambulanz des IASV entwickelt, um Vorgesetzten bzw. Personen mit Personalverantwortung die Ableitung der Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge zu erleichtern. Das Ableitungsformular ist durch die Vorgesetzten zu erstellen und den Beschäftigten zum Vorsorgetermin auszuhändigen. Vor Bearbeitung des Ableitungsformulares beachten Sie bitte die Anwenderinformationen – FAQ.
Ist ein Arbeits- oder Studienaufenthalt (z.B. Dienstreise, Forschungsaufenthalt) im Ausland mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Bedingungen (z.B. in den Tropen und Subtropen) oder in Polarregionen vorgesehen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine fristgerechte arbeitsmedizinische Erst- und Folgevorsorge bei seinen Beschäftigten/Studierenden nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Teil 4 (1) 2 durchführen zu lassen. Die Teilnahme an dieser Vorsorge ist für betroffene Beschäftigte/Studierende verpflichtend und Voraussetzung für eine Reise in die genannten Gebiete. Auch außerhalb dieser Gebiete kann sich ein Vorsorgeanlass je nach Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall ergeben (z.B. bei besonders schlechter medizinischer Versorgung, besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung). Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung bei Dienstreisen und Exkursionen finden Sie auf der Seite der Abteilung Arbeitssicherheit.
Die Erstvorsorge (Pflicht) soll innerhalb von drei Monaten vor Ausreise veranlasst werden. Eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge nach Rückkehr (Rückkehreruntersuchung) kann erfolgen (frühestens sechs Wochen und nicht später als drei Monate nach Rückkehr).
Vor Arbeits- oder Studienaufenthalten in den Tropen oder Subtropen bitten wir Sie, rechtzeitig einen Termin zur reisemedizinischen Beratung inklusive notwendiger Schutzimpfungen in unserer Ambulanz zu vereinbaren. Für Rückkehreruntersuchungen oder bei gesundheitlichen Beschwerden nach einer Reise wenden Sie sich bitte an das Institut für Tropenmedizin.
Vor Arbeits- oder Studienaufenthalten in Polarregionen ist eine medizinische Untersuchung ggf. gemäß dem medizinischen Fragebogen des Alfred-Wegener-Institutes (AWI) erforderlich (entweder über den Ärztlichen Dienst des AWIs, über Ihre/n Hausarzt/-ärztin oder über unsere Ambulanz).
Bei Arbeits- oder Studienaufenthalten im Ausland hat der Arbeitgeber für die Durchführung der Beratungen sowie Untersuchungen Sorge zu tragen. Die Kosten werden in diesen Fällen von der Universität Tübingen übernommen. Bitte bringen Sie eine entsprechende Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber über den Aufenthalt zu Ihrem Termin bei uns mit.
Bildschirmarbeitsplatzvorsorge
Die Bildschirmarbeitsplatzvorsorge ist freiwillig und wird unabhängig von der Beschäftigungszeit am Bildschirm allen Beschäftigten angeboten.
Bestandteil der arbeitsmedizinischen Bildschirmarbeitsplatzvorsorge ist neben der ausführlichen Beratung zur Bildschirmarbeitsplatzergonomie ein Sehtest, der zur Erkennung einer Sehminderung, Farbfehlsichtigkeit, zentralen Gesichtsfeldeinschränkung und Fehlstellung der Augen dient. Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt, erfolgt die Empfehlung zur augenärztlichen Kontrolle oder zur Vorstellung beim Optiker.
Taucherarbeiten
Werden Tätigkeiten unter Wasser durchgeführt mit Verwendung eines Tauchgerätes zur Atemgasversorgung (Taucherarbeiten), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Erst- und Folgevorsorge für die Beschäftigten nach dem Anhang der ArbMedVV Teil 3 (1) 5 zu veranlassen. Die Teilnahme an der Vorsorge ist für betroffene Beschäftigte verpflichtend und Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit.
Strahlenschutzuntersuchungen fallen unter das Strahlenschutzgesetz (§ 79) und die Strahlenschutzverordnung (§§ 77-81). Beruflich exponierte Personen (Kategorie A; ggf. auch Kategorie B auf Anordnung der Behörde) dürfen danach nur eingesetzt werden, wenn sie die Strahlenschutzuntersuchung nachweisen und dabei die gesundheitliche Eignung bestätigt wird.
Für Strahlenschutzuntersuchungen wenden Sie sich bitte an den Strahlenschutz: Webseite Strahlenschutz.
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