Uni-Tübingen

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten an der Universität Tübingen und vertritt alle Angestellten, BeamtInnen, WissenschaftlerInnen und ausschließlich Studierende, die auch in einem Arbeitsverhältnis mit der Uni Tübingen stehen.
Gesetzliche Grundlagen sind u.a. das Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Es umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen.

Für studienbezogene Fragen berät die Zentrale Studienberatung - Studieren mit Beeinträchtigung.

Wir versuchen Sie tatkräftig an Ihrem Arbeitsplatz und in Ihren Anliegen zu unterstützen und nehmen Ihre Anregungen und hilfreichen Rat stets gern auf.

Das Büro der Schwerbehindertenvertretung finden Sie im Gebäude Keplerstraße 2 im Erdgeschoss in Raum 034.

Das Büro ist barrierefrei über den Seiteneingang von der Schlachthausstraße her zu erreichen.

(Gebäude mit barrierefreien Zugängen an der Universität Tübingen)

Telefonische Kontaktaufnahme geschieht am besten über das Büro, Tel. 73568 - dort ist bei Abwesenheit der Anrufbeantworter eingeschaltet - oder Sie melden sich einfach per E-mail.

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung (SchVWO). Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, die aktuelle Amtszeit begann am 1. Dezember 2022 und endet am 30. November 2026.

Ansprechpartnerin

Vertrauensperson der Schwerbehinderten

Kirsten Schirrmeister
SBV-Büro: Keplerstr. 2, 72074 Tübingen
Telefon +49 7071 29-73568
Fax +49 7071 35268
E-Mail sbv@uni-tuebingen.de

Sprechstunde nach Vereinbarung.

Stellvertretung

Michael Miersch arbeitet in der Brechtbau-Bibliothek und ist Mitglied des Personalrats.
Er ist der erste Stellvertreter der Vertrauensperson.

 

Daniel Maier arbeitet im Zentrum für Datenverarbeitung.
In der Schwerbehindertenvertretung beschäftigt er sich vor allem mit Barrierefreiheit und barrierefreiem Bauen an der Universität. Erreichbar über die E-Mail-Adresse sbv-bauspam prevention@uni-tuebingen.de

 

Schweigepflicht

Die Schwerbehindertenvertretung unterliegt einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es nur in den Fällen, in denen der Betroffene zugestimmt hat oder in der Zusammenarbeit mit dem Personalrat und der Stufenvertretung, die auch der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Grundlage der Rechtsstellung und der Vertretung durch die Vertrauenspersonen ist das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX).

„Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, nicht zu offenbaren" (SGB IX, § 179 Abs. 7, Satz 1)“