Die hier ausgeführten Informationen gelten nur für bereits immatrikulierte Studierende an der Universität Tübingen.
Ein Parallelstudium liegt vor, wenn Sie das bisher angestrebte Fach bzw. die Teilfächer und den angestrebten Abschluss beibehalten wollen und zusätzlich einen weiteren Studiengang aufnehmen wollen. Das Parallelstudium unterliegt besonderen Voraussetzungen.
Die Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nach dem, ob es sich um
handelt.
Um die Umschreibung in ein Parallelstudium vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die für das nächste Semester fälligen Gebühren bezahlt und beim Studierendensekretariat verbucht wurden. Dies kann bei Banküberweisungen bis zu einer Woche dauern.
Ein Parallelstudium ist immer eine besondere Anforderung und mit einem nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Aufwand verbunden. Wir empfehlen Ihnen ein solches Parallelstudium erst aufzunehmen, wenn Sie im ersten Studiengang bereits mindestens zwei Semester absolviert haben. Nach dieser Zeit lässt sich besser einschätzen, ob ein Parallelstudium für die eigenen Ziele tatsächlich erforderlich ist. Eine Beratung durch die Studienfachberatungen der beiden Studiengänge ist daher unabdingbar.
Eine auf den zweiten angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung ist immer dann nachzuweisen, wenn die Aufnahme des Parallelstudiums im dritten oder in einem höheren Semester erfolgt (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 LHG).
Für den Studiengang, den Sie neu aufnehmen wollen, ist zunächst eine fristgerechte Bewerbung erforderlich → Bewerbung für ein Parallelstudium. Beachten Sie, dass für die Umschreibung in das Parallelstudium die im Zulassungsbescheid genannte Frist gilt. Der Antrag auf Umschreibung ist folglich nach Erhalt des Zulassungsbescheides zu stellen. Der Zulassungsbescheid ist dem Antrag auf Umschreibung in ein Parallelstudium beizufügen.
Die Immatrikulation in zwei […] zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 LHG). Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt: Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt (vgl. Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 VergabeVO Stiftung).
Zur Beurteilung Ihres Antrags müssen Sie daher in der Studierendenabteilung mit dem Antrag auf Umschreibung in das Parallelstudium folgende Unterlagen zusätzlich einreichen:
Wenn der Studiengang, den Sie neu aufnehmen wollen, der zulassungsbeschränkte Studiengang ist, ist zunächst eine fristgerechte Bewerbung erforderlich → Bewerbung für ein Parallelstudium. Beachten Sie, dass für die Umschreibung in das Parallelstudium die im Zulassungsbescheid genannte Frist gilt. Der Antrag auf Umschreibung ist folglich nach Erhalt des Zulassungsbescheides zu stellen. Der Zulassungsbescheid ist dem Antrag auf Umschreibung in ein Parallelstudium beizufügen.
Wenn der Studiengang, den Sie neu aufnehmen wollen, der zulassungsfreie Studiengang ist, gilt das unter C. Dargestellte.
Eine Genehmigung für eine parallele Einschreibung in einem zulassungsfreien und einem zulassungsbeschränkten Fach ist nicht erforderlich.
Hierfür verwenden Sie das Formular für die Umschreibung in ein Parallelstudium. Die Frist für die Umschreibung in das Parallelstudium entspricht der Frist für die Immatrikulation in zulassungsfreie Studiengänge (31.03. bzw. 30.09. eines Jahres). Eine besondere Genehmigung für eine parallele Einschreibung in zulassungsfreie Fächer ist nicht erforderlich.
Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur an einer Hochschule. Ein Parallelstudium an der Universität Tübingen und an einer anderen Hochschule ist daher grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Parallelstudium möglich (z. B. wenn der Studierende an einer Hochschule kurz vor dem Abschluss steht und keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen muss). Der Antrag auf ein solches Parallelstudium ist formlos inklusive einer Begründung zu stellen. Außerdem müssen Nachweise beigelegt werden, dass die andere Hochschule und die betroffene Fakultät der Universität Tübingen dem Parallelstudium zustimmen.
Aus technischen Gründen sind maximal drei parallele Studiengänge möglich; beachten Sie dass ein Erweiterungsfach im Lehramtsstudiengang (B.Ed. und M.Ed.) jeweils technisch ein zweiter Studiengang ist und dass im Übergang von Bachelor zum Master (bei noch fehlendem Nachweis des Bachelorzeugnisses) eine Einschreibung sowohl in den Bachelor als auch in den Master für ein Semester notwendig sein kann.
Eine Umschreibung in ein Parallelstudium für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen.
Die Aufnahme eines Erweiterungsfaches (drittes Fach) in ein Lehramtsstudium gilt nicht als genehmigungspflichtiges Parallelstudium. Hierbei handelt es sich um eine normale Umschreibung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Umschreibung.
Sofern Sie über anrechnungsfähige Studienleistungen aus Ihrem bisherigen Studium verfügen (dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie ein Fach mit dem Abschluss Bachelor of Arts oder Bachelor of Science studieren und nun zusätzlich noch das Studium in diesem Fach mit dem Abschluss Bachelor of Education aufnehmen wollen), ist für die Umschreibung in ein Parallelstudium eine Anrechnungsbescheinigung erforderlich. Sie finden dazu nähere Informationen für die im höheren Fachsemester zulassungsbeschränkten Studiengänge auf den Seiten Bewerbung Höheres Fachsemester.
Die Anrechnungsbescheinigung erhalten Sie je nach Fakultät bei der Studienfachberatung oder bei den Prüfungsämtern.
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