Uni-Tübingen

Möglichkeit zum Strukturausgleich wurde erweitert



Die Tarifbeschäftigten wurden 2006 vom Bundesangestelltentarif BAT in den Ländertarifvertrag TV-L übergeleitet. Durch diese Überleitung kam es für einzelne Gruppen der früheren Angestellten aufgrund entgangener Steigerungen bei den Lebensaltersstufen zu Verlusten bei der künftig erwarteten Steigerung des Einkommens. Unter bestimmten Voraussetzungen wird deshalb ein Strukturausgleich bezahlt.


Nach einem aktuellen Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2012 wurde der Personen-kreis, der Anspruch auf einen Strukturausgleich hat, erweitert.


Zu den übrigen Voraussetzungen für die Zahlung des Strukturausgleichs zählen insbesondere die zum Zeitpunkt der Überleitung bestehende Ortszuschlagsstufe und Lebensaltersstufe.


Zur Überprüfung, ob Sie Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs haben stellt die LBV eine Tabelle mit möglichen Fallkonstellationen für einen Strukturausgleich zur Verfügung (siehe Hyperlink unten). Ehemalige ArbeiterInnen sind von dem Urteil nicht betroffen.


Sofern Sie zum betroffenen Personenkreis gehören und Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs geltend machen wollen, müssen Sie dies beim LBV schriftlich beantragen. Eine Nachzahlung erfolgt ggf. unter Beachtung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 TV-L.


Die Tabelle und weitere Informationen zu den aktuellen Erweiterungen des Strukturausgleichs finden Sie unter:

http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/arbeitnehmer/strukturausgleicherweiterung