Nein, das müssen Sie an einem ganztätigen Warnstreik nicht. Sie gehen einfach direkt zum Streik. Ein Streik lebt davon, die Arbeit niederzulegen, somit ist auch die Pflicht zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen Pflichten ausgesetzt. Auch die Pflicht zur Bedienung von Zeiterfassungsgeräten besteht nicht. Wenn Sie sich in Ihrer Pause, also in der Freizeit, an der Kundgebung beteiligen, dann fällt die Teilnahme nicht unter das Streikrecht und die Pflichten zum Erfassen der Arbeitszeit gelten fort.
Der Personalrat empfiehlt Kolleg*innen in der Zeiterfassung, die Zeitgutschrift beispielsweise über einen Korrekturantrag im elektronischen Workflow abzuwickeln.
Beim Korrekturantrag „nur Textmitteilung“ auswählen und im Textfeld die entsprechende Zeitgutschrift mit Hinweis auf ihre Streikteilnahme beantragen.
Entsprechend zu verfahren ist bei Korrekturanträgen auf Papier oder bei schriftlicher Dokumentation vor Arbeitszeit.
Zur Frage der Abmeldung bzw. des „Ausstempelns“ bei Streikteilnahme gibt es noch weitere Informationen von ver.di (PDF).
Sollten Sie nur zeitweilig an einer Streikkundgebung teilnehmen, müssen Sie sich natürlich bei Ihrem Vorgesetzten ab- und wieder anmelden und die Arbeitszeit dementsprechend dokumentieren. Allerdings gelten dann nicht die gleichen Rechte und Schutzregelungen wie bei einer “offiziellen” Streikteilnahme, da Sie in Ihrer Freizeit an der Kundgebung teilnehmen. Zu dieser Frage hat der Personalrat eine Rechtsauskunft beim ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg eingeholt und stellt sie hier zur Verfügung.