Uni-Tübingen

Aufstockunsbeträge für Beschäftigte in Altersteilzeit

Allen Beschäftigten in Altersteilzeit, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 auf der Grundlage des Altersteilzeit-Tarifvertrages abgeschlossen wurde, empfehlen wir vorsorglich gegenüber dem Arbeitgeber Ansprüche auf höhere Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit geltend zu machen. (Textvorschlag für den formlosen Antrag an die Personalabteilung)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31. März 2011 die Ansicht vertreten, dass für Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden, ein Anspruch auf Berechnung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ durch den Arbeitgeber ab Januar 2010 nach Maßgabe der jeweils gültigen Lohnsteuertabellen besteht.

Die Mindestnettobetragstabelle wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) letztmals am 20. Dezember 2007 für das Jahr 2008 aktualisiert.

Die Folge dieses Vorgehens war, dass Regelungen des Bürgerentlastungsgesetzes vom 16. Juli 2009 und die damit verbundenen Steuersenkungen in die pauschalierende Mindestnettobetragstabelle keinen Eingang gefunden haben.

Die für 2010 neu zu erstellende Mindestnettotabelle hätte aber zu einem höheren Aufstockungsbetrag geführt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Arbeitgeber ist in Revision gegangen (Bundesarbeitsgericht 9 AZR 431/11). Dennoch empfehlen wir, vorsorglich die Ansprüche geltend zu machen, damit – falls das Bundesarbeitsgericht positiv entscheidet – keine Ansprüche verloren gehen.

Eventuell müsste umgehend geklagt werden, da möglicherweise die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird.