Uni-Tübingen

News

27.05.2014

Neuregelung der Beurlaubung bei studienbedingten Auslandsaufenthalten

Der Senat der Universität Tübingen hat eine Novellierung der Beurlaubungspraxis für Auslandssemester beschlossen, da das aktuell praktizierte Genehmigungsverfahren dem Gedanken eines gemeinsamen Bildungsraums widerspricht, der die umfangreiche Anerkennung von im Ausland erbrachten Kompetenzen, Studien- und Prüfungsleistungen vorsieht. Der Senat und auch das Rektorat unterstützen dabei die großzügige Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen im Sinne des § 35 Landeshochschulgesetz [LHG] („Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen…die in Studiengängen … an … ausländischen … Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenz kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden…“).


Dieses Prinzip der kompetenzorientierten Anerkennung von Leistungen ist inzwischen von mehr als 50 Ländern weltweit anerkannt und soll in vollem Umfang verwirklicht werden.


Die Inanspruchnahme eines Auslandssemesters ist nicht nur nach wie vor gewünscht, sondern wird nachdrücklich gefördert und durch die Universität auch weiterhin unterstützt. Es ist der ausdrückliche Wunsch des Rektorats, dass es gegenüber dem bisher gültigen Verfahren im Ergebnis zu keiner Benachteiligung der Studierenden bei einem Studium mit Auslandsaufenthalt kommen soll.


… das Beste aus dem Auslandsstudium machen

Das Auslandsstudium soll die Studierenden nicht nur im geographischen Sinne, sondern vor allem fachlich fundiert weiterbringen. Neben dem Verbessern der Sprachkenntnis, dem Kennenlernen einer anderen Kultur und dem Knüpfen neuer sozialer Kontakte, dient das Auslandsstudium insbesondere der studiengangbezogenen Weiterentwicklung. Diese umfasst die erworbenen und anrechenbaren Kompetenzen ebenso wie das Fördern neuer Erkenntnisse sowie das Kennenlernen anderer und interessanter Facetten des eigenen Faches.

Damit dies bestmöglich gelingt, sollte eine rechtzeitige Planung mit den Fachberaterinnen/Fachberatern und Erasmusbeauftragten stattfinden, die wiederum vom Dezernat für Internationale Angelegenheiten unterstützt werden. Ebenso sind Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen zu berücksichtigen, um rechtzeitig zu erkennen, ob eventuell Prüfungsfristen durch das Auslandsstudium betroffen sind. Auf diese Weise findet eine optimale Eintaktung in den Studienverlauf und eine gute Passung der gewählten Universität mit dem Studienfach statt. Die Fachstudienberatungsstellen sowie die Prüfungsämter sind gehalten, die Anrechnung von Leistungen und Kompetenzen wo immer möglich vorzunehmen. Zudem werden die Prüfungsämter gebeten, den durch die Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Spielraum bei Fristverlängerungen zu nutzen.

Bei Fragen und Problemen können sich die Studierenden gerne auch direkt an die Prorektorin für Studierende, Studium und Lehre wenden.


Mitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen

  • Wirksam wird diese Änderung mit der Rückmeldung zum Wintersemester 2014/15; ein Auslandssemester ist dann nicht mehr als sog. „wichtiger Grund“ im Sinne des landesgesetzlichen Beurlaubungsparagrafen (§ 61 LHG) anzusehen.
  • Die Änderung betrifft Studierende aller Fakultäten – lediglich bei Studierenden der Rechtswissenschaft bleibt aufgrund einer höherrangigen Vorschrift des Landesjustizprüfungsrecht, die unter bestimmten Bedingungen zwingend eine Beurlaubung für studienbedingte Auslandssemester vorsieht, eine Ausnahme unter den engen Voraussetzungen des § 22 JAPrO möglich. Dazu bedarf es u.a. auch einer schriftlichen Bestätigung durch den Studiendekan.
  • Beurlaubungen aufgrund anderer Gründe sind weiterhin möglich (bspw. für ein studiendienliches Praktikum im Ausland; bei einer eigenen Erkrankung oder einem Krankheits- oder Todesfall in der Familie; einer Schwangerschaft oder Kindererziehung; bei Vorliegen sonstiger Gründe wie z.B. der Pflege enger Verwandter)


Lehramt

  • Für Lehramtsstudierende ändert sich durch die o. g. Neuregelung der Universität bzgl. Freiversuchs-, Notenverbesserungs- und Splittingoptionen nichts. Die Semesterzahlberechnung durch das Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) geschieht unabhängig von der Gewährung von Urlaubssemestern. Grundlage für die Berechnung sind die gültigen Prüfungsordnungen (WPO, GymPO, SozPädCare), die alle dieselben Berechnungsverfahren vorsehen:

 

Es „bleiben Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern, bei modernen Fremdsprachen zwei Semester je Fremdsprache, unberücksichtigt, wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium eines oder mehrerer ihrer Hauptfächer eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in mindestens einem der Hauptfächer besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder als Schulassistent im Ausland unberücksichtigt.“

„Unberücksichtigt“ heißt, dass die genannten Studienaufenthalte von der Gesamtsemesterzahl wieder abgezogen werden (wobei das maximal für 4 Semester möglich ist).


BAföG

  • Die finanzielle Unterstützung durch ein „Auslands-Bafög“ ist durch die Neuregelung nicht betroffen und unverändert möglich. Maximal ein Jahr im Ausland wird nicht auf die Regelstudienzeit in Deutschland angerechnet. Dadurch kann sich also die Höchstdauer der BAföG-Förderung praktisch um ein Jahr verlängern. Dazu gibt das zuständige Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim, Amt für Ausbildungsförderung, genauere Informationen und Hilfestellungen.


Organisatorische Auswirkungen

  • Weitere wichtige Hinweise zum Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Studienleistungen erhalten Sie bei den dafür zuständigen Prüfungsämtern und den ERASMUS-Fachbereichskoordinatoren. Bitte informieren Sie sich dort frühzeitig und gründlich, damit Sie Ihren Studienaufenthalt im Ausland sinnvoll in Ihr hiesiges Studium integrieren können und sich durch einen Auslandsaufenthalt keine unnötige Verlängerung Ihres Studienabschlusses ergibt.


Alle organisatorisch und inhaltlich zuständigen Verwaltungseinheiten (Prüfungsämter, Fachstudienberatungsstellen, ERASMUS-Fachbereichskoordinatoren, Studierendenabteilung, Dezernat für Internationale Angelegenheiten etc.) werden diese Neuerungen nun im Sinne der Lissabon-Konvention vorantreiben. Das Rektorat wird gemeinsam mit dem Dezernat für Internationale Angelegenheiten die Umsetzung und Beachtung des neuen Verfahrens regelmäßig überprüfen.