Schwangere und stillende Studentinnen werden seit 1. Januar 2018 in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes verpflichtend einbezogen, daher erfahren sie an der Universität Tübingen besondere Unterstützung. Die Neuregelung des Mutterschutzgesetzes bietet hierfür Rahmenbedingungen.
Soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf ihrer Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG) muss das Mutterschutzgesetz angewendet werden. Damit das Mutterschutzgesetz angewendet werden kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft bzw. die Stillzeit gegenüber der Universität im Studierendensekretariat mit dem Formular; Mitteilung Schwangerschaft/Stillzeit anzeigen (vgl. § 15 Abs.1. MuSchG). Erst danach können notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen werden durch eine Gefährdungsbeurteilung bestimmt.
Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere während der Zeit sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach (in Ausnahmefällen: 12 Wochen). In dieser Zeit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie nicht ihrem Studium nachgeht. Allerdings können Studentinnen auf diese Schutzfristen, auf ausdrücklichen Wunsch verzichten (siehe dazu unter dem Reiter Formulare; Verzichtserklärung inklusive Widerruf).
I. Information zur neuen Rechtslage
Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG vom 23.05.2017) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Neu ist, dass Studentinnen in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen werden.
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für schwangere Frauen sowie stillende Mütter. Damit das Mutterschutzgesetz angewendet werden kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft bzw. die Stillzeit gegenüber der Universität anzeigen (§ 15 Abs. 1 MuSchG).
Ziel der neuen Regelung ist, die physische und psychische Gesundheit schwangerer und stillender Studentinnen und ihrer (ungeborenen) Kinder zu schützen und zugleich die Fortführung des Studiums zu ermöglichen, soweit es verantwortbar ist.
Zur Erreichung dieses Ziels sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass mögliche Gefährdungen beurteilt und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dabei sollen schwangere und stillende Studentinnen so weit wie möglich das Studium fortsetzen können, wenn sie das wünschen. Zum anderen ergeben sich aus dem Mutterschutzgesetz prüfungsrechtliche Folgen, denn Studentinnen sind während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach) nicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen verpflichtet, dürfen aber auf ihren ausdrücklichen Wunsch teilnehmen, § 3 Abs. 3 MuSchG (siehe dazu Formular "Verzichtserklärung"). Diese Verzichtserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Prinzipiell sollen Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit vermieden oder ausgeglichen werden, § 9 Abs. 1 MuSchG.
Der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes gilt, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt, also bei Prüfungen und bei Pflichtveranstaltungen (einschließlich Praktika oder Exkursionen). Das bedeutet, auch verpflichtend vorgegebene Praktika, die an der Eberhard Karls Universität absolviert werden müssen, werden vom Mutterschutzgesetz erfasst. Von den Studentinnen im Rahmen ihres Studiums frei bestimmbare Tätigkeiten, wie z.B. Bibliotheksbesuche, Teilnahme an freien Vorlesungs- und Sportangeboten sowie empfohlene, aber nicht verpflichtende Praktika fallen nicht unter den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG).
II. Umsetzung an der Eberhard Karls Universität
Zur Umsetzung der Anforderungen, die sich aus dem neuen Mutterschutzgesetz ergeben, ist eine Mischung aus zentralen und dezentralen Zuständigkeiten sinnvoll. Die einzelnen Schritte, die erforderlich sind, werden im Folgenden kurz dargestellt.
Schritt 1: Mitteilung der Schwangerschaft / Stillzeit
Die schwangere oder stillende Studentin übermittelt dem Studierendensekretariat persönlich oder postalisch das Formular Mitteilung Schwangerschaft / Stillzeit und füllt die Liste der besuchten Veranstaltungen aus. Die Studentin sollte geeignete Nachweise mitbringen (z.B. ärztliches Zeugnis oder Kopie des Mutterpasses, mit dem Namen der Mutter und dem voraussichtlichen Entbindungstermin; andere persönliche Angaben können geschwärzt sein). Sofern die Studentin sich zuerst an den Fachbereich oder die Fakultät wendet, soll sie von dort aus an das Studierendensekretariat zur Mitteilung der Schwangerschaft / Stillzeit verwiesen werden.
Die Studentin informiert sich auf den Webseite des studentischen Mutterschutzes über das weitere Verfahren, sowie darüber, dass mit der Mitteilung der Schwangerschaft / Stillzeit Schutzmaßnahmen eintreten können, die den Besuch von Lehrveranstaltungen einschränken (siehe Informationen zum Ampelsystem und die Übersicht "Ampelsystem Studiengänge"). Die Studentin hat die Möglichkeit, ein vertrauliches Gespräch im Familienbüro wahrzunehmen.
Die Fakultäten benennen pro Studiengang sogenannte "Beauftragte für den studentischen Mutterschutz". Diese sind auf der Webseite des Familienbüros einzusehen.
Das Studierendensekretariat informiert nach Eingang der Mitteilung die benannten „Beauftragten für den studentischen Mutterschutz“ über die angezeigte Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Studentin informiert die jeweiligen Dozierenden.
Schritt 2: Gefährdungsbeurteilung durch die Dozierenden
Die Arbeitssicherheit unterteilt alle Studiengänge nach deren Gefährdungspotential in ein Ampelsystem (grün, rot). Bei Studiengänge, die mit grün markiert sind, kann unbedenklich weiterstudiert werden. Bei Studiengängen, die rot markiert sind, müssen alle von der Studentin besuchten Lehrveranstaltungen individuell durch die Dozierenden beurteilt werden.
Die Dozierenden erstellen bereits vorab eine Gefährdungsbeurteilung für ihre Lehrveranstaltung (siehe dazu Formular "Allgemeine Gefährdungsbeurteilung für Lehrveranstaltungen"). Nach der Information über die Schwangerschaft / Stillzeit durch die Studentin und die Kennzeichnung des Studiengangs in rot, füllt die/der Dozierende anhand der bereits verfassten Gefährdungsbeurteilung ihrer/seiner Lehrveranstaltung das Formular "Spezifische Gefährdungsbeurteilung fuer LehrVA und Maßnahmen" für die von der Studentin besuchte Lehrverstaltung aus. Anschließend ergänzt sie/er das von der Studentin vorgelegte Formular „Dokumentation und individuelle Beratung zum Mutterschutz“ (II und ggf. V). Die Studentin wird von ihren Dozierenden über das Ergebnis und die Konsequenzen der Gefährdungsbeurteilung für den Besuch der Veranstaltung unterrichtet. Die Dozierenden prüfen Möglichkeiten, Ersatzleistungen anzubieten bzw. Anpassungen der Veranstaltungsbedingungen vorzunehmen (z.B. Einrichtung eines geschützten Laborarbeitsplatzes, Umgang mit ungefährlichen Stoffen, Ersatzleistungen, Vorziehen von Veranstaltungsinhalten, Änderungen des Veranstaltungsformats usw.) um Benachteiligungen, die durch die Mutterschaft bzw. Stillzeit entstehen zu verhindern bzw. möglichst gering zu halten.
Schritt 3: Beratung durch die Beauftragten für den studentischen Mutterschutz
Die Studentin wendet sich anschließend an die „Beauftragten für den studentischen Mutterschutz“; hier findet ein Beratungsgespräch über das Ergebnis und die daraus resultierenden Konsequenzen für den weiteren Studienverlauf statt.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung durch die Dozierenden bzw. das Formular Dokumentation werden von den Beauftragten an das Studierendensekretariat weitergeleitet (§ 9 MuSchG).
Schritt 4: Studierendensekretariat
Das Studierendensekretariat meldet an die zuständige Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) und antwortet auf Auskunftsersuchen. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist bzw. der Stillzeit werden die Unterlagen im Studierendensekretariat zwei Jahre archiviert.
Schritt 5: Aktualisierung der Mutterschutzfrist nach der Entbindung
Nach der Geburt des Kindes informiert die Studentin, mit einer Kopie der Geburtsurkunde die / den Beauftragten für den studentischen Mutterschutz über den tatsächlichen Entbindungstermin.
Da die Schwangerschaft und Stillzeit mehr als ein Semester umfassen, müssen – sofern keine Beurlaubung vorliegt – auch für die weiteren Folgesemester Gefährdungsbeurteilungen für Lehrveranstaltungen erstellt und prüfungsrechtliche Aspekte des Mutterschutzes berücksichtigt werden.
Die Studiengänge wurden bereits durch die Arbeitssicherheit in einem Ampelsystem (rot und grün) eingestuft, welches unter „Ampelsystem Studiengänge“ einzusehen ist.
Ist im Ampelsystem ein kompletter Studiengang grün eingestuft, so ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen von Prüfungen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzfristen und Ruhezeiten uneingeschränkt möglich.
Soweit kleine Änderungen des Studienverlaufs nötig werde (z.B. die Präsentation einer Seminararbeit vorziehen oder eine Abgabefrist verlängern, Prüfungen vorziehen, Urlaubssemester…), muss dies zwischen der Studentin und den Dozierenden bzw. „Beauftragten für studentischen Mutterschutz“ abgesprochen werden. Die Studentin geht auf den Dozierenden zu.
Ist ein ganzer Studiengang rot gekennzeichnet, müssen alle im Moment besuchten Lehrveranstaltungen einzeln hinsichtlich ihrer Gefährdungspotentiale beurteilt und eingestuft werden. Die Studentin wendet sich mit der Kopie der „Mitteilung Schwangerschaft/Stillzeit“ und dem Formular „Dokumentation und individuelle Beratung zum Mutterschutz“ an die Dozierenden ihrer Lehrveranstaltungen. Die Dozierenden müssen dieses Formular (II und ggfs. V) für ihre eigenen Veranstaltungen ausfüllen und jeweils unterschreiben. Das Formular „Dokumentation“ dient als „Laufzettel“.
Bei Fragen unterstützt die Arbeitssicherheit gerne.
Kontakt: Dezernat VIII, Abt. 2, Sekretariat Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
www.uni-tuebingen.de/asi
1. Vorgehensweise:
2. Beratung zum weiteren Studienverlauf (siehe dazu Formular „Dokumentation“):
3. Versand an das Studierendensekretariat:
Vorgehensweise:
Unabhängig von dem Mutterschutzgesetz haben Sie die allgemeine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Lehrveranstaltungen ausgefüllt und an die Abteilung für Arbeitssicherheit geschickt.
Nun zum konkreten Fall: Eine schwangere / stillende Studentin Ihrer Veranstaltung kommt auf Sie zu. Sie besprechen mit der Studentin die möglichen Gefahren und ggf. mögliche Maßnahmen zur Abwehr derselben. Zwei grundsätzliche Fälle sind hierbei zu unterscheiden:
Alle anderen Lehrveranstaltungen:
Füllen Sie das Formular „Spezifische Gefährdungsbeurteilung für Lehrveranstaltungen“ aus. Erläutern Sie im Gespräch mit der Studentin die Beurteilung der Lehrveranstaltung und deren Konsequenzen für den weiteren Verlauf der Veranstaltung.
Unterzeichnen Sie auf dem Formular „Spezifische Gefährdungsbeurteilung für Lehrveranstaltungen und Maßnahmen“ gemeinsam mit der Studentin sowie auf dem Formular „Dokumentation und individuelle Beratung“ bei Ihrer Lehrveranstaltung.
Die Studentin wendet sich mit dem ausgefüllten Formular an die/den Beauftragte/n für den studentischen Mutterschutz (MuSchG), um den weiteren Studienverlauf zu planen und um Benachteiligungen, die durch die Mutterschaft bzw. Stillzeit entstehen zu verhindern bzw. möglichst gering zu halten. Gemeinsam mit dem/der Beauftragten wird anhand der Ergebnisse der individuellen Gefährdungsbeurteilungen ggf. ein veränderter Studienplan erstellt.
Bitte beachten Sie, dass eine schwangere / stillende Studentin die Lehrveranstaltung zu Ruhe-/Stillzwecken verlassen darf. Die Liste der Ruhemöglichkeiten sind unter Dezernat VIII.2 (Arbeitsschutz) aufgeführt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Arbeitssicherheit (Dezernat VIII Abt. 2).
1. Schwangerschaft
Sie sollen Ihre Schwangerschaft bzw. die Stillzeit im Studierendensekretariat melden. Hierzu benutzen Sie das Formular „Mitteilung Schwangerschaft/Stillzeit“. Dieses erhalten Sie im Studierendensekretariat oder auf der Internetseite des Familienbüros (siehe unten). Als Nachweis der Schwangerschaft können Sie eine Kopie des Mutterpasses, mit dem Namen der Mutter und dem voraussichtlichen Entbindungstermin (andere persönliche Angaben können geschwärzt sein) oder ein ärztliches Attest mit voraussichtlichem Geburtstermin nutzen.
Ist Ihr Studiengang auf dem Formular „Mitteilung Schwangerschaft/Stillzeit“ nach dem Ampelsystem (siehe dazu Information „Ampelsystem“) grün eingestuft, so können Sie Ihr Studium fortführen. Hierzu gehen Sie mit einer Kopie des Formulars „Mitteilung“ und dem Formular „Dokumentation und individuelle Beratung zum Mutterschutz“ auf Ihre Dozierenden zu.
Bei den frei wählbaren Modulen aus anderen Fakultäten könnten ggf. Lehrveranstaltungen dabei sein, in denen mit einer Gefährdung zu rechnen ist. Sie sollten sich in diesem Fall zur Abklärung an die jeweiligen Dozierenden wenden.
Ist Ihr Studiengang rot eingestuft, so muss durch die entsprechenden Dozierenden eine spezifische Gefährdungsbeurteilung für jede Ihrer besuchten oder geplanten Lehrveranstaltungen erstellt werden. Hierzu gehen Sie mit einer Kopie des Formulars „Mitteilung“ und dem Formular „Dokumentation und individuelle Beratung zum Mutterschutz“ auf Ihre Dozierenden zu. Die Dozierenden füllen das Formular (II. und ggf. V.) aus und sprechen die Konsequenzen für Ihren weiteren Veranstaltungsbesuch mit Ihnen durch. Ausgenommen sind Vorlesungen und Seminare im Hörsaal oder im Seminarraum (ohne Experimente) für die keine spezifische Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss.
In beiden Fällen wird Ihnen unverzüglich ein Beratungsgespräch durch die/den Beauftragte/n für studentischen Mutterschutz in Ihrem Studiengang angeboten. Bei rot eingestuften Studiengängen müssen Sie das Gespräch wahrnehmen. Hierzu ist das ausgefüllte Formular „Dokumentation und individuelle Beratung zum Mutterschutz“ mitzunehmen. Die Liste der Beauftragten für Mutterschutz finden Sie auf der Internetseite des Familienbüros. Sie können auch, falls Sie dies wünschen direkt auf die/den für Sie zuständige/n Beauftragte/n zugehen.
Inhalte des Beratungsgesprächs sind folgende:
Sollten Sie in der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) weiterstudieren wollen, müssen Sie das Formular „Verzichtserklärung“ ausfüllen und unterschrieben an das Studierendensekretariat senden.
Soweit Sie mehrere Fächer studieren, müssen Sie das Verfahren für jedes Fach separat durchführen.
2. Nach der Geburt
Zur Errechnung der Schutzfristen sowie der voraussichtlichen Dauer der Stillzeit teilen Sie nach der Geburt Ihres Kindes der/dem Beauftragten für den studentischen Mutterschutz den tatsächlichen Geburtstermin mit (Kopie der Geburtsurkunde).
Informationspflicht durch die Universität (gem. § 14 MuSchG)
Die Universität ist verpflichtet, Sie über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren, was in dem Beratungsgespräch mit den Dozierenden und der/dem Beauftragten für studentischen Mutterschutz erfolgt.
Weitere Hilfen und Unterstützung
Das Team Equity-Care der Universität berät Sie gerne darüber hinaus. Bei Bedarf vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin. Die Beratung ist vertraulich.
Bitte folgen Sie diesem Link (Auf der Seite unten)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat VIII
Dezernat IV, Abt. 1 Studierendenabteilung, Studierendensekretariat
Kontakt:
Wilhelmstraße 19, 72074 Tübingen
studierendensekretariat@zv.uni-tuebingen.de
Studierendensekretariat (inkl. Öffnungszeiten und Telefonkontaktzeiten)
Team Equity-Care
Kontakt:
29-74961
Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung
care@equity.uni-tuebingen.de
Team Equity-care
Dezernat VIII, Abt. 2 Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Beratung für Fachbereiche und Fakultäten in Bezug auf das Erstellen der allgemeinen und der spezifischen Gefährdungsbeurteilung
Kontakt:
Sekretariat Arbeitssicherheit und Umweltschutz
29-77417
Sprechzeiten Mo-Do 8:30-17:00, Fr.8:30-12:00 Uhr
arbeitsschutzspam prevention@uni-tuebingen.de
Arbeitsschutz
Betriebsärztlicher Dienst
Kontakt:
29-82081 Sekretariat
ambulanz.arbeitsmedizinspam prevention@med.uni-tuebingen.de
Betriebsärztin
Dezernat IV, Abt. 2 Zentrales Prüfungsamt oder Prüfungsämter der Fachbereiche
Kontakt:
29-72569
rainer-bauerspam prevention@uni-tuebingen.de
Zentrales Prüfungsamt