Die Grundlagen des Umgangs mit Erfindungen und des Technologietransfers an der Universität sind vom Gesetzgeber geregelt. Forschung wird aus öffentlichen Mitteln finanziert und erfolgt damit im Auftrag des Staates, und zum Wohle der Gesellschaft. Hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Seite gehören die Erfindung und die daraus resultierenden Schutzrechte dem Land und daher der Universität.
Die Meldung von Erfindungen ist ein Teil der Pflichten aller Arbeitnehmer. Vom Gesetzgeber ist dies auch explizit für Universitäten und Forschungseinrichtungen vorgesehen.
Durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien (ArbEG) wird der Erfinder an den Erlösen beteiligt: 30% der Bruttoerlöse erhält der Erfinder, während die restlichen Nettoerlöse zwischen dem Institut und der Universität aufgeteilt werden.