Wie kann die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen im In- und Ausland erworben wurden, gestaltet werden? Welche Rahmenvorgaben gilt es hierbei zu beachten?
Die Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen wird im Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg §35 geregelt. Die nachfolgende zusammenfassende Beschreibung, soll Ihnen helfen, die Begriffe Anrechnung und Anerkennung besser einordnen zu können.
Anrechnungen
Der Begriff "Anrechnung" bezieht sich auf außerhochschulische erworbene Leistungen. Diese außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Kompetenzen aus (hochschulischen) Kontaktstudienangeboten können angerechnet werden.
Anerkennungen
Der Begriff "Anerkennung" bezieht sich auf erbrachte Leistungen an ausländischen Hochschulen und anderer Hochschulen im Inland, sowie erbrachte Leistungen in anderen Studiengängen an derselben Hochschule
Basis für das Anerkennungsverfahren bildet die Lissabon-Konvention, welche die Prinzipien zur Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen festlegt und die Notwendigkeit transparenter Anerkennungskriterien betont. Deutschland hat die Lissabon-Konvention 2007 ratifiziert und in Bundesrecht sowie Landeshochschulgesetze überführt.
Bei all Ihren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen das Team der Abt. III 1 beratend zur Seite.
Artikel V.1:
Studienzeiten, die in einem anderen Vertragsstaat absolviert wurden, müssen anerkannt werden. Prüfungsmaßstab bei der Anerkennung ist dabei nicht die „Gleichwertigkeit“ der anzuerkennenden Studien- oder Prüfungsleistung, sondern die Prüfung auf Feststellung der „Wesentlichkeit von Unterschieden“. Dabei wird ein Vergleich der jeweiligen Kompetenzen vorgenommen (nicht in erster Linie der Leistungspunkte oder der detailierten Inhalte). Jedoch muss nicht eine Diskrepanz der Kompetenzen gegeben sein, um eine Anerkennung abzulehnen, sondern viel mehr wesentliche Unterschiede, die den Studienerfolg und damit den angestrebten Studienabschluss gefährden würden, vorliegen.
Artikel III.3: Hochschulen aller Vertragsstaaten sind verpflichtet, Studierenden auf deren Antrag innerhalb einer angemessenen Frist sachdienliche Informationen über erworbene Studien- und Prüfungsleistungen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sollen aufnehmenden Hochschulen eine Prüfung der Feststellung der „Wesentlichkeit von Unterschieden“ erleichtern.
Artikel III.3 Absatz 5 und § 35 LHG:
Die Beweislast, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass wesentliche Unterschiede bestehen, kann die Anerkennung versagt werden.
Artikel III.3 Abs. 2:
Studierende sind verpflichtet, eine erworbene Qualifikation durch Nachweise zu belegen.
Artikel III.5 Satz 1:
Entscheidungen über die Anträge auf Anerkennung externer Studien- und Prüfungsleistungen sind innerhalb eines im Voraus von der Hochschule festgesetzten, angemessenen Zeitraums zu treffen. Die HRK empfiehlt einen Zeitraum für die Bearbeitung, der i.d.R. 4 Wochen nicht überschreiten sollte. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in der der Hochschule alle für die Anerkennung erforderlichen Informationen vorliegen.
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