Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben (§ 12 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz).
Beitragszahlung
Der Verwaltungskostenbeitrag (80,- € ab Sommersemester 2025) ist zusammen mit dem Beitrag für das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AöR (107,80 € ab Sommersemester 2025) und dem Studierendenschaftsbeitrag (12,- €) mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung an der Universität Tübingen fällig (insgesamt in der Regel 199,80 € ab Sommersemester 2025), ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf.
Belegung eines wissenschaftlichen Beifaches (Abschluss eines wissenschaftlichen Faches (Abschluss B. Ed. mit Kunst oder Musik) an der Universität Tübingen
gilt für Studierende der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart, Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und der Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen
Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt (§ 12 Absatz 3 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz)
Hierfür ist erforderlich, dass Sie einen Antrag (siehe Downloads) stellen und eine Immatrikulationsbescheinigung der jeweiligen anderen Hochschule für das entsprechende Semester einreichen.
Ausländische Zeitstudierende im Rahmen von ERASMUS- und Austauschprogrammen
Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit (§ 12 Absatz 3 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz). In der Regel werden Sie automatisch vom Verwaltungskostenbeitrag befreit.