Uni-Tübingen

Telearbeit

Dienstvereinbarung zwischen Universität Tübingen und dem Personalrat über die Erprobung von Telearbeit an der Eberhard Karls Universität Tübingen

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es im Rahmen der Telearbeit eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation im Interesse sowohl der Universität als auch der Beschäftigten sinnvoll zu gestalten. Die Dienstvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen, unter denen Telearbeitsplätze geschaffen werden können.

Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf Antrag der/des Beschäftigten, wenn dienstliche und technische Belange dem nicht entgegen stehen. Die Zustimmung der/des Vorgesetzten ist erforderlich.

Das Chancengleichheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg besagt in § 14 Teilzeit, Telearbeit folgendes:

(2) Telearbeitsplätze sollen bevorzugt durch Beschäftigte mit Familienpflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten besetzt werden.

Telearbeit ist ein wichtiges Instrument, um familiäre Pflichten und Pflegeaufgaben mit einer Beschäftigung an der Universität  zu verbinden.

Für kurzfristige Not- und Krisensituationen finden Sie im Anhang zur Dienstvereinbarung Telearbeit auch den Antrag auf Fallweise Arbeiot von Zuhause.
Die Fallweise Arbeit von Zuhause kann Stundenweise oder auch für bis zu vier Wochen am Stück beantragt werden und ist ohne großen Vorlauf möglich.

Sollte einem Antrag auf Telearbeit und Fallweise Arbeit von Zuhause nicht zugestimmt werden, obwohl die Tätigkeit grundsätzlich für Telearbeit geeignet ist und offensichtliche dienstliche Gründe nicht dagegen sprechen, wenden Sie sich zeitnah bitte an den Personalrat und die Beauftragte für Chancengleichheit.