Studiengänge mit Deutsch als Studien- und Prüfungssprache: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für die Bewerbung zum Studium an der Universität Tübingen
Internationale Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung in deutscher Sprache erworben haben, müssen deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, die zum Universitätsstudium befähigen („Sprachliche Studierfähigkeit“).
Der Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit muss bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss erbracht sein und dem Online-Antrag beigefügt werden. Ohne fristgerecht eingegangenen Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit wird der Online-Antrag abgelehnt.
EU-Staatsangehörige, die eine Studienplatzzusage von Hochschulstart erhalten haben, können sich ohne Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit nicht immatrikulieren. Die Studienplatzzusage wird ohne Sprachnachweis ungültig.
Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
Die sprachliche Studierfähigkeit kann durch folgende Prüfungen nachgewiesen werden:
- Die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH), mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH 2 oder DSH 3;
- Den „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF), in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis 4 oder 5 (Niveaustufe);
- Den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs;
- Die Prüfung „Telc Deutsch C1 Hochschule“.
Die Universität Tübingen bietet Prüfungen und Vorbereitungskurse für die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) an.
Von der DSH bzw. vom TestDaF sind befreit:
- Inhaberinnen und Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz“ Stufe II bzw. Niveaustufe C1 (DSD II bzw. DSD C1)
- Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über das bestandene Goethe-Zertifikat C 2 „Großes Deutsches Sprachdiplom“ (GDS). Das Goethe-Zertifikat C 2 „Großes Deutsches Sprachdiplom“ (GDS) löst zum 1. Januar 2012 die Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) und das „Kleine Deutsche Sprachdiplom“ (KDS) ab. Liegt das Prüfungsdatum bei den Prüfungen „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP), „Kleines Deutsches Sprachdiplom“ (KDS) und „Großes Deutsches Sprachdiplom“ (GDS) zum Stichtag 31. Dezember 2016 mehr als 5 Jahre zurück, steht es im Ermessen der Hochschule, das Zeugnis anzuerkennen
- Bewerberinnen und Bewerber mit einer „Deutschen Sprachprüfung II“ des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München
Weitere anerkannte Nachweise
Zusätzlich sind folgende ausländische Zeugnisse als Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (sprachliche Studierfähigkeit) anerkannt:
- "Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz" Stufe II bzw. Niveaustufe C1 (DSD II bzw. DSD C1)
- Goethe-Zertifikat C2 "Großes Deutsches Sprachdiplom" (GDS)
- "Deutsche Sprachprüfung II" des Sprachen- und Dolmetscher-Instiututs München
- Der Deutschnachweis im französischen „Diplôme du Baccalauréat“, das nach dem Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zweigs einer Sekundarschule erworben wurde (Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Juli 1980)
- Die „US-Advanced Placement-Prüfung“ (AP-Prüfung) im Fach Deutsch (Beschluss der KMK vom 10./11. September 1992)
- Das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien
- Sekundarschulabschlusszeugnisse aus dem Großherzogtum Luxemburg
- Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (Italien)
- Das Abschlusszeugnis der internationalen Sektion deutscher Sprache am Liceo Gimnasiale „Luigi Galvani“ in Bologna
- Das Abschlusszeugnis eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses („Bilingual Leaving Certificate“) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian’s
- Das Zeugnis der polnischen „Matura“, die im Fach Deutsch mit einer bilingualen Deutschprüfung abschließt
- Das liechtensteinische Maturitätszeugnis, welches gleichzeitig als Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache anerkannt ist (Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Eberhard Karls Universität Tübingen über die wissenschaftliche Zusammenarbeit vom 26. August 1988)
Befreiung von DSH bzw. TestDaF
Studiengänge mit Englisch als Studien- und Prüfungssprache
Für internationale Studiengänge, die in englischer Sprache unterrichtet werden, sind unterschiedliche Sprachnachweise notwendig. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage des Studiengangs, welche Englischtests anerkannt sind.