Nach § 5 Absatz 7 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen können Tauschanfragen unter Anlehnung an die Bestimmungen der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung und Hochschulvergabeverordnung genehmigt werden.
Grundsätzlich kann an der Universität Tübingen eine Anfrage auf Studienplatztausch ab dem zweiten Fachsemester zu den Staatsexamensstudiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Studienplatztausch. Nur wenn beide Hochschulen zugestimmt haben, kann der Tausch erfolgen.
Beachten Sie, dass jede Hochschule für einen Studienplatztausch eigene Rahmenbedingungen vorgibt.
Jede Hochschule prüft unabhängig von der Entscheidung der anderen beteiligten Tauschhochschule die Tauschanfrage. Es ist für die Universität Tübingen unerheblich, ob die Tauschpartner/innen über die gleiche Quote zugelassen wurden. Zwingend erforderlich ist vor dem Tausch die Genehmigung durch das Studierendensekretariat.
Anfragen zum Studienplatztausch können an der Universität Tübingen nur bis eine Woche vor Vorlesungsbeginn gestellt werden (Hier finden Sie die Semestertermine). Die Tauschanfrage sollte so früh wie möglich erfolgen, auch wenn die Prüfungsergebnisse noch nicht vorliegen.
Die Tauschpartner/innen müssen zwingend im gleichen Studiengang und im gleichen Fachsemester an einer deutschen Hochschule ordentlich und endgültig immatrikuliert sein.
Es ist nicht möglich einen Teilstudienplatz gegen einen Vollstudienplatz oder einen endgültigen gegen einen vorläufigen Studienplatz zu tauschen.
Die Universität Tübingen vermittelt keine Tauschpartner/innen. Zu Tauschbörsen finden Sie entsprechende Informationen im Internet.
Beachten Sie die Hinweise zu Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium: https://uni-tuebingen.de/de/100467
Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor einer Exmatrikulation für den Studienplatztausch über die eventuellen Folgen (z.B. Prüfungsanspruch, Gebühren oder Krankenversicherung). Wir empfehlen, sich erst nach der Zustimmung beider Hochschulen zu exmatrikulieren.
Wenn der/die an die Universität Tübingen tauschende Studierende keine allgemeine deutsche Hochschulzugangsberechtigung hat, muss gesondert geprüft werden, ob der/die Tauschpartner/in zum Studium an der Universität Tübingen berechtigt ist.
Die Anfrage erfolgt mittels eines Tauschformulars. Dieses drucken Sie für jede Hochschule und für jede/n Tauschpartner/in einmal aus. Dies bedeutet, dass die Tauschpartner/innen dasselbe Dokument in vierfacher Ausfertigung benötigen. Die Tauschanfrage muss von beidenTauschpartner/innen im Original unterschrieben sein. Sie müssen jedoch nicht zwingend das Formular der Universität Tübingen verwenden, gerne können Sie auch das der Tauschhochschule einreichen. Es ist irrelevant, bei welcher Hochschule Sie zuerst die Zustimmung beantragen. Zur Abgabe der Dokumente müssen Sie nicht persönlich an der Universität Tübingen vorstellig werden. Sie können die Dokumente postalisch oder während der Sprechstunde einreichen. Wenn Sie persönlich erscheinen wollen, setzen Sie sich vorher zur Terminvereinbarung mit uns in Verbindung.
Wenn beide Hochschulen dem Tausch auf dem Formular zugestimmt haben, erhalten die Hochschulen und die Tauschpartner/innen je ein Original. Der Universität Tübingen muss die Zustimmung im Original vorliegen.
Einen Ringtausch bieten wir nicht an.
Hinweis zum Prozedere: Die Universität Tübingen behält die eingereichten Studienunterlagen ein; ausgenommen davon sind die Tauschformulare. Für das Einreichen der Tauschformulare sowie aller sonstigen Unterlagen bei der Tauschhochschule sind die TauschpartnerInnen selbst zuständig. Auf ausdrückliche Bitte der TauschpartnerInnen kann die Universität Tübingen die Tauschformulare an die Tauschhochschule/eine Privatadresse weiterleiten. Sofern auch eine Weiterleitung von Studienunterlagen gewünscht ist, müssen diese von den TauschpartnerInnen in entsprechender (zusätzlicher) Ausfertigung beigelegt werden.
Im Studiengang Medizin kann einem Studienplatztausch im vorklinischen Abschnitt nur vom zweiten bis vierten Fachsemester und im klinischen Abschnitt nur vom ersten klinischen bis zum sechsten klinischen Fachsemester zugestimmt werden. Für das Praktische Jahr ist ein Studienplatztausch nicht möglich.
Tausch im klinischen Abschnitt:
Nach dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ("Physikum") werden die klinischen Fachsemester zur Einstufung in den klinischen Abschnitt zu Grunde gelegt. Für den Tausch ab dem ersten klinischen Semester ist das Zeugnis des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Original oder amtlich beglaubigte Kopie) für die Universität Tübingen erforderlich. Sollte dieses zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht vorliegen, kann die Hochschule dem Tausch unter Vorbehalt des Bestehens des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zustimmen.
Im Studiengang Pharmazie kann einem Studienplatztausch nur vom zweiten bis achten Fachsemester zugestimmt werden. Es ist zudem zwingend der Ausbildungsstand der Tauschpartner/innen durch den Fachbereich Pharmazie der Universität Tübingen zu prüfen. Wenden Sie sich daher zunächst an die Fachberatung der Pharmazie, sobald Sie eine/n Tauschpartner/in gefunden haben.
Im Studiengang Zahnmedizin kann einem Studienplatztausch nur vom zweiten bis zehnten Fachsemester zugestimmt werden. Es ist zudem zwingend der Ausbildungsstand der Tauschpartner/innen durch das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen zu prüfen. Wenden Sie sich daher zunächst an die Fachberatung der Zahnmedizin, sobald Sie eine/n Tauschpartner/in gefunden haben.
Die Immatrikulation kann der/die Tauschpartner/in nach Zustimmung beider Hochschulen beantragen.
Hier findet der/die zur Universität Tübingen tauschende Student/in den PDF-Antrag zur Einschreibung und hier die erforderlichen Nachweise. Beim Studienplatztausch wird die Einschreibung der Tauschperson von einer anderen Universität ausnahmsweise nicht über das ALMA-Portal beantragt.
Nach Eingang des Antrags auf Immatrikulation erhält der/die Tauschpartner/in seine/ihre Matrikelnummer per E-Mail; der Semesterbeitrag ist dann umgehend unter Angabe der Matrikelnummer zu begleichen.
Für den Vollzug der Immatrikulation muss die Exmatrikulation des/der Tauschpartners/in nachgewiesen werden.
Die Studienunterlagen werden nach dem Vollzug der Immatrikulation postalisch versendet. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
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