Uni-Tübingen

Kindergeld

Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld, der unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gewährt wird. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Kindergeld nur unter bestimmten Bedingungen bis maximal zum 25. Lebensjahr gezahlt.

In Deutschland wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer können Kindergeld nur dann beziehen, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. In einigen Fällen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:

Für die ersten zwei Kinder jeweils 219 € (ab 2021)  
für ein drittes Kind 225 € (ab 2021)
für jedes weitere Kind 250 € (ab 2021)

Beantragung und Auszahlung von Kindergeld

Die Auszahlung erfolgt an die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen soll.

Das Kindergeld wird als eigenes Einkommen der Kinder gesehen, bei der Berechnung von Elterngeld wird es jedoch nicht herangezogen.
Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen und wird bei Beschäftigten des Landes vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit dem Lohn ausbezahlt. Der Antrag auf Kindergeld ist auf der Internetseite der Personalabteilung im Downloadbereich ABC unter Kindergeld hinterlegt (nach vorherigem LogIn).

Bei der Antragstellung sollte mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 1 bis 1,5 Monaten gerechnet werden. Um die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten und schnellstmöglich die Kindergeldzahlungen zu erhalten, ist es empfehlenswert, den Antrag auf das Kindergeld rechtzeitig zu stellen. Bereits vor der Geburt kann der Antrag abgegeben werden, Wirksamkeit erhält er aber erst, wenn die Geburtsurkunde nach der Geburt nachgereicht wird. Das Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt gewährt, auch wenn die Antragstellung möglicherweise später erfolgt. Der Kindergeldanspruch auf vorangegangene Zeit verjährt nach 6 Monaten. Das Kindergeld wird für jeden Monat gewährt, in dem zumindest für einen Tag des Monats die Voraussetzungen vorlagen.