Studieren mit Kind in Tübingen
Ein Studium mit Kind bringt ganz besondere Herausforderungen mit sich.
Den Spagat zwischen Familienaufgaben und Studium möchten wir Ihnen insofern ein bisschen erleichtern, indem wir für Sie unter den folgenden Begriffen Informationen bereitgestellt haben, die Ihnen einen Überblick geben über ihre Möglichkeiten hier an der Universität Tübingen mit Kind zu studieren.
Studieren mit Kind
Elternzeit
Elternzeit können grundsätzlich alle Mütter und Väter nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Während der gesetzlich möglichen Elternzeit von insgesamt drei Jahren, können sich Eltern ohne Bezüge von der Arbeit freistellen lassen und sich der Kinderbetreuung widmen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes. Es können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht mehr notwendig.
Die Elternzeit ist in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilbar. Der dritte Elternzeitabschnitt kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Möchten Eltern innerhalb der Elternzeit Teilzeit arbeiten, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird.
Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber bis zum dritten Geburtstag des Kindes sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden, danach beträgt sie Anmeldefrist 13 Wochen.
Unter Umständen treffen die Regelungen des Elternzeitgesetzes auch auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu. Dies bedarf rechtzeitiger individueller Klärung.
Broschüren des BMFSFJ:
Für Geburten bis zum 31.08.2021 Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz
Für Geburten ab dem 01.09.2021 Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz
Auf der Seite des BMFSFJ finden Sie im Familienportal weiterführende Informationen zur Elternzeit.
Den Antrag auf Elternzeit finden Sie auf den Seiten des Dezernats VI Personal und Innere Dienste Abteilung 2 im Download ABC.
Elternzeit und Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub, der den Beschäftigten für das Kalenderjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. D.h. wird vom 15. Januar bis zum 15. Februar Elternzeit genommen, so erfolgt keine Kürzung. Wird jedoch vom 15. Januar bis zum 15. März Elternzeit genommen so verkürzt sich der Jahresurlaub um ein Zwölftel (nämlich um den vollen Kalendermonat Februar). Sollte der Jahresurlaub aufgrund der Kürzung durch Elternzeit eine Dezimalzahl im Endeffekt ergeben, so wird zu Gunsten der Beschäftigten aufgerundet.
Studienorganisation
Damit das Studium mit Familien- und/oder Pflegeverantwortung gelingt, bietet die Universität Tübingen verschiedene Möglichkeiten zur familienfreundlichen Studienorganisation.
Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung müssen mit ihren Zeitressourcen anders umgehen als Studierende ohne diese Verpflichtungen. Um Chancengleichheit zu gewährleisten, sieht das Landeshochschulgesetz daher einen Nachteilsausgleich für diese Gruppe der Studierenden vor und formuliert in § 2, Abs. 3, dass es Aufgabe der Hochschulen sei, Studierende mit Familien- und Pflegeaufgaben und deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes sind diese Rechte weiter konkretisiert worden. Die Handreichung für Studienfachberatungen und Prüfungsämter: "Studieren mit Familienaufgaben" ist eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen.
Was tut Ihre Fakultät für die Vereinbarkeit von Studium und Familie?
Studentisches Elternforum
Das studentische Elternforum wird angeboten vom Arbeitskreis Familienfreundliche Hochschule des Studierendenrats Tübingen
Egal, ob das Studium schon mit Kind begonnen wurde, die Schwangerschaft während des Studiums eintritt oder das Kind gerade geboren wurde, immer sieht man sich mit einigen Herausforderungen konfrontiert.
Der AK ist Ansprechpartner zum Thema Familie. Wir möchten informieren, Möglichkeiten aufzeigen und gemeinsam Anforderungen meistern.
Der Austausch mit anderen studentischen Eltern ist uns wichtig. Daher gibt es jedes Semester regelmäßige Treffen, bei denen ein Austausch direkt mit anderen Eltern möglich ist und Kontakte geknüpft werden können.
Im Wintersemester 24/25 sind diese:
Termine:
- Dienstag 12. November 2024 um 16:45 Uhr (gemeinsames Laternenlaufen, Treffpunkt vor dem Hörsaalzentrum auf der Morgenstelle)
- Samstag 14. Dezember 2024 um 15-18 Uhr
- Samstag 1. März 2025 um 15-18 Uhr
Wir treffen uns im "elkiko" im Lorettoareal, Lilli-Zapf-Str. 17, 72072 Tübingen.
Der AK Familienfreundliche Hochschule kümmern sich um die Belange studentischer Eltern und kann auch bei Problemen beratend zur Seite stehen.
Bei Interessen, Ideen, Fragen, Anregungen oder Wünschen, einfach bei uns melden.
Zudem freuen wir uns über Studierende, die gerne selbst im AK aktiv werden wollen. Einfach zu einer unserer Veranstaltungen vorbeikommen oder an uns schreiben.
Hier gehts zum Netzwerk Medizin studieren mit Kind in Tübingen auf facebook.
Auslandsstudium mit Kind
Einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen, ist auch für Studierende mit Kind möglich. Obgleich der organisatorische Aufwand hoch ist, ist die Zeit im Ausland in der Regel eine große Bereicherung. Semester im Ausland können für den späteren Berufsstart, neben einem reichen Erfahrungsschatz eine wichtige zusätzliche Qualifikation sein.
Insbesondere für Studierende, die bisher wegen gesundheitlicher oder familiärer Gründe auf einen Auslandsaufenthalt verzichtet haben, bietet das Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) neu ein rein digitales Stipendienprogramm an. Das Programm ermöglicht jungen Menschen ein digitales Masterstudium im Ausland. Das Pilotprogramm wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) finanziert.
An der Universität Tübingen berät zu generellen Fragen, die ein Auslandsstudium oder ein Praktikum im Ausland betreffen, die Abteilung Austauschprogramme. Hier erhalten Sie auch Informationen zu Austauschprogrammen und zu bestehenden Austauschbeziehungen der Universität Tübingen.
Studierende mit Kind, die im Ausland studieren möchten, sollten vor ihrer Bewerbung um einen Platz, einen Beratungstermin in der Sprechstunde für Austauschprogramme vereinbaren, um ihren Aufenthalt gut vorzubereiten.
Spezielle Informationen, die ein Auslandsstudium mit Kind betreffen, erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:
http://www.studieren-mit-kind.org/auslandsstudium-mit-kind/
https://www.auslandsstudium-mit-kind.de/
Höhere Förderung bei Erasmus-Programmen
Höhere Fördersätze bei Erasmus-Programmen auch für Studierende mit besonderen Bedarfen
Weiterer wichtiger Link
Mit diesem InfoTool für Familienleistungen können Sie in wenigen Schritten ermitteln, auf welche staatlichen Familienleistungen oder -hilfen Sie oder Ihre Familie voraussichtlich Anspruch haben.
Broschüre; Leistungen und unterstützende Angebote für Familien in Baden-Württemberg
Probleme und Widersprüche; Positionspapier des Best Practice-Clubs "Familie in der Hochschule e.V. zur Finanzierung für Studierende mit Kind
Flyer des Deutschen Studierendenwerks; Studium mit Kind finanzieren
Urlaubssemester
Urlaubssemester
Die Antragstellung der Urlaubssemester hat über das Studierendensekretariat zu erfolgen. Beurlaubungen können grundsätzlich nur semesterweise erfolgen, bei obigen Gründen kann ein Antrag auch während eines Semesters erfolgen. Das Antragsformular und Informationen zu notwendigen Unterlagen und Fristen erhalten Sie auf der Homepage des Studierendensekretariats.
Bitte beachten Sie, dass Sie entsprechend ihrem Studiengang die Mindeststudienzeit trotz Urlaubssemester erreichen, damit Ihnen bei der Zulassung zur Prüfung keine Nachteile entstehen. Dies bedarf einer fachspezifischen Abklärung.
Um Ihr Studium (Bachelor oder Master) abzuschließen, müssen Sie immatrikuliert sein. Beim Abschluss Staatsexamen gelten u. U. andere Regelungen. Ihr zuständiges Prüfungsamt berät Sie gerne.
Nach einer längeren Auszeit vom Studium empfiehlt sich ein erstes Informationsgespräch bei ihrer Studienfachberatung, damit Sie einen Überblick erhalten über eventuell vollzogene Neuerungen in ihrem Fachbereich.
Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft/ Mutterschutz
Die Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz ist im Landeshochschulgesetz § 61 Absatz 3 geregelt und richtet sich nach § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetztes (MuSchG) in der jeweils gültigen Fassung. Dies bedeutet:
Studentinnen können sich durch Vorlage eines ärztlichen Attests während einer Schwangerschaft beurlauben lassen. Aus diesem Attest sollte hervorgehen, dass eine Fortsetzung des Studiums im normalen Umfang mit gesundheitlichen Risiken für Mutter und Kind verbunden wäre.
Für Beurlaubungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes gelten einige Sonderregelungen:
- Entgegen einer Beurlaubung aus anderen Gründen können sie bereits im ersten Semester des Studiums erfolgen.
- Es dürfen Seminare und Vorlesungen besucht sowie Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
- Diese Urlaubssemester werden nicht auf Beurlaubungszeiten aus anderen Gründen angerechnet. Das heißt, sie können zusätzlich zu den zwei Urlaubssemestern aus "wichtigem Grund" (siehe § 61 Absatz 1) genommen werden.
- Prüfungsfristen laufen nicht weiter. Treten Studentinnen dennoch zur Prüfung an, müssen sie im Vorfeld mit dem jeweils zuständigen Prüfungsamt abklären, welche Verlängerung der Prüfungsfrist bei Nichtbestehen für die Wiederholungsprüfung möglich ist. Ihnen steht als Nachteilsausgleich die Gewährung von flexiblen Fristen zu (§ 32 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 3 und 4 sowie § 32 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 5 des Landeshochschulgesetz).
- Internationale Studierende und Studierende, die ein Zweitstudium absolvieren sind von der Studiengebühr in dieser Zeit befreit, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit beim Studierendensekretariat eingereicht wird. Die Semestergebühr ist zu entrichten LHG § 6 Absatz 2 Satz 1. Bitte die Befreiung der Studiengebühr auf dem Antrag auf Beurlaubung ankreuzen.
Beurlaubung aufgrund von Elternzeit
Die Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Elternzeit ist im Landeshochschulgesetz § 61 Absatz 3 geregelt und richtet sich nach § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung. Dies bedeutet:
Für die Zeit nach der Geburt können Studentinnen und Studenten mit Kindern für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit (insg. 6 Semester) bis längstens zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes Urlaubssemester beantragen.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab Aufnahme des Kindes, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Für Beurlaubungen aufgrund von Elternzeit gelten einige Sonderregelungen:
- Entgegen einer Beurlaubung aus anderen Gründen können sie unter bestimmten Umständen bereits im ersten Semester des Studiums erfolgen.
- Es dürfen Seminare und Vorlesungen besucht sowie Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
- Diese Urlaubssemester werden nicht auf Beurlaubungszeiten aus anderen Gründen angerechnet. Das heißt, sie können zusätzlich zu den zwei Urlaubssemestern aus "wichtigem Grund" (siehe § 61 Absatz 1) genommen werden.
- Prüfungsfristen und Fachsemester laufen nicht weiter. Treten Studierende dennoch zur Prüfung an, müssen sie im Vorfeld mit dem jeweils zuständigen Prüfungsamt abklären, welche Verlängerung der Prüfungsfrist bei Nichtbestehen für die Wiederholungsprüfung möglich ist. Ihnen steht als Nachteilsausgleich die Gewährung von flexiblen Fristen zu (§ 32 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 3 und 4 sowie § 32 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 5 des Landeshochschulgesetz).
- Internationale Studierende und Studierende, die ein Zweitstudium absolvieren sind von der Studiengebühr in dieser Zeit befreit, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit beim Studierendensekretariat eingereicht wird. Der Semesterbeitrag ist zu entrichten LHG § 6 Absatz 2 Satz 1. Bitte die Befreiung der Studiengebühr auf dem Antrag auf Beurlaubung ankreuzen.
Beurlaubung aufgrund von Krankheit des Kindes
Auch nach einer Beurlaubung aufgrund von Elternzeit besteht die Möglichkeit, sich aufgrund eines Härtefalls wie zum Beispiel der Pflege und Betreuung eines kranken Kindes beurlauben zu lassen und zwar nach Landeshochschulgesetz § 61 Absatz 1, der eine Beurlaubung aus wichtigem Grund regelt.
In der Regel können zwei Urlaubssemester aus wichtigem Grund genommen werden.
Während dieser Urlaubssemester dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
Beurlaubung aufgrund von Krankheit des Erziehungsberechtigten
Studierende, die aufgrund von Krankheit an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können vom Studium beurlaubt werden und zwar nach Landeshochschulgesetz § 61 Absatz 1, der Beurlaubung aus wichtigem Grund regelt.
In der Regel können zwei Urlaubssemester aus wichtigem Grund genommen werden.
Während dieser Urlaubssemester dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
Urlaubssemester aufgrund von Pflegeverantwortung
Nach § 61 Abs. 3 Landeshochschulgesetz können sich Studierende für die Zeit der Pflege einer oder eines Angehörigen (nach § 7 Abs. 3 PflegeZG) beurlauben lassen, wenn diese Person pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch §§ 14 u. 15 ist, was verkürzt bedeutet, dass sie mindestens der Pflegestufe I zugeordnet sein muss.
Darüber hinaus ist die Begleitung von nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase ein für eine Abwesenheit zu berücksichtigender Grund.
Wer gehört zum Personenkreis eines „nahen Angehörigen“, im Sinne des PflegeZG und des FPfZG?
- Großeltern,
- Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Personen, die in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften zusammenleben
- Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
Auch ein pflegebedürftiges, minderjähriges Kind, das außerhäuslich betreut wird, gehört im Sinne des Pflegezeitgesetzes zum berücksichtigenden Personenkreis.
Als Beleg ist eine Bescheinigung der Pflegekasse vorzulegen, analog der Nachweise wie sie Pflegekassen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ausstellen oder ein aussagekräftiges Attest.
Für Beurlaubungen aufgrund von Pflege gelten - ebenso wie für Beurlaubungen aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit- einige Sonderregelungen:
- Entgegen einer Beurlaubung aus anderen Gründen können sie bereits im ersten Semester des Studiums erfolgen.
- Es dürfen Seminare und Vorlesungen besucht sowie Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
- Diese Urlaubssemester werden nicht auf Beurlaubungszeiten aus anderen Gründen angerechnet. Das heißt, sie können zusätzlich zu den zwei Urlaubssemestern aus "wichtigem Grund" (siehe § 61 Absatz 1) genommen werden.
- Prüfungsfristen und Fachsemester laufen nicht weiter. Treten Studierende dennoch zur Prüfung an, müssen sie im Vorfeld mit dem jeweils zuständigen Prüfungsamt abklären, welche Verlängerung der Prüfungsfrist bei Nichtbestehen für die Wiederholungsprüfung möglich ist. Ihnen steht als Nachteilsausgleich die Gewährung von flexiblen Fristen zu (§ 32 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 3 und 4 sowie § 32 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 5 des Landeshochschulgesetz).
- Internationale Studierende und Studierende, die ein Zweitstudium absolvieren sind von der Studiengebühr in dieser Zeit befreit, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit beim Studierendensekretariat eingereicht wird. Der Semesterbeitrag ist zu entrichten LHG § 6 Absatz 2 Satz 1. Bitte die Befreiung der Studiengebühr auf dem Antrag auf Beurlaubung ankreuzen.
Finanzierung
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung. In Deutschland wird es 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bezahlt. Bei Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen nach der Geburt. Studentinnen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, das zu Beginn der Mutterschutzfrist noch besteht oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zulässig aufgelöst wurde oder das Arbeitsverhältnis erst nach dem Anfang der Schutzfrist beginnt.
Sind Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, so ist das Mutterschaftsgeld direkt bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen. Zusätzlich muss die Bescheinigung des Arztes/der Ärztin über den voraussichtlichen Entbindungstermin beigelegt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis
http://www.mutterschaftsgeld.de/
Elterngeld für Studierende
Die Voraussetzungen der Elterngeldberechtigung ergeben sich aus § 1 Bundeselterngesetz (BEEG).
Für Studierende ist folgendes wichtig:
- Auch Studierende, die vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben, bekommen Mindestelterngeld von 300.- € im Monat.
- Das Studium kann während des Elterngeldbezuges fortgesetzt werden
- Außerdem kann einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen werden
- Studierende, die BAföG beziehen, erhalten Elterngeld in Höhe von 300,- Euro
- Auch Studierende aus EU-Staaten und der Türkei bekommen Elterngeld
- Menschen, die Bürgergeld beziehen, bekommen im Endeffekt KEIN Elterngeld, da es mit dem Bürgergeld verrechnet wird, dennoch besteht die Pflicht das Elterngeld zu beantragen, da es vorrangig zu beantragen ist (§ 12a SGB II).
- Eine Ausnahme bei der Anrechnung auf Bürgergeld besteht, wenn vor dem Bezug des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestanden hat. Liegt dieser Fall vor, so bleibt das Elterngeld weiterhin bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 300 Euro von der Anrechnung auf das Bürgergeld verschont. Hintergrund ist, dass in diesem Fall das Elterngeld ein teilweise oder vollständig weggefallenes Einkommen ersetzen würde, hier reicht selbst eine geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob aus, um das Elterngeld teilweise vor der Anrechnung zu schützen.
Weiter Informationen zum Elterngeld finden Sie hier Elterngeld rundum
ElterngeldPlus:
Auch Studierende können „Elterngeld Plus“ erhalten. In dieser Broschüre können Sie einen guten ersten Überblick über das ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit bekommen. HIer eine Broschüre in englischer Sprache.
Die Höhe des Elterngeldes
Die Höhe und Berechnung des Elterngeldes ergibt sich insbesondere aus § 2 BEEG. Elterngeld beträgt mindestens 300,- Euro und höchstens 1.800,- Euro. Es wird auf der Grundlage des Einkommens vor der Geburt berechnet und beträgt in der Regel 67% des durchschnittlichen Verdienstes im Jahr vor der Geburt. Für Geringverdienende, zum Beispiel Studentische Hilfskräfte, erhöht sich dieser Prozentsatz. Es gibt einen Mehrlingsbonus und einen Aufschlag in Höhe von 10 % für Geschwister unter drei Jahren, siehe § 2a BEEG.
Allgemeine Hinweise für Familien mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands:
Information in English:
The ElterngeldPlus with partnership bonus and more flexible parental leave
Parental allowance
Erklärfilm Elterngeld finden Sie hier unter Parental Allowance
Kindergeld
Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld, der unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gewährt wird. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Kindergeld nur unter bestimmten Bedingungen bis maximal zum 25. Lebensjahr gezahlt.
In Deutschland wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer können Kindergeld nur dann beziehen, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. In einigen Fällen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
Das Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:
Für die ersten zwei Kinder jeweils 219 € (ab 2021)
für ein drittes Kind 225 € (ab 2021)
für jedes weitere Kind 250 € (ab 2021)
Die Auszahlung erfolgt an die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen soll. Auch Großeltern können das Kindergeld beziehen, sofern sie mit im Haushalt leben und die Eltern der Übertragung zustimmen. Vorteile hat dieses Verfahren, wenn die Großeltern noch für andere Kinder (drei oder mehr) im Haushalt Kindergeld beziehen, weil das Enkelkind dann als zusätzliches Kind gezählt wird.
Das Kindergeld wird als eigenes Einkommen der Kinder gesehen und auf andere Leistungen (ALG II) angerechnet. Bei der Berechnung von BAföG und Elterngeld wird es nicht herangezogen.
Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen und wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes oder bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ausgezahlt.
Bei Antragstellung bei der zuständigen Familienkasse sollte mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 1 bis 1,5 Monaten gerechnet werden. Um die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten und schnellstmöglich die Kindergeldzahlungen zu erhalten, ist es empfehlenswert, den Antrag auf das Kindergeld rechtzeitig zu stellen. Bereits vor der Geburt kann der Antrag abgegeben werden, Wirksamkeit erhält er aber erst, wenn die Geburtsurkunde nach der Geburt nachgereicht wird. Das Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt gewährt, auch wenn die Antragstellung möglicherweise später erfolgt. Der Kindergeldanspruch auf vorangegangene Zeit verjährt nach 6 Monaten. Das Kindergeld wird für jeden Monat gewährt, in dem zumindest für einen Tag des Monats die Voraussetzungen vorlagen.
Weitere Informationen zum Kindergeld: www.familienkasse.de oder www.bzst.de
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag richtet sich an Eltern, die ihren eigenen Bedarf durch das eigene Einkommen decken können, aber ohne den Kinderzuschlag, den Bedarf ihres Kindes nicht decken könnten.
Eltern erhalten einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 185.- € pro Kind und Monat, wenn
- für das Kind Kindergeld bezogen wird.
- wenn kein Anspruch auf ALG II besteht, da der Bedarf durch die Zahlung des Kinderzuschlag gedeckt ist.
- ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt wird (Elternpaare: mindes. 900.- €, Alleinerziehende: mindest. 600.- €).
- das Einkommen nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag -durch die Anrechung des Einkommens - auf null reduziert hat.
Der Kindergeldzuschlag wird für 6 Monate bewilligt.
Wichtig: Wenn der Kinderzuschlag bewilligt wird, stehen den Eltern auch Bildungs- und Teilhabeleistungen - wie das kostenlose Mittagessen in der KiTa und Schule oder das Schulbedarfspaket in Höhe von 150.- € pro Schuljahr- zu. Außerdem müssen keine KiTa Gebühren gezahlt werden.
Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag werden dabei nicht berücksichtig. Die monatlichen Einnahmen, wie das Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, BAföG-Förderung, Unterhaltsleistungen, Elterngeld, Krankengeld etc. müssen in der Summe diese Mindestgrenze erreichen.
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze für den Bezug von Kinderzuschlag setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze), sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
Der Kinderzuschlag (KiZ) Digital ist ein Online-Antragsassistent, welcher von der Familienkasse im Auftrag des BMFSFJ entwickelt wurde. Eltern können mit ihm unter www.kinderzuschlag.de in wenigen Schritten ermitteln, ob die grundlegenden Voraussetzungen für den KiZ erfüllt werden. Der Antrag kann dann online gestellt werden. Infoboxen bieten bei Bedarf hilfreiche Erklärungen.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur
und der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und zur Kindergrundsicherung
Finanzierung Auslandsstudium mit Kind
Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten
Wichtig: Bei den Auswahlkriterien des Baden Württemberg Stipendiums für Studierende, die ins Ausland (Übersee) wollen, werden in diesem Jahr erstmalig Studierende mit nicht verhinderbaren Beeinträchtigungen oder Lebensumständen wie z.B. Familienaufgaben berücksichtigt.
BAföG - Ausweitung der Grundförderung/ BAföG-Kinderbetreuungszuschlag
Ausweitung der Grundförderung bei Kindererziehung
Sofern dem Grunde nach eine BAföG-Berechtigung vorliegt, ermöglichen Schwangerschaft und Kindererziehung eine Ausweitung der Grundförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Diese Förderung wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Da Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr berücksichtigt wird, können sich wegen Kindererziehung bis zu sieben Verlängerungssemester ergeben:
- bis zum 5. Lebensjahr ein Semester pro Lebensjahr,
- für das sechste und siebte Lebensjahr ein Semester insgesamt,
- für das achte bis zehnte Lebensjahr ein Semester insgesamt.
Diese Vergünstigung kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall müssen die Eltern eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Außerdem werden Kinder bei der Berechnung des BAföGs, sowie bei der Rückzahlung durch Gewährung bestimmter Freibeträge berücksichtigt.
BAföG-Kinderbetreuungszuschlag
Es kann grundsätzlich ein Kinderbetreuungszuschlag für Studierende gewährt werden, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben. Der Zuschlag beträgt monatlich 130 Euro pro Kind. Er wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, so müssen sie untereinander den Berechtigten bestimmen.
Weitere Informationen erhalten Sie über die Homepage des BaföG-Amts
oder die örtliche Niederlassung:
BAföG-Amt Standort Reutlingen
Listplatz 1
72764 Reutlingen
Tel.: 07172 / 69 0 88 - 0
Persönliche Beratung:
Dienstag von 13 - 15.30 Uhr
Donnerstag von 9 - 11:30 Uhr
Außerdem sind Ansprechpartner an den BAföG-InfoPoints in der Mensa Wilhelmstraße und in der Mensa Morgenstelle in Tübingen gerne für Sie da.
Leistungserbringung während Urlaubssemester aufgrund von Elternzeit und SGB II
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 02. März 2021 neue Fachliche Weisungen für den § 7 SGB II veröffentlicht.
Die in Nr. 7.161 (Seite 65) vorgenommenen Änderungen betreffen die Anspruchsvoraussetzungen von Studierenden.
Unter Punkt 4 geht es um Verbesserungen für Studierende mit Kind in Urlaubssemestern:
(4) Eine Beurlaubung ist nach den jeweiligen Regelungen der Hochschulgesetze der Länder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Daneben können Studierende nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beurlaubt werden. Werden während einer solchen Beurlaubung nach Satz 2 im Einzelfall nach dem jeweiligen Prüfungsrecht ausnahmsweise zulässige Prüfungen erbracht, z.B. um ein Studienmodul abschließen zu können, steht dies einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II während der Zeit der Beurlaubung nicht entgegen.
Eine sehr gut aufbereitete Seite über die Thematik des SGB II und SGB XII in Zusammenhang mit dem Studierendenstatus bietet folgende Seite: www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php
Bürgergeld - Information und Antragstellung:
Jobcenter Tübingen
Schleifmühleweg 68
72070 Tübingen
Tel.: 07071 / 5652 - 0
E-Mail: Jobcenter-LK-Tuebingen @jobcenter-ge.de
Öffnungszeiten:
Mo - Fr 8.30 bis 12.00 Uhr
Beratungstermine nur nach Vereinbarung
Sozialhilfe - Information und Antragstellung:
Universitätsstadt Tübingen
Fachabteilung Soziale Hilfen
Derendinger Straße 50
72072 Tübingen
Tel.: 07071/ 204-1850
Fax: 07071/ 204-41051
E-Mail: soziale-hilfen @tuebingen.de
Bürgergeld
Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1.1.2023 durch das Bürgergeld ersetzt.
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Leistungen vom Jobcenter, da sie vorrangig BAföG beziehen können.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen,
-
wer beurlaubt ist, wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung und deshalb in dieser Zeit kein BAföG bekommt, kann Bürgergeld beantragen. Das Studium darf in dieser Zeit nicht betrieben werden, außer Prüfungsleistungen, die dem Abschluss von Studienmodulen dienen. Ein Anspruch auf Bürgergeld kann auch ohne Beurlaubung entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren.
-
für den Monat der Aufnahme eines Studiums für Studienanfänger*innen solange der BAföG Bescheid nicht entschieden ist, Studierende nicht bei den Eltern wohnen oder bereits zuvor ALG II/Bürgergeld erhielten (§ 27 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Siehe dazu Link Fachliche Hinweise 27.19
-
bei Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ab der 12. Woche (§ 21 Abs. 2 SGB II)
-
bei Mehrbedarf für Alleinerziehung
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bei Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
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bei bestimmten einmaligen Leistungen (z.B. Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 SGB II sowie Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Ausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, Mehrkosten bei Verpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtungen, angemessene Lernförderung von Schülern und Vereinsbeiträgen)
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für Schulmittel pro Schuljahr und Schulkind von 150 Euro jeweils zum 1.8.
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für bei den Eltern wohnende, BAföG beziehende Studierende, deren Eltern im ALG II/Bürgergeld Bezug stehen (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II)
-
Kann-Bestimmung: Härtefallgewährung für atypische Lebenssituationen als Darlehen, sofern der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet: besondere Härtefälle im letzten Semester, bei denen außergewöhnliche, schwerwiegende, atypsche und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sind, die einen zügigen Ausbildungsverlauf verhindert haben oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II) siehe dazu Link fachliche Hinweise Randziffer 27.10 . Außerdem besteht bei nur darlehensweisem Bezug ein paralleler Anspruch auf Wohngeld (§ 8 Abs.1 Satz 3 WoGG)
Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss
Unterhalt
Die Vorschriften zum Unterhalt gelten für alle Kinder unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Leistungen im Sinne des Unterhaltsrechtes sind Betreuung, Unterbringung und Pflege eines Kindes im eigenen Haushalt.
Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht zum Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich von der Geburt des Kindes bis zu seiner Volljährigkeit. Kinder, die sich in einer ersten Berufsausbildung, im Erststudium befinden oder arbeitslos sind, haben auch nach ihrer Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch.
Für die Zahlung von Kindesunterhalt muss die notwendige Leistungsfähigkeit vorhanden sein.
Die Unterhaltssumme richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Die bundesweit gültige Düsseldorfer Tabelle weist monatliche Unterhaltssätze auf, die sich auf drei Unterhaltsberechtigte beziehen (Betreuungsperson mit zwei Kindern). Wird nur für ein Kind Unterhalt gezahlt, werden die Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle zwei Gehaltsstufen höher eingeordnet.
Unterhaltsvorschuss
Kinder können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und hier bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung erhalten.
Ab dem 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.
Weitere Informationen finden Sie hier
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2017 monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro
- für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.
Weitere Informationen zu Unterhaltsansprüchen, sowie einer in diesem Zusammenhang vielleicht hilfreichen Beistandschaft über das Jugendamt, erhalten Sie beim der entsprechenden Abteilung im Landratsamt Tübingen, sowie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wohngeld
In der Regel erhalten Studierende kein Wohngeld, da sie entweder Leistungen nach BAföG erhalten oder ihr oder das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Es gibt aber Ausnahmen.
Gründe hierfür können beispielsweise sein, wenn BAföG als Bankdarlehen bezogen wird oder die Förderungshöchstdauer überschritten worden ist. Ein weitere Anspruch besteht, wenn es im Haushalt mindestens eine Person (Kind, Partnerin, Partner oder ein anderes Familienmitglied) gibt, die weder dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, noch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat.
Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss und ist nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt vorgesehen. Daher ist ein regelmäßiges Einkommen eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Wohngeld (Plausibilitätserklärung).
Für die Berechnung des Wohngeldanspruchs werden die Anzahl sowie die Umstände der im Haushalt lebenden Personen, das Familieneinkommen und der Mietpreis herangezogen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/wohngeld.php
Beratung und Antragstellung mit Wohnsitz in der Stadt Tübingen:
Universitätsstadt Tübingen
Soziale Leistungen
Derendinger Straße 50
72070 Tübingen
Postfach 2540
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Tel.: 07071 204-1850
Fax 07071 204-1051
E-Mail: soziale-hilfen @tuebingen.de
Öffnungszeiten
Mo, Mi 8.30 bis 11.30 Uhr
Telefonische Sprechzeiten Wohngeldstelle:
Mo, Mi 8.30 bis 11.30 Uhr
Do 14 bis 15 Uhr
Beratung und Antragstellung mit Wohnsitz im Landkreis:
Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Aufgabenbereich Wohnen
Wilhelm-Keil-Str. 50
72070 Tübingen
72072 Tübingen
Mail: wohngeld @kreis-tuebingen.de
Tel.: 07071 207 6162
Fax: 07071 207 6298
Allgemeine Sprechzeiten:
Mo - Fr 08.00 - 12.00 Uhr
Do 14.00 - 16.00 Uhr
Stiftungen und Stipendien
Stiftungen
Eine finanzielle Entlastung kann die Förderung über eine Stiftung sein. In Deutschland gibt es Stiftungen, die sich ausschließlich an Familien und Mütter richten und diese bei geringem Einkommen und finanziellen Notsituationen unterstützen. Die "Bundesstiftung Mutter und Kind" oder die "Landesstiftung Familie in Not" sind solche.
Darüber hinaus gibt es bei Stiftungen, die die Grundförderung der Studierenden gewährleisten, wie z.B. die Begabtenförderungswerken, zusätzliche Gelder, wenn Kinder im Haushalt leben. Zum Beispiel in Form eines Kinderzuschlags oder Kinderbetreuungsgeld.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Bundesstiftung Mutter und Kind hilft schwangeren Studierenden in finanziellen Notlagen und stellt beispielsweise finanzielle Mittel für die Erstausstattung des Babys, für Umstandskleidung, Kinderzimmereinrichtung, Kautions- und Umzugskosten, Unterstützung zum Lebensunterhalt bei Wiederaufnahme des Studiums oder für die Betreuung des Kleinkindes zur Verfügung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Schwangere einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben:
Die Studierende:
- befindet sich in einer finanziellen Notlage und hat keine eigenen und auch keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder die vorhandenen Möglichkeiten reichen nicht aus (z.B. Sozialhilfe).
- überschreitet eine bestimmte Einkommensgrenze nicht.
- hält sich ständig in Baden-Württemberg auf.
Leben Sie in einem anderen Bundesland, müssen Sie die Leistungen bei den dort zuständigen Stellen beantragen. - kann die Schwangerschaft durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
- muss sich von einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in einem persönlichen Gespräch beraten lassen.
Diese Beratungen sind kostenlos.
Die Dauer und Höhe der bewilligten Mittel hängt maßgeblich von den persönlichen Umständen ab. Anträge auf finanzielle Unterstützung durch die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ können nur im Rahmen einer Schwangerschaftsberatung bzw. Schwangerschaftskonfliktberatung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine entsprechende Beratungsstellen für Familien oder Schwangere, wie Landratsamt Tübingen Abteilung Gesundheit, Pro Familia, die Diakonie oder Caritas. Um einen Antrag bei einer kirchlichen Einrichtung zu stellen, müssen Sie keiner Konfession angehören.
Hinweis: Gesetzliche Ansprüche (z.B. auf Sozialhilfe) haben Stiftungsleistungen gegenüber Vorrang. Sie müssen daher zuerst vorhandene gesetzliche Leistungen sowie Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen.
WICHTIG: Die Leistungen müssen vor der Geburt des Kindes beantragt werden!
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Bundesstiftung Mutter und Kind.
Landesstiftung Familie in Not
Die Stiftung hilft Familien, die durch ein schwerwiegendes Ereignis (zum Beispiel Krankheit, Tod, längere Arbeitslosigkeit, Scheidung, Geburt eines Kindes) in Not geraten sind. Die Höhe der Unterstützung ist abhängig vom Einkommen und der Notlage.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Landesstiftung Familie in Not.
Stipendien
Notlagenfonds des StuRats
Das Notlagenstipendium
der Studierendenrat hat einen Notlagenfonds von 100.000€ im Haushalt der Verfassten Studierendenschaft eingerichtet, um in Not geratene Studierenden der Uni Tübingen finanzielle Unterstützung anzubieten.
Darlehen
Zinsloses Darlehen für studierende Mütter, alleinerziehende Studentinnen und Studentinnen in der Studienabschlussphase
Alleinerziehende Studentinnen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle anderen studentischen Mütter, können sich beim Hildergardis-Verein um ein zinsloses Darlehen für ihr Studium bewerben. Auch Studentinnen in der Studienabschlussphase (ohne Kind), die das Ende ihres Studiums finanziell nicht mehr alleine stemmen, können sich beim Hildegardis-Verein um ein zinsloses Darlehen bewerben.
Voraussetzung dafür ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Konfession. Einsendungeschluss für Bewerbungen sind jeweils 30.06./31.12.
Darlehen des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim
Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim bietet für Studierende, die ohne eigenes Verschulden vorübergehend in wirtschaftliche Not geraten sind, die Möglichkeit eines Darlehens. Zinslose Darlehen sind in verschiedener Höhe möglich, aber nicht als Anschaffungsdarlehen gedacht. Antragsberechtigt für Darlehen sind alle immatrikulierten Studierenden von Hochschulen, die dem Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim zugeordnet sind. Über die verschiedenen Formen eines Darlehens (kurzfristige Darlehen, Kfw Studienkredite, Bildungskredite, Überbrückungshilfen... ), sowie die Rückzahlungsmodalitäten berät Sie das örtliche Studierendenwerk.
Hier kommen Sie zur entsprechenden Informationsseite des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim.
Zuschuss/ Übernahme oder steuerliche Absetzung der Kinderbetreuungskosten
Zuschuss/ Übernahme der Kinderbetreuungskosten durch das Jugendamt
Die Betreuungskosten richten sich nach der Art (Krippenplatz/ Kindergarten/ Hort/ Kernzeitbetreuung/ Tagesmutter) und der Dauer der Betreuungszeit (halbtags/ ganztags). Zu den Kosten kommen noch die Kosten für Verpflegung hinzu.
Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch das Jugendamt.
Damit das Jugendamt die Kosten für eine Kinderbetreuung ganz oder teilweise übernehmen kann, muss die Betreuung auf längere Dauer angelegt sein und der Betreuungsbedarf mindestens sechs Stunden pro Woche betragen. Ferner dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Eine generelle Einkommensgrenze kann hierfür leider nicht genannt werden, da unter Berücksichtigung der individuell gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen einerseits und laufende monatliche Ausgaben/ Belastungen andererseits), die gesetzlich vorgeschriebene Bedarfsberechnung vorzunehmen ist.
Die Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamts berät Sie in Fragen der Antragstellung.
Der notwendige Antrag hierfür ist beim zuständigen Jugendamt oder einem entsprechenden Amt in Ihrer Region zu stellen.
Auch internationale Studierende aus EU- und Nicht-EU-Ländern können einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Kinderbetreuung stellen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepageseite des Jugendamts .
Steuerliche Absetzung der Kinderbetreuungskosten
Zwei Drittel der anfallenden Kinderbetreuungskosten, die nicht vom Jugendamt übernommen werden, können Sie für Kinder bis zu 15 Jahren als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Sie können maximal 4000 Euro von der Steuer absetzen.
Die Altersgrenze von unter 15 Jahren entfällt, falls Ihr Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Das gilt nur für eine Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.
Nicht alle Aufwendungen dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben: Sport- Musikschul- oder die Vermittlung von anderen Fähigkeiten sowie Nachhilfe- und Verpflegungskosten können nicht geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen für eine steuerliche Absetzung der Kinderbetreuungskosten:
- Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben.
- Sind Sie getrennt oder geschieden, ist entscheidend, wo das Kind gemeldet ist. Für das Kind muss Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zustehen.
Hinweis: Bewahren Sie Rechnungen und Überweisungsbelege immer auf. Denn Sie müssen Ihre Aufwendungen dem Finanzamt nachweisen.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe, sind Leistungen, die hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf bzw. den Regelbedarfsstufen des SGB II und SGB XII, erbracht werden.
Durch die Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden.
Für den Erhalt der Leistungen ist es bereits ausreichend, wenn für das entsprechende Kind Kindergeld bezogen und es in einem Wohngeldbezug berücksichtigt wird oder wenn für ein Kind Kinderzuschlag bezogen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kinderzuschlag genau für das Kind gezahlt wird, für das Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen wollen.
Im Einzelnen handelt es sich beim Bildungs- und Teilhabepaket um folgende Leistungen:
- eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
- angemessene Lernförderung
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Hinweis: Die Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten werden voll übernommen. Beim Schulbedarf handelt es sich um eine jährliche Pauschale über 100 Euro, die in zwei Raten ausbezahlt wird. Die Fahrtkosten werden nur unter zwei Voraussetzungen übernommen: Nächstgelegene Schule des entsprechenden Bildungsgang und Entfernung der Bildungsstätte zur Wohnung mehr als 3 km. Lernförderung wird auf entsprechenden Nachweis der Schule i.d.R. übernommen. Für das Mittagessen wird in den Einrichtungen dennoch ein Eigenanteil pro Essen von 1 Euro verlangt. Zu den Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zählen die Bezuschussung von Musikunterricht und Mitgliedsbeiträge in Vereinen oder ähnlichem. Er beschränkt sich auf 10 Euro pro Monat.
Weitere Informationenerhalten Sie auf der Homepage des Landratsamts
Die Antragstellung für Leistungen für Bildung und Teilhabe erfolgt für den Landkreis Tübingen über die Abteilung Soziales, im Landratsamt Tübingen.
Antragstellung:
Landkreis Tübingen
Abteilung Soziales
Aufgabenbereich: Bildungs- und Teilhabepaket
Wilhelm-Keil-Str. 50
72072 Tübingen
Tel.: 07071/207-0
Fax: 07071/207-2099
bildungspaket @kreis-tuebingen.de
Allgemeine Sprechzeiten:
Mo.-Fr. 08.00-12.00 Uhr
Do. 14.00-16.00 Uhr
Kostenlose Nachhilfe für Kinder
Seit 2004 bietet der Deutsche Kinderschutzbund Ortsverband Tübingen e.V. Kindern aus wirtschaftlich und sozial benachteiligten Familien kostenlose Nachhilfe an. Die Zugangsvoraussetzungen sind die Bonuscard, ein Hartz-IV-Nachweis oder die Empfehlung einer Beratungsstelle (Caritas, Pro Familia, Schuldnerberatung etc.).
Weitere Informationen finden Sie hier
Urlaubssemester und Lebensunterhalt
Finanzierung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung vom Studium aufgrund von Schwangerschaft/Kindererziehung
Bekomme ich BAföG bei Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft?
Ist die Studierende in Folge einer Schwangerschaft an der weiteren Durchführung ihres Studiums verhindert wird Ausbildungsförderung weiter geleistet. Dies gilt jedoch nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Dauert die Unterbrechung des Studiums länger als drei Monate, muss die Studentin eine Beurlaubung beantragen, sonst muss sie das BAföG zurückzahlen, das sie über die dreimonatige Frist hinaus erhalten hat. Verlängert sich die Ausbildung infolge einer Schwangerschaft, wird auf Antrag beim BAföG-Amt die Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet. Als angemessen gilt für eine Schwangerschaft eine Verlängerungszeit von einem Semester. Die Ausbildungsförderung wird in diesem zusätzlichen Semester als Zuschuss gezahlt. Diese Förderung braucht also nicht zurückgezahlt zu werden.
Bekomme ich BAföG bei Beurlaubung aufgrund von Kindererziehung?
Während einer Beurlaubung wegen Elternzeit erhalten Studierende mit Kind kein BAföG. Dies gilt auch, wenn sie in dieser Zeit Scheine und Prüfungsleistungen erbringen.
Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer ist aber auch für Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren möglich. Für die Zeit:
- bis zum 5. Lebensjahr, ein Semester pro Lebensjahr,
- für das sechste und siebte Lebensjahr, ein Semester insgesamt,
- für das achte bis zehnte Lebensjahr, ein Semester insgesamt.
Diese Vergünstigung kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall müssen die Eltern eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Hinweis: Studierende können unter Umständen, während der Zeit ihrer Beurlaubung, einen Anspruch auf ALG II haben, da sie in dieser Zeit i.d.R. kein BAföG erhalten, weil der Anspruch auf Studienförderung hier entfällt (Ausnahme: Beurlaubungen aufgrund von Auslandssemestern, hierfür gibt es extra Auslands-BAföG).
Ein Bezug von ALG II kann daher bei einer Beurlaubung, aufgrund von Schwangerschaft und aufgrund von Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes (sowie auch aufgrund einer länger andauernden Krankheit des Erziehungsberechtigten oder des zu versorgenden Kindes), zutreffen. Eine Bedürftigkeit wird allerdings stets vorausgesetzt!
Erfolgt eine Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes wird das Einkommen der Eltern der Studierenden bei einer Bedürftigkeitsprüfung nicht herangezogen. Dies trifft grundsätzlich ab dem Moment zu, wenn eigene Kinder vorhanden sind.
In den ersten drei Monaten, nach Eintritt einer Krankheit, wird BAföG weiterbezahlt. In dieser Zeit sind Studierende also auf jeden Fall vom ALG II-Bezug ausgeschlossen. Ist absehbar, dass die Krankheit länger andauern wird, kann auch in diesem Fall ALG II beantragt werden.
Wird bei einer Beurlaubung nun ALG II gewährt und in dieser Zeit Elterngeld bezogen, wird dieses, ebenso wie das Kindergeld oder etwaige Unterhaltszahlungen mit den unterstützenden Leistungen nach SGB II verrechnet.
Aufgrund von Kindererziehung beurlaubte Studierende sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet, solange das Kind unter 3 Jahre alt ist und vom anderen Elternteil nicht betreut werden kann. Ebenso nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet sind, aufgrund von Krankheit beurlaubte Studierende.
KreisbonusCard Junior
Die KreisbonusCard Junior richtet sich an Tübinger Kinder und Jugendliche, deren Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen. Mit der Karte gibt es zahlreiche Ermäßigungen in den Bereichen Freizeit, Handel, Kultur, Bildung, Sport, Musik und Verschiedenes. Auch zahlreiche städtische Leistungen sind darunter.
Sie ist kostenfrei und kann beim Landratsamt Tübingen beantragt werden. Dort erhalten sie auch Auskunft über die Voraussetzungen und die teilnehmenden Akteure, die bei Vorliegen der Karte eine Ermäßigung oder gar einen Erlass der Kosten bieten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamts.
Antragstellung:
Landkreis Tübingen
Abteilung Soziales
Aufgabenbereich: KreisBonusCard
Wilhelm-Keil-Str. 50
72072 Tübingen
Tel.: 07071/207-0
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Allgemeine Sprechzeiten:
Mo. - Fr. 08.00-12.00 Uhr
Do. 14.00-16.00 Uhr