Uni-Tübingen

Studentischer Mutterschutz

Schwangere und stillende Studentinnen sollen an der Universität Tübingen besondere Unterstützung erfahren. Die Neuregelung des Mutterschutzgesetzes bietet hierfür Rahmenbedingungen.

Zum 1. Januar 2018 ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG vom 23.05.2017) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Neu ist, dass Studentinnen in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen werden, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf ihrer Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG). Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für schwangere Frauen sowie stillende Mütter.

Damit das Mutterschutzgesetz angewendet werden kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft bzw. die Stillzeit gegenüber der Universität im Studierendensekretariat mit dem Formular; Mitteilung Schwangerschaft/Stillzeit anzeigen (vgl. § 15 Abs.1. MuSchG). Erst danach können notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen werden durch eine Gefährdungsbeurteilung bestimmt.

Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere während der Zeit sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach (in Ausnahmefällen: 12 Wochen). In dieser Zeit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie nicht ihrem Studium nachgeht. Allerdings können Studentinnen auf diese Schutzfristen, auf ausdrücklichen Wunsch verzichten (siehe dazu unter dem Reiter Formulare; Verzichtserklärung inklusive Widerruf).