Uni-Tübingen

Landesgraduiertenförderung

Promotionsstipendien nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz

Förderungsvoraussetzungen

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium
  2. eine herausragende Qualifikation
  3. ein wissenschaftliches Arbeitsvorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt
  4. die Annahme als Doktorand an der Universität Tübingen
  5. die wissenschaftliche Betreuung durch einen Professor oder Privatdozenten

Förderdauer

Die Regelförderdauer beträgt zwei Jahre. Das Stipendium wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Für die Weiterbewilligung (auch innerhalb der Regelförderdauer) ist rechtzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen. In Anbetracht der geringen Mittel ist keine Verlängerung über die Regelförderdauer möglich.

Die Gewährung der Förderung endet vor Ablauf des Bewilligungszeitraums:

  1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Promotionsprüfung
  2. mit Ablauf des Monats, in dem ein Tatbestand eintritt, der die Förderung nach § 4 der Satzung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes an der Universität Tübingen ausschließt
  3. Erhält der Stipendiat für den Monat, in dem ein Tatbestand eintritt, der die Förderung nach § 4 der Satzung ausschließt, eine Vergütung oder eine Förderung für den vollen Monat, endet die Gewährung des Stipendiums mit Ablauf des vorherigen Monats
  4. mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat seine Dissertation abbricht, ohne Zustimmung der Universität Tübingen unterbricht oder an einer anderen Hochschule fortsetzt

Art & Höhe der Förderung

Die Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts.

Das Grundstipendium beträgt 1.365 Euro/Monat. Der Familienzuschlag beträgt 160 Euro/Monat, bzw. 210 Euro/Monat bei mehr als einem Kind. Der Familienzuschlag kann nur gezahlt werden wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. wenn dem Stipendiaten oder seinem Ehegatten für ein gemeinsames Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gewährt wird
  2. wenn dem Stipendiaten als Alleinstehendem für ein Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gewährt wird
  3. wenn der Stipendiat aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit keinen Rechtsanspruch auf Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG hat und durch Vorlage einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamts nachweist, dass seine Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem LGFG oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, die der Zielsetzung des LGFG entsprechen, so wird der Familienzuschlag insgesamt nur einmal gewährt.

Die Stipendien sind einkommensabhängig. Der Freibetrag liegt bei 8.000 Euro jährlich beim Stipendiaten; für jedes Kind, für das dem Stipendiaten der Familienzuschlag zusteht, kommen 1.000 Euro jährlich hinzu.

Antragstellung

Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsformulare finden Sie im Downloadbereich.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Projektskizze (max. 5 Seiten) mit Stand der Vorarbeiten sowie einem Zeitplan
  2. Gutachten des Betreuers der Dissertation
  3. Gutachten eines weiteren Hochschullehrers
  4. Beglaubigte Kopie der genannten Hochschulzeugnisse
  5. Eine Bestätigung der Fakultät über die Annahme des Stipendienbewerbers als Doktorand und seine Betreuung durch einen Professor/Privatdozenten
  6. Ein Lebenslauf
  7. Nachweise über die Einkommensverhältnisse des Stipendienbewerbers
  8. Personenstandsurkunden (sofern erforderlich)
  9. Nachweis über den Bezug von Kindergeld (sofern erforderlich)

Der Termin für die Abgabe wird von den jeweiligen Fakultäten festgelegt. Erfragen Sie bitte den Termin beim Dekanat der für Sie zuständigen Fakultät.
Bitte legen Sie Ihrem Antrag in Papierform auch zusätzlich den Antrag auf elektronische Form bei.  

Weiterbewilligung

Der Weiterbewilligungsantrag für das 2. Jahr sollte mit den neuen Anträge eingereicht werden.

Der Termin für die Abgabe wird von den jeweiligen Fakultäten festgelegt. Erfragen Sie bitte den Termin beim Dekanat der für Sie zuständigen Fakultät.

Der Antrag auf Weiterbewilligung beeinhaltet folgende Dokumente:

  1. Antrag auf Weiterbewilligung eines Promotionsstipendiums Download
  2. Kurzer Arbeitsbericht über den Projektstand

Der Arbeitsbericht sollte max. 5 Seiten umfassen. Aus ihm sollte der aktuelle Stand der Arbeit hervorgehen sowie ein Arbeits- und Zeitplan bis zum Abschluss der Arbeit. Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt eine Stellungnahme zu dem Arbeitsbericht ab, die die von dem Stipendiaten bisher erbrachten Leistungen bewertet.

Ausschluss der Förderung

Eine Förderung nach dem LGFG ist ausgeschlossen während einer Erwerbstätigkeit, sofern es sich nicht um eine mit der Förderung vereinbare Tätigkeit von geringem Umfang handelt. Darüber hinaus kann ein Stipendium nicht erhalten, wer für dasselbe Arbeitsvorhaben eine entsprechende Förderung von öffentlichen oder privaten Stellen erhält oder erhalten hat.

Downloadbereich

Antrag auf Weiterbewilligung eines Promotionsstipendium

Förderung eines Auslandsaufenthalts (DAAD)

Außerdem können sich die geförderten Promovierenden auch während des LGF-Förderzeitraums um eine Förderung eines Auslandaufenthalts (DAAD) bewerben.

Antrag auf Förderung eines Auslandsaufenthalts (DAAD)

Weitere Informationen finden Sie unter:

DAAD Aufstockung auf die Landesgraduiertenförderung (GraFöG)