Ab wann gelte ich als pflegende*r Angehörige*r?
Andere in meiner Familie helfen viel stärker bei der Pflege als ich, zähle ich trotzdem?
Noch kriege ich Studium, Alltag und Pflege koordiniert, wann sollte ich mich um Entlastung kümmern?
Die Antworten auf diese Fragen und vieles mehr finden Sie hier.
Damit das Studium mit Pflegeverantwortung gelingt, bietet die Universität Tübingen verschiedene Möglichkeiten zur familienfreundlichen Studienorganisation.
Studierende mit Familien- und Pflegeverantwortung müssen mit ihren Zeitressourcen anders umgehen als Studierende, ohne diese Verpflichtungen. Um Chancengleichheit zu gewährleisten, sieht das Landeshochschulgesetz daher einen Nachteilsausgleich für diese Gruppe der Studierenden vor und formuliert in § 2, Abs. 3, dass es Aufgabe der Hochschulen sei, Studierende mit Familien- und Pflegeaufgaben und deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes sind diese Rechte weiter konkretisiert worden. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier:
Leider stellt die Betreuung/Erziehung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder ein Pflegefall in der Familie noch keinen Härtefallgrund dar. Familiäre Gründe können einen Härtefall nach § 12 HVVO Ba-Wü darstellen, wenn diese so schwerwiegend sind, dass die Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich machen (Zeitmoment). Geeignete Nachweise sind dem Antrag beizulegen.
Bei der Bewerbung ist eine Zulassung aus Härtefallgesichtspunkten in einer Sonderquote (max. 5 % der Studienplätze) möglich. Dafür muss neben der eigentlichen Bewerbung ein zusätzlicher „Härtefallantrag“ gestellt werden. Das Formular Härtefall sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Die Entscheidung über einen Härtefall obliegt einer universitätsinternen Kommission unter der Leitung des Prorektorats für Studium und Lehre, die gemäß § 12 Hochschulvergabeordnung folgendes prüft: Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Bei der Berechnung von Wartezeiten zählen Zeiten von Schwangerschaften und Betreuung von Kindern unter 18 Jahren mit, wie auch die Pflege von nahen Angehörigen, sofern in dieser Zeitspanne keine Immatrikulation an einer Hochschule in Deutschland bestand.
Studierende mit Kindern oder Pflegeaufgaben haben die Möglichkeit sich bevorzugt für Seminare und Übungen mit begrenztem Platzangebot anzumelden, da sie mit ihren Zeitressourcen anders umgehen müssen.
Dies kann durch eine Voreinschreibemöglichkeit oder reservierte Kontingentplätze in Seminaren oder Übungen erfolgen. Die Einstellungen dazu sind in Alma gegeben, bitte sprechen sie ihre Dozentin/ihren Dozenten darauf an, diese können dies händisch vornehmen.
Für Studierende mit Familienpflichten stellt sich immer wieder das Problem, dass ihnen die gewährten Fehlzeiten pro Veranstaltung nicht ausreichen, da sie im Vergleich zu anderen Studierenden zusätzlich mit Krankheiten ihrer Kinder bzw. zu pflegenden Angehörigen oder einem plötzlichen Ausfall der entsprechenden Betreuung konfrontiert sein können. Ebenso kann es sein, dass sie bestimmte Studienleistungen in der angebotenen Form nicht absolvieren können, z.B. die Teilnahme an mehrtägigen Exkursionen oder die Durchführung von Labor-Experimenten während einer Schwangerschaft/Stillzeit.
Generell gilt, dass die Krankheitszeiten eines Kindes oder der unabwendbare Ausfall der Betreuung bei entsprechendem Nachweis (Bescheinigung der Ärztin/ des Arztes oder im zweiten Fall der Betreuungseinrichtung/-person) gleichgestellt der eigener Krankheit des Studierenden sind und als Entschuldigung für fehlende Anwesenheitszeiten und für entstandene Verzögerungen bei Studienleistungen gelten.
Sollte es hinsichtlich der Anwesenheitspflicht zu Problemen kommen, so suchen Sie unbedingt frühzeitig das Gespräch mit der/dem Lehrenden.
Prinzipiell ist es möglich, eine Studienleistung durch adäquate andere zu ersetzten. Hierzu bedarf es einer detaillierten Begründung. Bitte erkundigen Sie sich ob die Möglichkeit besteht, fehlende Inhalte von Veranstaltungen anderweitig zu erarbeiten oder Studienformate, die nicht besucht werden können (z.B. Exkursionen o.ä.) durch andere Formate zu ersetzen.
Welche Art von Ersatzleistung angemessen ist, obliegt der Entscheidung der jeweiligen lehrenden Person oder in schwierigen Fällen dem zuständigen Fachbereich bzw. der Fakultät. Im letzteren Fall können Sie einen Antrag auf Ersatzleistung bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses stellen.
Nach § 32 Absatz 3 und 4 Landeshochschulgesetz stehen Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bei der Bewältigung ihres Studiums flexible Fristen bzw. eine Verlängerung ihrer Prüfungsfristen zu.
Die Verlängerung der Prüfungsfristen gelten auch für Studienleistungen wie Seminararbeiten, Abgabe von Hausarbeiten, Referate, Klausuren ect.
Diese Regelung gilt für Studierende mit Kindern bis 18 Jahre und für pflegebedürftige Angehörige im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, also erstens Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern und zweitens Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Personen, die in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften zusammenleben, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, sowie drittens Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Auch ein pflegebedürftiges, minderjähriges Kind, das außerhäuslich betreut wird, gehört im Sinne des Pflegezeitgesetzes zum berücksichtigenden Personenkreis. Ebenso ist die Begleitung von nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase ein für eine Abwesenheit zu berücksichtigender Grund.
Bitte suchen Sie das Gespräch mit ihrer Dozentin/ ihrem Dozenten bzw. ihrer Prüferin/ ihrem Prüfer um sich über die notwendige flexible Frist im persönlichen Bedarfsfall auszutauschen.
Um bei einer Verlängerung der Prüfungsfrist/Abgabefrist die Länge der Frist zu ermitteln, muss zunächst geklärt werden, wie viel Zeit ihnen für ihr Studium im Vergleich zu anderen Studierenden zur Verfügung steht. Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Fristverlängerung an das zuständige Prüfungsamt detaillierte Nachweisen bei (wie z.B. Kinderbetreuungsverträge, Arbeitsverträge anderer Erziehungsberechtigter o.ä.).
Es wird davon ausgegangen, dass Studierende ohne Familienaufgaben wöchentlich 40 Stunden für das Studium aufbringen können.
Nach § 61 Abs. 3 Landeshochschulgesetz können sich Studierende für die Zeit der Pflege einer oder eines Angehörigen (nach § 7 Abs. 3 PflegeZG) beurlauben lassen, wenn diese Person pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch §§ 14 u. 15 ist, was verkürzt bedeutet, dass sie mindestens der Pflegestufe I zugeordnet sein muss.
Darüber hinaus ist die Begleitung von nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase ein für eine Abwesenheit zu berücksichtigender Grund.
Wer gehört zum Personenkreis eines „nahen Angehörigen“, im Sinne des PflegeZG und des FPfZG?
Auch ein pflegebedürftiges, minderjähriges Kind, das außerhäuslich betreut wird, gehört im Sinne des Pflegezeitgesetzes zum berücksichtigenden Personenkreis.
Als Beleg ist eine Bescheinigung der Pflegekasse vorzulegen, analog der Nachweise wie sie Pflegekassen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ausstellen oder ein aussagekräftiges Attest.
Für Beurlaubungen aufgrund von Pflege gelten - ebenso wie für Beurlaubungen aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit- einige Sonderregelungen:
Die Antragstellung der Urlaubssemester hat über das Studierendensekretariat zu erfolgen. Beurlaubungen können grundsätzlich nur semesterweise erfolgen, bei obigen Gründen kann ein Antrag auch während eines Semesters erfolgen. Das Antragsformular und Informationen zu notwendigen Unterlagen und Fristen erhalten Sie auf der Homepage des Studierendensekretariats.
Als Nachweis für die Pflegetätigkeit dient die Pflegebescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, aus der die Pflegeperson und der zeitliche Pflegeaufwand hervorgeht oder entsprechendes aussagekräftiges ärztliches Attest.
Seit August 2019 wird die Pflege eines/einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3 für die BAföG-Förderungsdauer als Verlängerungsgrund anerkannt.
Weitere Infos hierzu unter: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-verlaengern.php, (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG)
Wir halten im Familienbüro verschiedenste allgemeine und regionale Informationsbroschüren zum Thema "Pflege" vor Ort für Sie bereit.
Auf der Internetseite des BMG können Sie sich ebenso einen schnellen, allgemeinen Überblick zum Thema Pflege beschaffen.
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