Uni-Tübingen

Telearbeit

Dienstvereinbarung zwischen Universität Tübingen und dem Personalrat über die Erprobung von Telearbeit an der Eberhard Karls Universität Tübingen

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es im Rahmen der Telearbeit eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation im Interesse sowohl der Universität als auch der Beschäftigten sinnvoll zu gestalten. Die Dienstvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen, unter denen Telearbeitsplätze geschaffen werden können.

Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf Antrag der/des Beschäftigten, wenn dienstliche und technische Belange dem nicht entgegen stehen. Die Zustimmung der/des Vorgesetzten ist erforderlich.

Chancengleichheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg

§ 14 Teilzeit, Telearbeit

(2) Telearbeitsplätze sollen bevorzugt durch Beschäftigte mit Familienpflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten besetzt werden.