Flexible Fristen bei Studienleistungen
Nach § 32 Absatz 3 und 4 Landeshochschulgesetz stehen Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bei der Bewältigung ihres Studiums flexible Fristen bzw. eine Verlängerung ihrer Prüfungsfristen zu.
Die Verlängerung der Prüfungsfristen gelten auch für Studienleistungen wie Seminararbeiten, Abgabe von Hausarbeiten, Referate, Klausuren ect.
Diese Regelung gilt für Studierende mit Kindern bis 18 Jahre und für Studierende mit pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, also erstens Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern und zweitens Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Personen, die in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften zusammenleben, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, sowie drittens Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Auch ein pflegebedürftiges, minderjähriges Kind, das außerhäuslich betreut wird, gehört im Sinne des Pflegezeitgesetzes zum berücksichtigenden Personenkreis. Ebenso ist die Begleitung von nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase ein für eine Abwesenheit zu berücksichtigender Grund.
Bitte suchen Sie das Gespräch mit den jeweiligen Lehrenden bzw. Prüfenden um sich über die notwendige flexible Frist im persönlichen Bedarfsfall auszutauschen.
Um bei einer Verlängerung der Prüfungsfrist/Abgabefrist die Länge der Frist zu ermitteln, muss zunächst geklärt werden, wie viel Zeit Ihnen für Ihr Studium im Vergleich zu anderen Studierenden zur Verfügung steht. Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Fristverlängerung an das zuständige Prüfungsamt detaillierte Nachweisen bei (wie z.B. Kinderbetreuungsverträge, Arbeitsverträge anderer Erziehungsberechtigter o.ä.).
Es wird davon ausgegangen, dass Studierende ohne Familienaufgaben wöchentlich 40 Stunden für das Studium aufbringen können.