Uni-Tübingen

Gesetzliche Grundlagen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung.

** NEU ** Zum 1. Januar 2018 trat das Sozialgesetzbuch (SGB) IX in einer neuen Fassung in Kraft. Das Schwerbehindertenrecht ist nun in Teil 3 des SGB IX geregelt (bisher Teil 2). Die Paragrafen wurden dadurch nach hinten verschoben und neu nummeriert.

Infos zum § 164 Abs.1 und § 178 Abs.2 SGB IX
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Einstellungsverfahren: Unterrichtung über alle eingegangenen Bewerbungen schwerbehinderter und nicht schwerbehinderter Bewerber sowie die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit (§ 164 Abs.1 Satz 4),

Unterrichtung über die beabsichtigte Vorauswahl bei größerem Bewerberkreis, Gelegenheit zur Stellungnahme und sodann Mitteilung der getroffenen Vorauswahlentscheidung mit Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu (§ 164 Abs.1 Satz 6, § 178 Abs.2 Satz 1),

Einsicht in Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen aller Bewerber (§ 178 Abs.2 Satz 3),

Unterrichtung über eine beabsichtigte Einstellungsentscheidung und Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 178 Abs.2 Satz 1),

besondere Erörterung der beabsichtigten Entscheidung bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht unter ablehnender Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung (§ 164 Abs.1 Satz 7), gegebenenfalls Teilnahme an Anhörung abgelehnter schwerbehinderter Bewerber gem. Satz 8,

Mitteilung der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung gem. § 164 Abs.1 Satz 9.

§ 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, Satz 3 und 4: Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Inklusionsvereinbarung (bisher Integrationsvereinbarung)
Die bisherige Integrationsvereinbarung wurde durch die neu Inklusionsvereinbarung ersetzt und ist in Kraft.

Inklusionsvereinbarung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.