Wenn Sie in die Situation kommen, sich um ein pflegebedürftiges Familienmitglied kümmern zu müssen, sollten Sie sich zunächst an die Ihnen vorgesetzte Führungskraft wenden. Gemeinsam können die nächsten Schritte besprochen werden. Unterstützung und Beratung erhalten Sie außerdem bei uns, oder beim:
Dem formlosen Antrag an die Personalabteilung bitte eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin/des Arztes beilegen, aus der die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ersichtlich wird.
Nach §29 (1)e(aa) TVL kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bei schwerer Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er im selben Haushalt lebt Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
Nach §29 (3) TVL kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen und betreiblichen Verhältnisse es gestatten.
Die Gesetzgebung hat mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 1.7.2008 den Rechtsanspruch und somit die Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen, bei einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt zu werden, um die Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicher zu stellen.
Diese kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Freiwillig Versicherte müssen jedoch weiter ihren vollen Beitrag zahlen.
Die Beschäftigten müssen der Dienststelle über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Akutmaßnahme vorzulegen, bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG.
WICHTIG: seit 1. Januar 2024 gilt dieser Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Seit 2015 gibt es ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt.
WICHTIG: Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse der zu pflegenden Person gezahlt. Vorab sollte die Pflegekasse kontaktiert werden und der individuelle Fall kurz geschildert werden, um sicher zu gehen, dass hier Pflegeunterstützungsgeld bezahlt wird.
Dem Antrag muss eine Entgeltbescheinigung beigelegt werden, die die Personalabteilung der Universität ausstellt. Ebenfalls muss eine Bescheinigung vom Arzt, über die Erforderlichkeit der Akutmaßnahme beigefügt werden.
Bei Anwendung der Rechtsgedanken des Pflegezeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte können dem Fernbleiben vom Dienst dienstliche Gründe im Prinzip nicht entgegengehalten werden. Für das Fernbleiben vom Dienst wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kommen folgende Regelungen in Betracht: § 9AzUVO, § 21 AzUVO, § 29 Abs. 1 Nr.1 AzUVO. § 153b Abs.1 Nr. 2 LBG, § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AzUVO. Soweit den genannten Vorschriften keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen ist im Hinblick auf den Freistellungsanspruch des Pflegezeitgesetzes das Ermessen zu Gunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten auszuüben. Die Schwierigkeit eine kurzfristige Ersatzkraft zu finden reicht in diesem Fall als zwingender dienstlicher Belang nicht aus.
Die Gesetzgebung hat mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 1.7.2008 den Rechtsanspruch und damit Möglichkeit geschaffen, sich für die Zeit von bis zu einem halben Jahr unentgeltlich von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Freigestellte Beschäftigte müssen die Pflege allerdings selbst übernehmen, was die teilweise Inanspruchnahme ambulanter Pflege aber nicht ausschließt. Eine Ausnahme gilt bei minderjährigen, pflegebedürftigen Kindern, hier gilt das Gesetz auch, wenn diese außerhäuslich betreut werden.
Die Beschäftigten können zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen.
Die Dienststelle kann eine teilweise Freistellung, die eine Teilzeitbeschäftigung während der Pflegezeit bedeutet verweigern, wenn dies durch entgegenstehende dringende betriebliche Belange gerechtfertigt ist. Die Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Von den gesetzlichen Regelungen des Pflegezeitgesetzes ausgenommen sind dabei Kleinbetriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten. Sofern diese Arbeitgeber freiwillig einer pflegebedingten Arbeitszeitreduzierung oder vollen Freistellung zustimmen, ist sie allerdings auch hier möglich.
Eine Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte ist nicht zulässig. Der Anspruch auf Pflegezeit erlischt mit der erstmaligen Inanspruchnahme, auch wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Es besteht ein einmaliges Geltungsrecht pro Angehörigem.
Die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welche Dauer Pflegezeit genommen werden soll und ob eine teilweise Freistellung von der Arbeit genügt und beansprucht wird. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen (mindest. Pflegestufe 1) ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Ferner ist eine 3-monatige Freistellung, im Rahmen des Pflegezeitgesetztes, auch dann möglich, wenn die Begleitung von einer/m nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ansteht.
Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder ist dem Beschäftigten die häusliche Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr möglich, da der zu Pflegende verstorben ist oder in ein Pflegeheim aufgenommen worden ist, so endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Andere Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit sind juristisch nicht vorgesehen.
Eine dem Elterngeld vergleichbare finanzielle Leistung gibt es bei einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit und dem damit verbundenen Ausfall der Entlohnung während der Pflegezeit nicht. Der Pflegebedürftige kann dem pflegenden Beschäftigten jedoch das Pflegegeld der Pflegekasse als Entlohnung überlassen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben darüber hinaus den Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausbezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - in Anspruch genommen werden.
Bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeit während der Pflegezeit fällt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz weg, sofern keine Familienversicherung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die/der Betroffene nur durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung wieder einen Versicherungsschutz herstellen. Dazu leistet die Pflegekasse des zu Pflegenden einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit durch die Pflegekasse sichergestellt, sofern hierfür die Voraussetzungen erfüllt werden.
Im Zeitraum von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit besteht für die/den Arbeitnehmer/in ein Sonderkündigungsschutz.
Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechend die beamtenrechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamte können sich nach dem jeweils für sie geltenden Beamtengesetz für maximal 15 Jahre ohne Dienstbezüge zur Pflege eines Angehörigen vom Dienst befreien lassen oder in Teilzeit, bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, arbeiten (vgl. z.B. § 92 BBG).
Die Gesetzgebung hat mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vom 1.01.2012, die Möglichkeit geschaffen, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können, wenn sie einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Eine Ausnahme gilt bei minderjährigen Kindern, hier gilt das Gesetz auch bei einer außerhäuslich Betreuung.
Seit dem 1.1.2015 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.
Von den gesetzlichen Regelungen ausgenommen sind dabei Kleinbetriebe mit 25 oder weniger Beschäftigten.
Sofern diese Arbeitgeber freiwillig einer familienpflegebedingten Arbeitszeitreduzierung zustimmen, so ist sie auch hier möglich.
Das Bruttogehalt wird entsprechend den reduzierten Arbeitsstunden gekürzt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber stockt das Gehalt, um die Hälfte der Kürzung auf und tritt mit dem Aufstockungsbetrag somit in Vorleistung.
Zum Ausgleich muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach Ablauf der Familienpflegezeit wieder in Vollzeit arbeiten, erhält aber so lange das reduzierte Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen worden ist.
Seit 2015 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausbezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - in Anspruch genommen werden.
Pflegende Angehörige halten ihre Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung durch Beitragszahlungen aus dem reduzierten Gehalt und Leistungen der Pflegeversicherung in der Familienzeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringem Gehalt, werden im Einzelfall sogar bessergestellt.
Bei vorzeitiger Beendigung der Pflege, durch Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder durch Tod der pflegebedürftigen Person oder auch bei Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, endet die Familienpflegezeit mit dem Ablauf des 2. Monats, der auf die Beendigung der Pflege oder das Unterschreiten der Mindestarbeitszeit folgt.
Während der Dauer der Familienpflegezeit genießen Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, entscheidet die jeweils zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz.
Um das Risiko abzudecken, dass Beschäftigte das negative Wertguthaben in der Nachpflegephase wegen Todes oder einer Berufsunfähigkeit nicht ausgleichen können, müssen Beschäftigte eine zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese Versicherung kann auch von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf die Person des Beschäftigten abgeschlossen werden (etwa als Gruppenversicherung). Beschäftigte haben darauf aber keinen Rechtsanspruch.
Die Familienpflegezeit kann von allen Beschäftigten wahrgenommen werden, also etwa auch von Auszubildenden.
Dieselbe bez. derselbe Beschäftigte kann für dieselbe bzw. denselben pflegebedürftigen nahen Angehörige erneut erst dann wieder in geförderte Familienpflegezeit gehen, wenn das negative Wertguthaben der ersten Familienpflegezeit ausgeglichen ist.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.familien-pflege-zeit.de des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechend die beamtenrechtlichen Vorschriften. Am 11. Juli 2013 trat das Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexiblen Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes in Kraft. Damit wird das Pflegezeitgesetz, das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 1.1.2012 in Kraft ist, wirkungsgleich nachvollzogen. Die Familienpflegezeit wird in das Bundesbeamtengesetz als eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Sie gliedert sich in zwei Phasen, die sogenannte Pflege- und die Nachpflegephase mit unterschiedlichem Umfang der Arbeitszeiten. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung haben die Möglichkeit, auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu nehmen.
Möchten oder können Sie die vom Gesetzgeber speziell geschaffenen Möglichkeiten zur Vereinbarkeit einer Pflegesituation mit der Erwerbsarbeit nicht in Anspruch nehmen, da sie beispielsweise die damit verbunden finanziellen Einbußen nicht ausgleichen können oder Ihnen das eingeräumte Maximum von 2 Jahren bei der Familienpflegezeit nicht ausreicht, so können Sie auch eine familiengerechte Arbeitszeit beantragen (§13 Chancengleichheitsgesetz für den öffentlichen Dienst) oder sich die Möglichkeit des Wechsels in generelle Teilzeit (nicht öffentlicher Dienst) überlegen.
Nach §29 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes BW (ChancenG), vom Oktober 2005, können Dienststellen auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter gewissen Voraussetzungen auch in eine ‘normale‘ Teilzeit wechseln. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit kann nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz bestehen.
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