Uni-Tübingen

Verlängerung des Dienstverhältnisses (im wissenschaftlichen Bereich) aufgrund von Geburt/Adoption/Elternzeit/Pflegeverantwortung

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten sofern sie Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind

1. Das Dienstverhältnis ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in § 45 Abs. 6 Satz 2 Nummer 5 Landeshochschulgesetz genannten Gründen zu verlängern.

Gründe für eine Verlängerung sind: Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit

Diese Verlängerungen dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

ACHTUNG: Diese Deckelung der Verlängerungszeit auf max. 4 Jahre gilt nicht für tariflich beschäftigte wissenschaftlich Mitarbeitende, hier ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ausschlaggebend.

2. Als andere Möglichkeit kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach § 51 bis § 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen.

Gründe für eine Verlängerung sind: Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen

ACHTUNG: Vorgehensweise siehe „Qualitätssicherungskonzept" gemäß § 51b LHG für Juniorprofessuren mit Tenure Track und Evaluationssatzung betreffend Juniorprofessuren und Juniordozenturen vom 11.10.2018, S. 9 V. Verlängerung des Dienstverhältnisses (u.a. aufgrund Geburt/Adoption/Pflege).

Tariflich beschäftigtes wissenschaftliches Personal

Die Dauer eines nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) befristeten Vertrages (Qualifizierungsbefristung) verlängert sich um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist und Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind.

Die zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen.