Röntgenstrahlung bezeichnet elektromagnetische Wellen mit Photonenenergien zwischen 100 eV und einem MeV, entsprechend Wellenlängen zwischen 10-8 m (10 Nanometer) und etwa 10-12 m (1 Pikometer).
Das Atomgesetz (AtG), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Röntgenverordnung (RöV) bilden die rechtliche Grundlage auf der an der Universität Tübingen mit ionisierender Strahlung umgegangen wird.
Die Röntgenverordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt ist. Sie gilt nicht für Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen (§ 1 RöV).
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teilchen- oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronvolt.
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers bedarf der Genehmigung. Ein genehmigungsfreier, aber z.T. anzeigepflichtiger Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 5 Abs. 1 müssen vor Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen (technische Änderungen, Wechsel des Betriebsortes) durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen geprüft werden. Bei Röntgeneinrichtungen sind zusätzlich Prüfungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren vorgeschrieben.
Der Strahlenschutzverantwortliche (Rektor der Universität) hat gemäß § 13 RöV die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit dies für den sicheren Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist. Bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen.
Die Beantragung einer Genehmigung nach § 3, 5 RöV (bzw. Anzeige nach § 4 RöV) beim Regierungspräsidium Tübingen, die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten sowie die Beauftragung von Sachverständigen wird vom Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität vorgenommen. Für den Genehmigungsantrag bzw. die Anzeige benötigte Angaben bzw. Unterlagen zum Strahlenschutzbeauftragten und weiterer tätiger Personen, sowie zur Röntgeneinrichtung (bzw. Störstrahler), werden von der jeweiligen Abteilung zur Verfügung gestellt.
An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist die Körperdosis zu ermitteln.
Nach § 40 der Strahlenschutzverordnung und § 35 der Röntgenverordnung ist an Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis mit dafür zugelassenen amtlichen Dosimetern zu ermitteln.
Die amtlichen Dosimeter werden vom Strahlenschutzbevollmächtigten von folgender bestimmter Messstelle bezogen:
Helmholtz Zentrum München
Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH)
Auswertungsstelle für Strahlendosimeter
Otto-Hahn-Ring 6
81739 München
Ganzkörperdosis
An der Universität Tübingen wird die Personendosis mit Filmdosimetern ermittelt. Der Messbereich beginnt bei 0,1 mSv und endet bei 1 Sv. Der Energiebereich liegt zwischen 14 keV und 1,4 MeV. Als repräsentativer Messort zur Ermittlung der Personendosis gilt eine Stelle an der Rumpfvorderseite (z.B. Brusthöhe).
Teilkörperdosis
Zur Ermittlung der Teilkörperdosis bei Arbeiten an Röntgeneinrichtungen im Durchleuchtungsbetrieb oder beim direkten Umgang mit radioaktiven Stoffen werden an der Universität TLD-Disk-Fingerringdosimeter eingesetzt. Der Messbereich liegt zwischen 0,2 mSv und 10 Sv. Der Energiebereich wird zwischen 10 keV und 1,4 MeV angegeben. Zur Messung der Augenlinsendosis stehen ebenfalls entsprechende Ringdosimeter zur Verfügung.
Sofort ablesbare Dosimeter
Überwachenden Personen ist auf ihr Verlangen ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Personendosis jederzeit festgestellt werden kann. Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.
Mit elektronischen Dosimetern kann die Strahlenexposition, in Ergänzung zum amtlichen Dosimeter, sofort ermittelt werden. Elektronische Dosimeter können nach Anfrage zur Verfügung gestellt werden (begrenzte Anzahl).
Dosimetertausch an der Universität
Dosimeter sind der Messstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich einzureichen. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind.
Verfahren an der Universität:
Dosimeter werden an der Universität Tübingen monatlich zum 15. getauscht. Für diesen Tausch gibt es an jeder Einrichtung mindestens einen Beauftragten und einen Stellvertreter. Bei Ausscheiden dieser Personen sorgt die Abteilung für den entsprechenden Ersatz.
Sollten überwachte Personen ihr Dosimeter verlieren, müssen sie dies ihrem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich melden, so dass möglichst schnell Ersatz beschafft werden kann.
Die Auswertungen der Dosimeter liegen dem Strahlenschutzbevollmächtigtem zwei Monate nach dem Tragezeitraum vor. Auf Verlangen wird jeder beruflich strahlenexponierten Person die Strahlenexposition schriftlich mitgeteilt. Die Personendosis strahlenexponierten Personals der Kategorie A liegt dem Betriebsarzt zur jährlichen Vorsorgeuntersuchung vor.
Beachten Sie bitte auch, dass der Film druck - und feuchtigkeitsempfindlich ist. Beschriften Sie die Filmpäckchen daher nicht mit Kugelschreiber, im Höchstfall mit weichem Filzschreiber, am besten aber gar nicht und bekleben sie sie nicht, da die Klebereste das automatische Auslesen in der Auswertestelle erheblich erschweren können.
Dipl.-Phys. Klaus Herz
Isotopenlabor & Strahlenschutz
stellvertr. Strahlenschutzbevollmächtigter
E-Mail, Tel 07071 29 80520/86837
im Notfall: 0171/5538691
Auf der Morgenstelle 24
72076 Tübingen