Mutterschutz
Mutterschutz ist ein gesetzlicher Anspruch und muss unabhängig von Art und Umfang der Arbeit, dem Arbeitsvertrag, der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstand gewährt werden. Auch als Teilzeitbeschäftigte oder Aushilfskraft haben Sie einen Anspruch auf Mutterschutz. Beschäftigungsverbot zum Schutze von Mutter und Kind besteht 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen danach.
Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, wenn Sie eine Labortätigkeit ausüben und/oder mit Giftstoffen zu tun haben, hier gelten gesonderte Regelungen (siehe Hinweis). Dies trifft auch auf Akkord-, Nacht-, Mehr- und Arbeit am Sonntag zu.
Auch während der Mutterschutzfristen entstehen Urlaubsansprüche. Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Entsprechend sammeln Sie in dieser Zeit auch Urlaubsansprüche an. Haben Sie ihren bisherigen Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so können Sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.
Auf der Seite des BMFSFJ finden Sie ausführliche Informationen zu den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Hinweis: Vorgehensweise bei Labortätigkeit in der Schwangerschaft/Stillzeit:
Bitte teilen Sie Ihre Schwangerschaft Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten mit. Erst dann können die nötigen Schutzvorkehrungen für Sie getroffen werden.
Nach der Mitteilung einer Schwangerschaft ist die Vorgesetzte bzw. der Vorgesetzte verpflichtet den Arbeitsplatz zu prüfen und - sofern nicht schon vorhanden - eine Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu verfassen.
In der Gefährdungsbeurteilung muss geklärt sein, ob die schwangere Mitarbeiterin krebserregenden, erbgutverändernden und/oder fruchtschädigenden Stoffen ausgesetzt ist, bzw. Hautkontakt oder über die Atemluft Kontakt zu derlei Stoffen hat. Sollte dies der Fall sein, darf die Schwangere ihre Labortätigkeit nicht fortsetzen.
Für die Stillzeit gilt Entsprechendes.
Weitere Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf den Seiten der Arbeitssicherheit.