Bau, Arbeitssicherheit und Umwelt

Arbeitsunfall

Arbeits- und Wegeunfälle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Beschäftigte und Studierende der Universität Tübingen ist die Unfallkasse Baden-Württemberg zuständig. Jeder Arbeits- und Wegeunfall sollte dokumentiert werden. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen entsteht oder ein Arztbesuch notwendig war, muss dies über eine Unfallanzeige der UKBW gemeldet werden. Das dient dazu die Kosten richtig zuzuordnen und ist für die verunfallte Person nie nachträglich. Arbeitsunfälle der Beamt*innen werden Dienstunfalle genannt. In diesen Fällen ist das Landesamt für Besoldung (LBV) bzw. das Regierungspräsidium zuständig.

Bei kleineren Verletzungen reicht in der Regel ein Eintrag ins Verbandbuch bzw. die einfache Dokumentation. Schwere Arbeits- und Wegeunfälle sind per Unfallanzeige zu melden (siehe unten).

Dokumentation der Ersten-Hilfe

Kleinere Verletzungen wie z.B. Schnittwunden sind in dem Meldeblock „Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen“ einzutragen. Damit im Falle eines Spätschadens die Beweispflicht erleichtert. Die Meldeblöcke erhalten Sie über unser Sekretariat.

Erste-Hilfe-Kästen und Ersatz für abgelaufenen Inhalt bekommen Sie über die Abteilung Einkauf (Lagerkatalog). 


Unfallanzeige

Eine Unfallanzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall eine ärztliche Vorstellung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen entsteht.

Zur Abwicklung des Unfalles gibt es für Beschäftigte, Beamt*innen und Studierende unterschiedliche Formulare.

Anzeige eines Arbeitsunfalls von Beschäftigten
Anzeige eines Arbeitsunfalls von Beamt*innen

Beschäftigte und Beamt*innen senden das ausgefüllte und von der Führungskraft unterschriebene Formular an die Personalabteilung. Eine Kopie der Anzeigen der Beschäftigten leitet die Personalabteilung zur Unfalluntersuchung an die Abteilung Arbeitssicherheit weiter. Wir untersuchen die Ursachen von Arbeitsunfällen und schlagen präventive Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle vor.

Formulare für die Unfallanzeige von Studierenden können Sie auf der Seite des Studierendenwerks herunterladen (https://www.my-stuwe.de/versicherungen/). Bei einem Unfall im Rahmen einer Lehrveranstaltung muss die lehrverantwortliche Person die Unfallanzeige unterschreiben.
 

Zusätzliche Pflichten bei der Meldung schwerer Arbeits- und Wegeunfälle

Besonders schwere Verletzungen oder tödliche Unfälle müssen außerdem direkt bei der Unfallkasse und der Gewerbeaufsicht gemeldet werden. Bei tödlichen Unfällen ist auch die örtliche Polizeidienststelle zu informieren.

Mitgliedsnummer für die Unfallanzeige

bitte anmelden. 

Durchgangsarzt / D-Arzt

Unfälle, die einen Besuch beim Durchgangsarzt (kurz D-Arzt) erfordern, sind Unfälle, bei denen

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertage führt oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert (dies betrifft z.B. auch Nadelstichverletzungen mit Kontakt zu potentiell infektiösem Material bzw. die nachfolgenden Kontrollen) oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Idealerweise sollte die Vorstellung beim D-Arzt am Unfalltag erfolgen. Bei Verletzungen von Augen oder im Hals-Nasen-Ohren-Bereich ist ein sofortiger Besuch der verunfallten Person direkt beim nächst erreichbaren Augen- oder HNO-Arzt möglich.

Zuständige D-Ärzte in Tübingen sind u.a. die Notaufnahme der CRONA-Kliniken, die BG-Klinik, Loretto Klinik oder die Unfallpraxis Tübingen. Bei Unfällen außerhalb von Tübingen sollten Verunfallte den nächstgelegenen D-Arzt aufsuchen: D-Arzt-Suche bei der DGUV.

Krankentransport nach einem Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall entscheiden Ersthelfende nach bestem Wissen und Gewissen über die Art des Transportes der verunfallten Person zum D-Arzt oder in ein Krankenhaus. Entscheidungskriterien dafür sind die Art, Umfang und Schwere der Verletzungen sowie die körperliche Verfassung der verunfallten Person. Im Zweifel wird empfohlen ein Notruf abzusetzen - die Notrufzentrale berät dann entsprechend fachkundig.

  1. Bei kleineren Verletzungen ist es in der Regel nicht notwendig, den Notarzt oder Krankenwagen zu rufen. Die Behandlung ist durch den Ersthelfenden oder auch durch einen Arzt ohne D-Arzt-Zulassung in unmittelbarer Nähe möglich. Bei einer kurzen Behandlungsdauer von maximal einer Woche ist eine zusätzliche Vorstellung beim D-Arzt nicht notwendig.
  2. Bei schweren Verletzungen ist der Rettungsdienst zu rufen. Der Notarzt veranlasst die Einweisung in ein Krankenhaus.
  3. Liegt ausschließlich eine Verletzung der Augen oder im Hals-Nasen-Ohren-Bereich vor, ist möglichst der nächst erreichbare Augen- oder HNO-Arzt aufzusuchen.

Die Wahl des Transportmittels (z.B. Taxi) kann von der Art der Verletzung abhängig gemacht werden. Begleitpersonen von Verunfallten sind gesetzlich unfallversichert. Die Kosten für den Krankentransport nach Arbeitsunfällen übernimmt die Unfallkasse Baden-Württemberg.

Nadelstich- oder Schnittverletzungen mit Kontakt zu potentiell infektiösem Material

Bei Nadelstich- oder Schnittverletzungen mit Kontakt zu potentiell infektiösem Material (betrifft v.a. Studierende der Medizinischen Fakultät) wenden Sie sich umgehend an die D-Ärzte in der Notaufnahme der CRONA-Kliniken oder (bei dort stattgefundenen Unfällen) in der BG-Klinik. Idealerweise sollte die D-Arzt-Vorstellung am Unfalltag innerhalb von zwei Stunden erfolgen.

Neben der Vorstellung beim D-Arzt (welcher auch die Meldung an die UKBW vornimmt) müssen Studierende der Medizinischen Fakultät eine Unfallanzeige über das UKT-Portal stellen. PJ-Studierende können diese Unfallanzeige selbst melden (Zugang zum UKT-Portal vorhanden), alle anderen Studierenden wenden sich an den betreuenden Arzt.

Für die erforderlichen Laborkontrollen, dreimal i.d.R. 6 Wochen, 12 Wochen und 6 Monate nach dem Ereignis, vereinbaren Sie sich online einen Termin in unserer Ambulanz.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der NSV-Memocard.

Tierbisse

Jeder Tierbiss erfordert umgehend einen D-Arzt-Besuch. Bitte beachten Sie die entsprechenden An- und Unterweisungen sowie festgelegten Erste-Hilfe-Maßnahmen (u.a. im Notfallplan, in der Gefährdungsbeurteilung) in Ihrer Abteilung. Weitere Informationen finden Sie u.a. in dem Informationsblatt zu Bissverletzungen durch Säugetiere, Folgen, Sofortmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten des Fachbereiches "Erste Hilfe" der DGUV.

Weitere nützliche Infos stellt unser Betriebsärztliche Dienst auf ihrer Homepage zur Verfügung. Darunter auch Hinweise zu Nadelstich- und Schnittverletzungen sowie zu Berufskrankheiten.

Beratung und Kontakt: Fachkräfte für Arbeitssicherheit | arbeitsschutzspam prevention@uni-tuebingen.de